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Scheidung,
Trennung und
türkisches Recht
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Die Türkei
hat übrigens das schweizerische Eherecht weitgehend übernommen
(Alexander Bergmann/Murad Ferid: Internationales Ehe- und
Kindschaftsrecht, Bd. XV, 123. Lieferung 1995, Frankfurt a.M., S. 11 ff.).
Wie sieht nun eine Scheidung aus, wenn türkisches Recht
anzuwenden
ist? Nach Art. 166 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte
Scheidungsklage erheben, wenn die eheliche Gemeinschaft so zerrüttet ist,
sodass den Ehegatten die Fortsetzung des
gemeinschaftlichen Zusammenlebens nicht zugemutet werden kann. OLG Düsseldorf
- II-1 UF 129/05.
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Das rechtskräftige
deutsche Scheidungsurteil entfaltet in der Türkei bzw. dem türkischen
Rechtsraum keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen, kann jedoch
gleichwohl als zwingendes Beweismittel (kesin delil) in das türkische
Verfahren eingeführt werden und so Beachtung finden kann. Die
Prüfung und Entscheidung eines Ersuchens auf Anerkennung eines ausländischen,
also etwa eines deutschen Scheidungsurteils in der Türkei unterliegt dem Verfahren
über die Vollstreckbarerklärung, wie
der türkische Kassationsgerichtshof 1998 entschieden hat. Danach
ist der andere Ehegatte als Beklagter zu benennen und der
Anerkennungsantrag diesem zusammen mit der Angabe des Verhandlungstermins
zuzustellen und am Tag der Verhandlung im einfachen Verfahren zu prüfen
und eine Entscheidung zu fällen.
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Welches
Recht gilt, wenn einer oder beide Ehepartner die türkische Staatsangehörigkeit
besitzen?
Bei privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen deutschen und
ausländischen Ehegatten gelten die Regelungen des Internationalen
Privatrechts. Für Sachverhalte mit Bezug zum Recht eines ausländischen
Staates richtet sich die Frage, welches materielle Recht anwendbar ist,
nach den Regeln des von Amts wegen anzuwendenden deutschen Kollisionsrechts, des EGBGB. Die Scheidung unterliegt dem Recht, das im
Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für
die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Kann die Ehe hiernach
nicht geschieden werden, so unterliegt die Scheidung dem deutschen Recht,
wenn der die Scheidung begehrende Ehegatte in diesem Zeitpunkt Deutscher
ist oder dies bei der Eheschließung war. Wenn eine Ehescheidung hier
ausgesprochen oder anerkannt worden ist, so ist für die
Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten und die Änderung
von Entscheidungen über diese Pflichten das auf die Ehescheidung
angewandte Recht maßgebend. Gilt das auch für Unterhaltsvereinbarungen
im Rahmen eines Ehevertrags? Zwar ist das Scheidungsstatut grundsätzlich
nur auf gesetzliche Unterhaltsansprüche anwendbar. Daraus folgt aber
nicht, dass Unterhaltsvereinbarungen ihm nicht unterfallen. Wird durch
eine Vereinbarung eine gesetzliche Unterhaltspflicht nur inhaltlich nach Höhe,
Dauer und Modalitäten der Unterhaltsgewährung näher festgelegt und
ausgestaltet, so verliert der Anspruch dadurch nicht seine Eigenschaft als
gesetzlicher Unterhalt. |
Bei gleicher
Staatsangehörigkeit gilt das gemeinsame Heimatrecht (Art.17
EGBGB). Bei einem türkischen Ehepaar gilt für die
Scheidung türkisches Recht (Art. 17 Abs. l Satz l, 14 EGBGB i. V. m. Art.
134 l und 2 ZGB). Mitunter überlässt das neue Recht den Beteiligten auch die
Wahl, welches Recht angewendet werden soll oder stellt für Kinder das
jeweils günstigste Recht zur Verfügung.
Haben die Ehegatten keine gemeinsame
Staatsangehörigkeit, so ist das Recht des Staates maßgebend,
in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben oder während der Ehe zuletzt gehabt hatten, wenn einer von ihnen
dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Folgend einige
Beispielkonstellationen:
1. Ein
deutsch-türkisches Paar,
das in Deutschland die Ehe geschlossen hat, kann sich hier nach deutschem
Recht scheiden lassen.
2. Was gilt für die
Konstellation, wenn ein deutsch-türkisches
Paar, das in der Türkei die Ehe geschlossen hat und einer
der Ehepartner in Deutschland eingebürgert wurde, nun sich scheiden
lassen will?
Das AG Garmisch Partenkirchen hat dazu
2007 eine interessante Entscheidung getroffen: Zwar wird gemäß Art. 17 I
S. 1, 14 I Nr. 1 Alt. 2 EGBGB hinsichtlich der Anwendung des materiellen
Rechts zunächst auf das Recht hingewiesen, nach dem sich die allgemeinen
Wirkungen der Ehe richten, d. h. auf das Recht des Staates, dem beide
Ehegatten zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch
angehört. Gemäß Art. 17I 1, 14I Nr. 1, Alt. 2 EGBGB unterliegen die
allgemeinen Wirkungen der Ehe deshalb grundsätzlich, weil die Ehegatten
bei Rechtshängigkeit kein gemeinsames Heimatrecht mehr haben, dem früheren
gemeinsamen Heimatrecht. Das war in dem Fall des AG Garmisch
Partenkirchen das materielle türkische Recht. Mit dieser Verweisung auf
das materielle türkische Recht wird gemäß Art. 4 I S. 1 EGBGB nach dem
Prinzip der Gesamtverweisung nicht nur auf das türk. Scheidungsrecht,
sondern auch auf das türk. Kollisionsrecht verwiesen. Diese
Verweisung nimmt das türkische Recht aber nicht an (Art. 4I 2
EGBGB). Ob das türk. Recht die Verweisung i. S. von Art. 4 I EGBGB
annimmt, ob zurück- oder weiterverwiesen wird, regelt nämlich nicht Art.
2 des türk. Gesetzes Nr. 2675 über das internationale Privat- und
Zivilverfahrensrecht (IPRG), sondern hängt von der einzelnen
kollisionsrechtlichen Norm des türk. IPRG ab, was vorliegend zu Art. 12
und 13 türk. IPRG führt, die das Scheidungsstatut regeln. Nach Art. 12
II 2 (allgemeine Wirkungen der Ehe) und Art. 13 II (Scheidungsfolgen) des
türkischen Gesetzes über das internationale Privat- und
Zivilverfahrensrecht Nr. 2675 vom 20. 5. 1982 (IPRG) bestimmt nur eine
gemeinsame Staatsangehörigkeit der Parteien (zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit)
das anwendbare Recht.
Gemäß
Art. 13 türk. IPRG ist das materielle Recht des
Aufenthalts der Parteien anzuwenden, d. h. durch Art. 13 türk.
IPRG erfolgt eine Verweisung auf das materielle deutsche Recht. Gemäß
Art. 13 türk. IPRG ist bei Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit,
wobei gemäß Art. 3 türk. IPRG der Zeitpunkt
der Klageerhebung maßgeblich ist
das materielle Recht des gemeinsamen Wohnsitzes oder in Ermangelung
eines solchen das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes
anzuwenden. Danach ist, weil beide Parteien ihren
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, deutsches
Recht anwendbar. Aufgrund unterschiedlicher Staatsangehörigkeit zum
jetzigen Zeitpunkt unterliegen Ehescheidung und Folgesachen dem Recht am
gemeinsamen Wohnsitz der Parteien. Eine Rückverweisung in das deutsche
Recht wird nach Art. 4 I S. 2 EGBGB hier immer angenommen und führt damit
unmittelbar zur Anwendung deutsches Rechts. Aus den vorstehenden Ausführungen
folgt, dass die Scheidungsvoraussetzungen nach deutschem Recht zu prüfen
sind (Art. 17, 14 I Nr. 1 Alt. 2 EGBGB i. V. mit Art. 13 türk. IPRG, §§
1565 ff. BGB). Somit gilt gemäß § 1565 BGB für die Scheidung, dass die
Ehe der Parteien zu scheiden ist, wenn sie endgültig gescheitert ist und
die Parteien ein Jahr getrennt leben (Art. 17, 14 I Nr. 1 EGBGB i. V. mit
Art. 13 türk. IPRG, § 1565 BGB).
3. Liegt
der Lebensmittelpunkt der Eheleute bereits seit geraumer Zeit in der Türkei,
kann es auch dort geschieden werden. Das bedeutet, dass auf eine deutsch-türkische
Ehe, die in der Türkei geführt wurde, türkisches Recht
angewendet wird. Das gilt auch in dem Fall, dass die deutsche Frau nach
Deutschland zurückkehrt ist und in Deutschland einen Scheidungsantrag
stellt.
4. In Deutschland
lebende türkisch-türkische Paare
haben die Option, ob sie sich in der Türkei oder in Deutschland
scheiden lassen. Deutsche Gerichte müssen dabei allerdings türkisches
Recht anwenden. Das gilt nicht unbedingt für den Fall, dass einer der
beiden Partner nach der Eheschließung
Deutscher geworden ist. Nach Art. 13 türk IPRG dürfte
auf den gemeinsamen Wohnsitz abzustellen sein, sodass über die Rückverweisung
des türkischen Heimatrechts das Wohnsitzrecht, also deutsches Recht für
die Scheidungsregelung anzuwenden ist. |
Verjährung
Nach der seit
dem 1.1.2002 gültigen Vorschrift des Art. 178
ZGB verjähren alle Ansprüche, die anlässlich der Beendigung
der Ehe durch Scheidung entstehen, ein Jahr nach Rechtskraft des
Scheidungsurteils, auch das sog. Unterhaltsstammrecht. Der Beginn der Verjährungsfrist
ist der Tag, an dem das Scheidungsurteil der Parteien in Deutschland
Rechtskraft erlangt und nicht der Tag, an dem das Anerkennungsverfahren
des deutschen Scheidungsurteils in der Türkei rechtskräftig zum
Abschluss gelangt (OLG Stuttgart - 17 UF 7/06).
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Diverse
Fragen zur Scheidung nach dem türkischen Zivilgesetzbuch
Das
Familiengericht wendet türkisches
Scheidungsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs.
1 Nr. 1 EGBGB an.
Nach Art.
164 des türkischen Zivilgesetzbuches
kann jeder Ehegatte Scheidungsklage erheben, wenn der andere Ehegatte ihn
mit dem Ziel verlassen hat, die aus der ehelichen Gemeinschaft
entstehenden Pflichten nicht zu erfüllen oder ohne wichtigen Grund nicht
in die gemeinsame Wohnung zurückkehrt, solange
dieser Zustand andauert und eine auf Antrag durch das Gericht
erlassene Aufforderung ohne Ergebnis geblieben ist, wenn die
Trennung wenigstens 6 Monate gedauert hat.
Der Antrag auf gerichtliche
Aufforderung zur Rückkehr kann gemäß Art.
164 Abs. 1 türk. ZGB erst gestellt werden, wenn mindestens
vier Monate der für die Erhebung der Scheidungsklage erforderlichen
Trennungsfrist von sechs Monaten abgelaufen sind.
Das AG Besigheim hat Oktober 2004 entschieden: "Ein
wichtiger Grund i.S.d. Art. 164 türkisches ZGB liegt nicht (mehr) vor,
wenn die Antragsgegnerin sich zu einer Rückkehr in die Ehewohnung nur
unter der Bedingung bereit erklärt, dass diese einen gewissen
Mindestabstand zur den Familienangehörigen des Antragstellers aufweist." |
Art.
14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB in einem typischen Scheinehenfall
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2006 (12 WF
37/06): Nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB unterliegen die allgemeinen
Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere
Weise gemeinsam am engsten verbunden sind. Dass der Antragsgegner türkischer
Staatsangehöriger ist und die Hochzeit wegen des Zwecks der Eheschließung,
nämlich dem Antragsgegner die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen,
notgedrungen in der Türkei stattgefunden hat, rechtfertigen nicht den
Schluss auf eine besonders enge Verbindung der Parteien mit dem türkischen
Recht. Da die Eheschließung dem Antragsgegner gerade die Möglichkeit eröffnen
sollte, nach Deutschland einzureisen, spricht ebenso viel für die
Anwendung des deutschen Rechts. Mindestens lässt sich aber eine
gemeinsame engste Verbundenheit i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nicht
feststellen. Für diesen Fall sieht Art. 14 EGBGB nach Auffassung des
Gerichts zwar keine Lösung vor. Da die deutschen Gerichte für das
Begehren der Antragstellerin international zuständig sind (§ 606 a ZPO),
muss aber der zu treffenden Entscheidung zwangsläufig eine bestimmte
Rechtsordnung zugrunde gelegt werden. Wenn es
keinerlei Anknüpfungspunkte für eine bestimmte Rechtsordnung gibt, ist
die praktikabelste Lösung diejenige, dass grundsätzlich die Sachnormen
des am Gerichtsort geltenden eigenen Rechts Anwendung finden.
Dieser Grundsatz rechtfertigt hier die Anwendung des deutschen materiellen
Rechts. |
Pflicht
zum Zusammenleben
OLG Düsseldorf - II-1 UF 129/05: "Die Tatsache,
dass der Antragsteller eine eigene Einzimmerwohnung bezogen hat, kann eine
Verletzung der Pflicht zum Zusammenleben, zur Treue und zum Beistand aus Art.
185 Abs. 3 ZGB (Türkei) darstellen." |
Die Regelung
des türk ZGB Art 134 (juris: ZGB TUR), wonach die Scheidung ohne
Einhaltung eines Trennungsjahres möglich
ist, verstößt nach dem Oberlandesgericht Hamm nicht gegen den ordre
public.
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Widerspruch
Wenn der
Scheidungsantrag des auf Art. 166 des türkischen
Zivilgesetzbuches gestützt ist, kann die Gegenseite nach Art.
166 Abs. 2 des türkischen Zivilgesetzbuches der Scheidung unter
bestimmten Voraussetzungen widersprechen.
OLG Düsseldorf - II-1 UF 129/05: "Das Widerspruchsrecht kann
nach dem türkischen ZGB auch dann, wenn die eheliche Gemeinschaft nicht
mehr besteht und voraussichtlich nicht mehr hergestellt werden kann, eröffnet
sein; die deutschen Gerichte haben diese Entscheidung des türkischen
Gesetzgebers zu beachten."
Dann ist
Voraussetzung für die begehrte Scheidung nach Art. 166 Abs. 1 des türkischen
Zivilgesetzbuches, dass dem widersprechenden Teil zumindest
ein geringes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe angelastet
werden kann (So etwa das OLG Hamm FamRZ 2000, 1577 zu der alten Regelung,
der dem Art. 166 des türkischen Zivilgesetzbuches entspricht). Der
Vortrag des jeweiligen Antragstellers darf hier nicht formelhaft
respektive pauschal erfolgen, um ein auch nur geringes Verschulden der
Antragsgegnerin an der Zerrüttung der Ehe belegen zu können. Letzteres
ist nach der von der deutschen Rechtsprechung geteilten höchstrichterlichen
Rechtsprechung in der Türkei Voraussetzung für eine Zerrüttungsscheidung
nach Art. 166 Abs. 1 des türkischen Zivilgesetzbuches, wenn der andere
Ehegatte der Scheidung nach Art. 166 Abs. 2 des türkischen
Zivilgesetzbuches widerspricht.
Bei
einem Widerspruch gegen die Scheidung
werden verschuldensunabhängige Zerrüttungsursachen nicht akzeptiert.
Anderenfalls ist von einem Alleinverschulden des klagenden Ehegatten
auszugehen, wenn ein auch nur geringes Verschulden des widersprechenden
Teils nicht festzustellen ist. Dann scheitert der auf den Zerrüttungstatbestand
nach Art. 166 Abs. 1 des türkischen Zivilgesetzbuches gestützte
Scheidungsantrag des Antragstellers am Widerspruch der Gegenseite, wenn er
nicht im Sinne des Art. 166 Abs. 2 S. 2 des türkischen Zivilgesetzbuches
als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre.
Von
einem Rechtsmissbrauch des Scheidungswiderspruches ist nur in Ausnahmefällen
auszugehen. Allein die Zerrüttung der Ehe und eine mehrjährige Trennung
lässt einen Widerspruch noch nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen.
Es müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Widerspruch nur
erfolgt, um einen Ehegatten böswillig an dem formalen Eheband
festzuhalten.
Im Fall
eines erfolgreichen Widerspruchs bleibt lediglich die Möglichkeit, die
Dreijahresfrist nach Art. 166 Abs. 4 des türkischen Zivilgesetzbuches
abzuwarten, um dann erneut die Scheidung der Ehe zu beantragen.
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Beispielentscheidung
Das Amtsgericht -
Familiengericht - Mainz hat die Parteien, die türkische Staatsangehörige
sind, durch Urteil vom 25. Januar 2001 gemäß den Art.
17 Abs. l Satz l, 14 EGBGB i. V. m. Art. 134 l und 2 des türkischen bürgerlichen
Gesetzbuches geschieden, da die Ehe der Parteien zerrüttet
sei und das Verschulden des Antragsgegners an der Zerrüttung überwiege.
Das Verschulden des Antragsgegners an der Zerrüttung überwiege, da er
die Antragstellerin körperlich misshandelt habe und er zu einer
erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.
Berufungsentscheidung:
Das Amtsgericht hat richtig entschieden.
Gemäß den Art. 17 Abs.
l Satz l und 14 Abs. l Ziff. l EGBGB richtet sich die Scheidung der
Parteien nach türkischem Recht.
Gemäß Art. 134
Satz l des türkischen ZVG kann jeder der Ehegatten Scheidungsklage
erheben, wenn die eheliche Gemeinschaft in ihrem Fundament so zerrüttet
ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung des gemeinsamen Lebens nicht mehr
zugemutet werden kann.
Zerrüttung im Sinne des
Art. 134 des türkischen ZGB enthält zwei
Komponenten.
Die erste Komponente ist
die objektive, schwerwiegende Störung der
ehelichen Verhältnisse. Kleinere alltägliche Streitigkeiten
zwischen den Eheleuten reichen insoweit nicht aus, schwere Konflikte müssen
eine gewisse Dauerhaftigkeit erreicht
haben und die positive Einstellung beider Ehegatten oder eines Ehegatten
zur Ehe und zu seinen ehelichen oder familiären Verpflichtungen grundsätzlich
infrage stellen.
Die zweite
Komponente befindet sich auf der subjektiven
Seite. Die Störung der ehelichen Lebensverhältnisse muss für mindestens
einen der Ehegatten unerträglich geworden sein.
Beide
Voraussetzungen zur Annahme der Zerrüttung liegen hier vor.
Die bis zur Inhaftierung
des Antragsgegners andauernden Gewalttätigkeiten gegenüber der
Antragstellerin sowie der erhebliche Alkoholkonsum des Antragsgegners
haben zu der erforderlichen schwerwiegenden Störung der ehelichen Verhältnisse
geführt. Das Amtsgericht hat diese Voraussetzungen aufgrund der Anhörung
der Parteien und der gemeinsamen Kinder zutreffend bejaht. Die Angaben der
Antragstellerin sowie der Kinder sind vom Amtsgericht richtig gewürdigt
worden... Der gegenteilige Sachvortrag des Antragsgegners in der
Berufungsinstanz ist widersprüchlich und somit unbeachtlich. Ein
nachvollziehbarer Grund, sich in der JVA F....... einem mehrwöchigen
Gruppenprogramm "Alkoholgefährdung und Alkoholabhängigkeit"
anzuschließen, bestand nach Ansicht des Senates für den Antragsgegner
nicht, sofern er tatsächlich bereits vor seiner Inhaftierung nicht mehr
alkoholabhängig gewesen wäre. Auch das erforderliche Moment der Dauerhaftigkeit
der schweren Konflikte ist zweifelsfrei gegeben. Dieses Moment
ergibt sich zum einen aus den Angaben der Antragstellerin und der
gemeinsamen Kinder, aber auch aus der Tatsache, dass die Parteien sich im
Jahre 1989 bereits einmal getrennt hatten, weil der Antragsgegner die
Antragstellerin geschlagen hatte.
Die Parteien haben zur Überzeugung
des Senates auch wegen der zur Zerrüttung führenden Umstände keinen
Frieden geschlossen...
Auch die zweite
Komponente der Zerrüttung im Sinne des Art. 134 des türkischen ZVG
ist gegeben.
Danach muss die Störung
der ehelichen Lebensverhältnisse für mindestens einen der Ehegatten
unerträglich geworden sein... Voraussetzung für die Feststellung des
Verschuldens am Scheitern der Ehe ist, dass demjenigen Ehegatten, gegen
den Scheidungsklage erhoben wird, das Scheitern
der Ehe im Sinne der allgemeinen Verschuldensregeln zurechenbar
sein muss.
Das Verschulden des
Antragsgegners am Scheitern der Ehe steht angesichts der Gewalttätigkeiten
des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin und seinen Kindern sowie
des übermäßigen Alkoholkonsums fest. Aus dieser Feststellung folgt
auch, dass der Widerspruch des Antragsgegners gegen den Scheidungsantrag
gemäß Art. 134 des türkischen ZGB
missbräuchlich ist. Ein solcher Widerspruch könnte von dem Antragsgegner
nämlich nur dann erhoben werden, wenn das Verschulden des klagenden
Ehegatten am Scheitern der Ehe überwiegen würde.
Auch der weitere Einwand
des Antragsgegners gegen das Urteil des Amtsgerichts, dass die Ehe aus
Rechtsgründen wegen Nichteinhaltung der
Trennungsfrist nicht hätte geschieden werden dürfen, greift
nicht ein. Die Voraussetzungen einer Scheidung ergeben sich - wie
dargestellt - aus Art. 134 des türkischen ZGB.
Gemäß Art. 134 Satz 4
des türkischen ZGB entfällt in zwei Fällen die Untersuchung des
Verschuldens. Es handelt sich insoweit um eine Verfahrenserleichterung.
Der erste Fall betrifft die einverständliche
Scheidung. Diese setzt voraus, dass die Ehepartner ein Jahr
getrennt leben und beide einen Antrag auf Scheidung der Ehe stellen.
Der
zweite Fall bestimmt, dass eine Prüfung des Verschuldens entfällt, wenn
eine Scheidungsklage bereits einmal rechtskräftig abgewiesen worden war
und seit der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind, ohne dass
ein gemeinsames Leben wieder hergestellt worden ist. Die
Drei-Jahresfrist stellt danach keine weitere Voraussetzung zur Durchführung
eines Scheidungsverfahrens nach Art. 134 Satz l des türkischen ZGB dar (OLG
Koblenz - 11 UF 89/01 vom 30.10.2001). |
Trennungsunterhalt
Beide Eheleute haben bei der Eheschließung die türkische
Staatsangehörigkeit. Seit 2004 ist der Ehemann deutscher Staatsangehöriger.
Wie bestimmt sich der Trennungsunterhalt?
Auf den Unterhaltsanspruch der in der Türkei lebenden
Klägerin hat das OLG Stuttgart Anfang 2008 türkisches Sachrecht
anzuwenden. Auf Unterhaltspflichten sind die Sachvorschriften des am
jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden
Rechts anzuwenden. Kann der Berechtigte nach diesem Recht vom
Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so sind die Sachvorschriften des
Rechts des Staates anzuwenden, dem sie gemeinsam angehören. Art. 196 des
türkischen Zivilgesetzbuchs (tZGB) sieht vor, dass bei der Bestimmung des
Unterhalts, der während des Zusammenlebens der Ehegatten auf Antrag
festgesetzt werden kann, berücksichtigt wird, ob der Ehegatte den
Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder ohne Gegenleistung für den
anderen im Rahmen von dessen Beruf oder Gewerbe arbeitet. Maßgebend für
die Höhe des Unterhalts nach Artt. 196 Abs. 2, 197 Abs. 2 tZGB sind die
beiderseitigen finanziellen Verhältnisse, also die Leistungsfähigkeit
der Ehegatten, deren Bedürfnisse und die der Kinder. Bedarf und
Leistungsfähigkeit bestimmen sich dabei also nicht durch eine
undifferenzierte Anwendung des deutschen Unterhaltsrechts. Für die Höhe
des Unterhaltsanspruchs ist vielmehr maßgebend, welchen konkreten Bedarf
die Klägerin hat, um an ihrem Aufenthaltsort den ihr gebührenden
Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Dazu gehört nach Auffassung des
Gerichts nicht nur die Darlegung des konkreten Bedarfs, sondern auch der
Vortrag zur Erwerbsfähigkeit und den Erwerbsmöglichkeiten sowie die
Beschreibung des konkreten Lebensumfelds und dies alles unter Berücksichtigung
der Geldparität. |
Rechtliche Probleme binationaler
Ehen Unterhaltsprobleme
mit Auslandsbezug Scheidung -
allgemein Familienrecht -
Portal
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Für die
Anerkennung gilt die Regelung des FamRÄndG:
Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt,
aufgehoben, dem Bande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes
geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe
zwischen den Parteien festgestellt ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung
festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
Die Verbürgung der Gegenseitigkeit ist nicht Voraussetzung für die
Anerkennung. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden,
dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, so hängt
die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung
ab.
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücke, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht. |
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