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Zu
familienrechtlichen Problemen
binationaler Paare
(Scheidung,
Sorgerecht, Unterhalt)
Türkei
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Wenn Paare
binationale
Staatsangehörigkeiten besitzen, können familienrechtliche Fragen,
insbesondere eine Ehescheidung, diverse Probleme aufwerfen. Das können wir hier nicht
erschöpfend behandeln, sondern lediglich einige Grundfälle darstellen, die
im Wesentlichen aus unserer Praxis stammen. Das geschieht
ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Ausführungen
wird ausdrücklich nicht übernommen. Insofern empfehlen wir Ihnen sich anwaltlich beraten
zu lassen. Allerdings ist es selbst für den
Anwalt schwierig, eine verbindliche Entscheidung abzugeben, welches Recht für die
Scheidung einschlägig ist, weil die Familiengerichte hier - nach den Erfahrungen, die wir
mit solchen Scheidungen gemacht haben - sehr unterschiedliche Auffassungen entwickeln
können. Sämtliche Angaben auf diesen Seiten unterliegen in besonderem
Maße dem Risiko der Rechtsfortbildung, sodass gerade hier für die
jederzeitige Aktualität keine Gewähr übernommen werden kann. Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht |
Artikel
17 EGBGB
Scheidung
(1) Die Scheidung unterliegt dem Recht, das im Zeitpunkt
des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die
allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Kann die Ehe hiernach nicht
geschieden werden, so unterliegt die Scheidung dem deutschen Recht, wenn
der die Scheidung begehrende Ehegatte in diesem Zeitpunkt Deutscher ist
oder dies bei der Eheschließung war.
(2) Eine Ehe kann im Inland nur durch ein Gericht
geschieden werden.
(3) Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach Absatz
1 Satz 1 anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn ihn das
Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des
Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Kann ein
Versorgungsausgleich danach nicht stattfinden, so ist er auf Antrag eines
Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen,
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1. |
wenn der
andere Ehegatte in der Ehezeit eine inländische
Versorgungsanwartschaft erworben hat oder |
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2. |
wenn die
allgemeinen Wirkungen der Ehe während eines Teils der Ehezeit
einem Recht unterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt, |
soweit seine Durchführung im Hinblick auf die
beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht im
Inland verbrachten Zeit der Billigkeit nicht widerspricht.
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Welches
Recht gilt, wenn beide Ehepartner eine verschiedene Staatsangehörigkeit besitzen?
Wenn beide Parteien weder die deutsche Staatsangehörigkeit
noch eine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben und in Deutschland leben,
richten sich die allgemeinen Ehewirkungen gem. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB
nach deutschem Recht. Das Amtsgericht - Familiengericht - wird daher für
die Ehescheidung das deutsche Recht anwenden.
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Welches
Recht gilt, wenn einer oder beide Ehepartner die türkische Staatsangehörigkeit besitzen?
Bei privatrechtlichen Streitigkeiten
zwischen deutschen und ausländischen Ehegatten gelten die Regelungen des Internationalen
Privatrechts.
Bei gleicher Staatsangehörigkeit
gilt das gemeinsame Heimatrecht (Art.17 EGBGB). Bei
einem türkischen Ehepaar gilt für die Scheidung türkisches Recht (Art.
17 Abs. l Satz l, 14 EGBGB i. V. m. Art. 134 l und 2 ZGB). Mitunter überlässt das neue Recht den
Beteiligten auch die Wahl, welches Recht angewendet werden soll oder stellt für Kinder
das jeweils günstigste Recht zur Verfügung. Haben die Ehegatten
keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so ist das Recht des Staates maßgebend, in welchem sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt gehabt hatten, wenn einer von
ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
Ein deutsch-türkisches
Paar, das in Deutschland die Ehe geschlossen hat, kann sich hier nach
deutschem Recht scheiden lassen. Liegt aber der Lebensmittelpunkt der Eheleute aber
bereits seit geraumer Zeit in der Türkei, kann es auch dort geschieden werden. Das
bedeutet, dass auf eine deutsch-türkische Ehe,
die in der Türkei geführt wurde, türkisches Recht angewendet wird. Das gilt auch in dem
Fall, dass die deutsche Frau nach Deutschland zurückkehrt ist und in Deutschland einen
Scheidungsantrag stellt.
In Deutschland lebende türkisch-türkische Paare haben die Option, ob sie sich in
der Türkei oder in Deutschland scheiden lassen. Deutsche Gerichte müssen dabei
allerdings türkisches Recht anwenden. Das gilt nicht unbedingt für den Fall, dass einer der beiden
Partner nach der Eheschließung Deutscher
geworden ist. Nach Art. 13 türk IPRG dürfte auf den gemeinsamen Wohnsitz
abzustellen sein, sodass über die Rückverweisung des türkischen
Heimatrechts das Wohnsitzrecht, also deutsches Recht für die
Scheidungsregelung anzuwenden ist.
Ein deutsches Scheidungsurteil muss
in der Türkei anerkannt werden. Nur dadurch gilt der Ehegatte mit türkischer
Staatsangehörigkeit auch in seinem Land als geschieden. Bei türkisch-türkischen
Paaren muss das türkische Gericht prüfen, ob das türkische Recht vom
deutschen Richter auch richtig angewendet wurde.
Im umgehrten Fall: Bei deutsch-türkischen Scheidungen nach deutschem
Recht müssen die türkischen Richter das deutsche Familienrecht anwenden.
Was ist der
Unterschied zwischen einer Scheidung nach deutschem oder türkischem Recht?
Die Türkei hat das
schweizerische Eherecht weitgehend übernommen (Alexander Bergmann/Murad
Ferid: Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bd. XV, 123. Lieferung
1995, Frankfurt a.M., S. 11 ff.). In der Türkei besteht weiterhin das
Schuldprinzip, das in Deutschland abgeschafft worden ist. Ehebruch,
unehrenhafter Lebenswandel, böswilliges Verlassen Beleidigungen oder erhebliche
Misshandlungen können solche Scheidungsgründe sein. Solche
unbestimmten Rechtsbegriffe schaffen selbstverständlich ein Risiko für die Parteien, was
vor allem dafür spricht, wenn die Wahlmöglichkeit besteht, eine Scheidung in Deutschland
durchführen zu lassen. Allerdings ist hier eine gewissen Liberalisierung zu beobachten,
sodass Frauen nicht automatisch immer mit Nachteilen rechnen müssen. Das gilt auch für
die oft hart umkämpfte Frage von Sorgerechtsentscheidungen.
Übrigens:
Sollten sich beide Parteien einig sein, hat die Scheidung in der Türkei den
Vorteil, schneller und billiger zu sein.
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Der Wettlauf
zum Gericht?
In Deutschland ist eine Scheidung
rechtshängig, wenn der Scheidungsantrag der Gegenseite vom Gericht zugestellt worden
ist. In der Türkei gilt der Zeitpunkt der Einreichung der Klage bei Gericht. Wird
danach vor Zustellung in Deutschland die Klage in der Türkei bei Gericht eingereicht,
begründet das - von anderen Voraussetzungen abgesehen - die Zuständigkeit der
türkischen Gerichtsbarkeit. Das türkische Scheidungsurteil kann
selbstverständlich von einem deutschen Gericht nicht mehr korrigiert werden.
Speziell zur Scheidung
nach türkischem Recht |
Und was gilt
für das Sorgerecht?
Ein türkisches Sorgerechtsurteil
kann in Deutschland nur bedingt angegriffen werden. Eine deutsche Entscheidung setzt eine
türkische Vollstreckungsentscheidung voraus, die wiederum von der Vorentscheidung des
türkischen Richters abhängig ist, ob sie die Zuständigkeit des deutschen Richters
bejahen. Mit einem Wort: Das Schicksal solcher Verfahren ist äußerst ungewiss.
Unterhaltsprobleme
Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten richten
sich regelmäßig nach dem Recht, nach dem die Ehe geschieden wurde. Für die Ansprüche
unterhaltsberechtigter Kinder gelten indes grundsätzlich die Gesetzes des Staates, in dem
das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Kindesunterhalt ist in Deutschland und der Türkei ähnlich geregelt. Der Unterhaltsanspruch eines in der Türkei lebenden minderjährigen Kindes bestimmt sich nach türkischem Recht. Es
gibt keine nennenswerten Unterschiede gegenüber dem deutschen Recht betreffend den Unterhalt für ein minderjähriges Kind. In der Türkei liegen aber keine einen Regel- oder Mindestbedarf feststellende Tabellen vor. Der Unterhalt wird nach freiem Ermessen festgesetzt.
Der Unterhaltsbedarf für ein in der Türkei lebendes minderjähriges Kind ist unter besonderer Berücksichtigung der dortigen Lebensverhältnisse zu beurteilen (Brandenburgisches OLG 2012).
Ausführlicher
zum Unterhaltsrecht im Internationalen Privatrecht >>
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Vermögensrechtliche
Fragen im Spannungsfeld mehrer Rechtsordnungen - Güterrecht
Gesetzliche Güterstände nach ausländischem Recht
können Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder
Errungenschaftsgemeinschaft (Schweiz, Türkei) sein.
Kleiner Exkurs: So
kennt die Türkei etwa keinen Zugewinnausgleich im hiesigen Sinne. Hier
gilt nach Art. 220 f TürkZGB.
Dabei ist der wichtigste Unterschied, dass
die Wertsteigerung im Eigengut (voreheliches Vermögen, Erbschaft,
unentgeltlicher Erwerb, Schmerzensgeld) nicht auszugleichen ist.
Allerdings besitzt der Ehegatte einen Anspruch auf die Hälfte des
Wertzuwachses, denn die Errungenschaft des anderen Ehegatten beträgt.
Dabei handelt es sich um die sog. Beteiligungsforderung gemäß Art. 231,
236 TürkZGB. Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein
Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. Davon
werden insbesondere die Einkünfte aus Arbeit und die Erträge des
Eigengutes (Art. 219 tZGB) erfasst. Zum Eigengut gehören neben Gegenständen
des persönlichen Gebrauchs eines Ehegatten vor allem die Vermögenswerte,
die einem Ehegatten schon zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm
durch Erbgang oder sonst wie unentgeltlich zufallen. Bis zum Beweis des
Gegenteils gilt alles Vermögen eines Ehegatten als Errungenschaft (Art.
222 Abs. 3 tZGB). Bei Beendigung des Güterstandes wird (ggf. unter Berücksichtigung
eines Ausgleichs zwischen Eigengut und Errungenschaft, Art. 230 tZGB) der
jeweilige Wertzuwachs ermittelt (Art. 231) und ausgeglichen (Art. 236).
Das kann also vermögensrechtlich ganz andere Wirkungen mit sich bringen als der hiesige
gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wonach richtet sich der
Güterstand, wenn mehrere Rechtsordnungen zur Anwendung kommen könnten?
Der Güterstand richtet sich grundsätzlich nach dem
Familienstatut im Zeitpunkt der Eheschließung, Art. 15
EGBGB. Wenn beide
Ehepartner also demselben Staat angehören, unterliegen sie auch dem Güterrecht
des gemeinsamen Heimatstaats. In einer binationalen Ehe wäre das Recht
des Staates maßgeblich, in dem beide Ehepartner ihren gewöhnlichen
Aufenthalt bei der Eheschließung haben. Bei Mehrstaatern ist maßgebliche
Staatsangehörigkeit gem. Art. 5 Abs. 1 EGBGB zu ermitteln. Achtung:
Bei anerkannten Asylbewerbern gilt eine Ausnahmeregelung. Art. 5 Abs. 2
EGBGB ersetzt für diesen Personenkreis allgemein die Staatsangehörigkeit
durch das Personalstatut des Art. 12 der Konvention, das sich nach ihrem
gewöhnlichen Aufenthalt richtet.
Der Verweis auf die Umstände zum Zeitpunkt der
Eheschließung führt dazu, dass eine spätere Änderung der für die Anknüpfung
maßgeblichen Umstände sich auf die güterrechtlichen Beziehungen nicht
mehr auswirkt. Hier gilt der so genannte "Grundsatz
der Unwandelbarkeit". So ist es etwa für die Anknüpfung
des Güterstatuts nach Art.15 EGBGB bedeutungslos, wenn die Eheleute nach
der Eheschließung beide die Staatsangehörigkeit wechseln oder
einer seine Staatsangehörigkeit aufgibt und etwa die seines
Ehegatten annimmt. Auch die Verlegung des Wohnsitzes aus dem Ausland nach
Deutschland ist für die Anknüpfungsregelungen irrelevant.
Kommt man mit diesen Überlegungen nicht zu einem
Ergebnis, gilt hilfsweise das Recht des Staates, in dem beide
Eheleute bei der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten,
Art.15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Der gewöhnliche
Aufenthalt ist der regelmäßige tatsächliche Wohnsitz.
Löst das die Frage der Anknüpfung nicht, verfährt man
so weiter: Hilfsweise kommt nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr.
3 EGBGB das Recht des Staates zur Anwendung, mit dem die Eheleute bei
Eheschließung auf andere Weise am engsten verbunden sind. Das wäre etwa
der Staat, in dem die Eheleute bei Eheschließung beabsichtigten, anschließend
gemeinsam zu leben und wenn sie bald nach Eheschließung dort auch ihre
gemeinsame Wohnung begründet haben.
Wichtig: Haben die
Eheleute bereits durch notariellen Ehevertrag vor der Eheschließung eine Rechtswahl für
die allgemeinen Ehewirkungen getroffen und waren zugleich die
Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 EGBGB (Vgl. unten) zum Zeitpunkt der
Eheschließung erfüllt, gilt das gewählte Recht auch für die güterrechtlichen
Wirkungen der Ehe. |
Herausgabeansprüche
nach türkischem Recht
Es gibt im türkischen Recht keine allgemeine Regelung,
wonach Hochzeitsgeschenke im Falle der Scheidung zurückzugewähren sind.
Rückforderungsansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung können sich
aus Schenkungsrecht ergeben, etwa Art. 240 I türk.
OG (Widerruf der Schenkung nach
Art. 244
türk. OG, z.B. bei schweren ehelichen Verfehlungen).
Herausgabeanspruch nach Art.
143 türk. ZGB gewährt Entschädigungsansprüche, wenn
durch die Ehescheidung gegenwärtige oder zukünftige Vermögensinteressen
des schuldlosen Ehegatten beeinträchtigt werden (Abs. 1) oder durch die
Tatsachen, die die Scheidung herbeigeführt haben, die persönlichen
Interessen des unschuldigen Ehegatten in schwerer Weise verletzt worden
sind (Abs. 2).
Art. 146 türk. ZGB betrifft
die güterrechtliche Auseinandersetzung in Fällen, in denen der zwischen
den Ehegatten vereinbarte Güterstand der Güterverbindung oder der Gütergemeinschaft
einen Eigentumsübergang bewirkt hat. Bei einer Scheidung führt das zur
Wiederherstellung des ursprünglichen Eigentums zur Folge. Das betrifft
nicht Eigentumsveränderungen, die aufgrund von Rechtsgeschäften unter
Ehegatten, etwa einer Schenkung stattgefunden haben. |
Deutschland
- Italien - Internationales Privatrecht
Antragstellerin ist in Italien, Antragsgegner in
Deutschland, beide italienische Staatsbürger. Welche Zuständigkeit
besteht hier? Im Hinblick auf die EU-Regelungen über die Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen ist
nicht zu erwarten, dass die Republik Italien eine hierzulande getroffene
Entscheidung nicht anerkennt. Eheurteile aus einem Mitgliedsstaat werden
in allen anderen Mitgliedsstaaten ohne weitere Prüfung anerkannt. |
Deutschland
- Indien - Internationales Privatrecht
Wenn auf eine Scheidung indisches Recht anzuwenden ist,
so ergibt sich nach der versteckten Rückverweisung auf deutsches Recht
ein Unterhaltsanspruch des deutschen Ehegatten nach deutschem Recht. Das
indische Heimatrecht kennt kein einheitliches Personen- und Familienrecht.
Das für Anhängern der Shia geltende islamische Recht (personal law)
erlaubt schiitischen Muslims grundsätzlich nicht, eine Ehe mit einer
nicht -- muslimischen Frau einzugehen, doch grds. besteht die Möglichkeit
interreligiöser Beziehungen. Das indische Internationale Privatrecht ist
nicht ausdrücklich geregelt, sondern der Gerichtspraxis zu entnehmen. Es
besteht Einigkeit hinsichtlich des Scheidungsstatuts, dass indische
Gerichte bei gegebener Zuständigkeit auf die Scheidung indisches Recht
anwenden. Daraus ist im Weg der versteckten Rückverweisung der Schluss zu
ziehen, dass das indische Recht auf deutsches Recht zurückverweist, wenn
deutsche Gerichte aus indischer Sicht auch zur Entscheidung zuständig
sind. |
Abschließend
ein Blick in das Gesetz: Artikel 14 EGBGB
Allgemeine Ehewirkungen
(1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen
|
1. |
dem
Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während
der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat
noch angehört, sonst |
|
2. |
dem Recht des
Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen
dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise |
|
3. |
dem
Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise
gemeinsam am engsten verbunden sind. |
(2) Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an, so können
die Ehegatten ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 das Recht eines dieser
Staaten wählen, falls ihm auch der andere Ehegatte angehört.
(3) Ehegatten können das Recht des Staates wählen, dem
ein Ehegatte angehört, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1
nicht vorliegen und
|
1. |
kein Ehegatte
dem Staat angehört, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, oder |
|
2. |
die Ehegatten
ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat haben. |
Die Wirkungen der Rechtswahl enden, wenn die Ehegatten
eine gemeinsame Staatsangehörigkeit erlangen.
(4) Die Rechtswahl muss notariell beurkundet werden.
Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den
Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am
Ort der Rechtswahl entspricht.
|
Artikel
15 EGBGB
Güterstand
(1) Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen
dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden
Recht.
(2) Die Ehegatten können für die güterrechtlichen
Wirkungen ihrer Ehe wählen
|
1. |
das
Recht des Staates, dem einer von ihnen angehört, |
|
2. |
das Recht des
Staates, in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, oder |
|
3. |
für
unbewegliches Vermögen das Recht des Lageorts. |
(3) Artikel 14 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes über den ehelichen Güterstand
von Vertriebenen und Flüchtlingen bleiben unberührt.
|
Gewalt in der Ehe
Am 23.11.2001 verabschiedete das türkische Parlament
ein Gesetzespaket zur rechtlichen Gleichstellung von Frauen und Männern in Ehe und
Familie. Bedeutend war dabei die Streichung der Bestimmung, dass der Mann "das
Oberhaupt der ehelichen Gemeinschaft" sei. In der Türkei besteht
eine familienrechtliche Regelung, dass ein Mann, der gegen seine Frau Gewalt ausübt, die
Familie verlassen und Unterhalt zahlen muss. Ereignen sich Vorfälle dieser Art, sollte
das sofort der Polizei angezeigt werden. Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht |
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen.
Wir
vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf
den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
Top Recht |
Ausländerrechtliche
Probleme und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
Da wir uns seit mehr als zehn Jahren mit
ausländerrechtlichen Problemen befassen, können wir Ihnen auch die Folgen einer
Scheidung für Ihren ausländerrechtlichen Status erläutern.
Zum
Thema >> Scheinehe
Speziell zur Scheidung
nach türkischem Recht
Top
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