Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Rechtsprobleme

der

Tierhaltung

smmark6.gif (1525 Byte)Grundsatz

Ein generelles, ausnahmsloses Tierhaltungsverbot im Mietvertrag ist unwirksam. Das beantwortet aber längst nicht die Frage, ob die konkret beabsichtigte Tierhaltung - mangels wirksamer Regelung im Vertrag - zulässig ist.

Kleintiere wie Vögel, Fische, Nagetiere etc., darf der Mieter auch bisher immer in seiner Wohnung halten, unabhängig davon, was im Vertrag steht. Der Vermieter muss dann noch nicht einmal um Erlaubnis gefragt werden.

Vertragsklauseln, die jede Form der Tierhaltung von einer Erlaubnis des Vermieters abhängig machen, sind unwirksam. Steht etwa im Mietvertrag, dass die Hundehaltung von der Zustimmung oder der Erlaubnis des Vermieters abhängt, dann ist eine solche Klausel wirksam.

Der BGH (VIII ZR 340/06) jetzt aktuell zu dieser Frage "Tierhaltung in einer Mietwohnung"

Die fragliche Klausel des Mietvertrages lautete "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, … der Zustimmung des Vermieters". Der Kläger wollte die Zustimmung zur Haltung von zwei Katzen der Rasse Britisch Kurzhaar. Der BGH hat entschieden, dass die zitierte Klausel unwirksam ist, da sie den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Benachteiligung ergebe sich daraus, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische besteht, dagegen nicht für andere kleine Haustiere. Doch auch deren Haltung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, weil regelmäßig Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen können. 

Solche Klauseln sind nach BGH auch dann unwirksam, wenn die Zustimmung zur Tierhaltung von diesem nur aus sachlichen Gründen versagt werden dürfte, wenn nicht klar gemacht wird, dass die Zustimmung zur Haltung von anderen Kleintieren als Ziervögeln und Zierfischen nicht versagt werden darf. Denn dafür gibt es eben keinen sachlichen Grund. Dann aber besteht das Risiko, dass der Mieter im Blick auf so unklare Klauseln seine Rechte nicht realisieren könnte. 

Fazit: Wenn es an einer wirksamen Regelung im Mietvertrag fehlt, muss die Zulässigkeit der Tierhaltung dahingehend beantwortet werden, ob sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Die Beantwortung dieser Frage erfordere bei anderen Haustieren als Kleintieren eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lasse sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet.

smmark6.gif (1525 Byte)Auch wenn laut Mietvertrag eine Hundehaltung verboten ist, darf ein Kind seinen Hund behalten, da ein Hund kein Gegenstand ist, den man wieder abschaffen kann, nur weil er ohne Erlaubnis in der Wohnung ist (LG Lübeck - 27 C 104/95).  

Katzentatzen

Katzenfans dürfen selbst in ländlichen Wohngebieten allenfalls zwei frei herumlaufende Katzen halten (Landgericht  Lüneburg - 4 S 48/04). Mehr Tiere seien den Nachbarn wegen der Ausscheidungen, die auch Nachbargrundstücke verunreinigten, nicht zumutbar. Geklagt hatte der Nachbar, der sich über die Exkremente ärgerte. Er hatte vor vier Jahren das Grundstück bebaut, über das die beiden Kater und die Katze täglich zum Mäusejagen ziehen. Die Berufung der Katzenfreunde war erfolglos: Sie müssen sich  entweder von einem Tier trennen oder es im Haus oder eingezäuntem Auslauf halten. Andernfalls droht ihnen eine Ordnungsstrafe bis zu 250 000 Euro. Der betroffene Rentner will eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einlegen. Das Rentnerehepaar hält seit 16 Jahren Katzen auf seinem 1000 Quadratmeter großen Grundstück.

Leinenzwang für Hunde

Der Leinenzwang für Hunde im südthüringischen Meiningen geht nach Auffassung des dortigen Amtsgerichts zu weit. Eine Stadt muss ihren Tieren ausreichend Platz bieten, auf dem die Halter sie auch mal ohne Leine laufen lassen können. Das Gericht gab damit einem 83-jährigen Hundebesitzer recht, der 35 Euro Strafe zahlen sollte, weil er seinen Mischling im Stadtpark laufen ließ. Der Bußgeldbescheid sei unrechtmäßig, da zur artgerechten Haltung immer auch genügend Auslauf gehöre, für den aber der notwendige Platz vorhanden sein müsse. Meiningen hatte im August 2003 einen Leinenzwang verordnet, der sich fast auf das gesamte Stadtgebiet und weiterhin noch die angrenzenden Orte erstreckte. Erst vor wenigen Wochen wurden einige spezielle Hundewiesen ausgewiesen. In der Zwischenzeit von Hundebesitzern eingetriebene Bußgelder seien unrechtmäßig.

Exkurs zum Thema Hundehalter und Tiergefahr

Kommt es bei einer Balgerei von Hunden zu einem Unfall, so können   alle Halter haftbar gemacht werden. Die Tiergefahr nehme zu, wenn mehrere Hunde miteinander spielend um mehrere Menschen herumlaufen. Wird dabei jemand verletzt, komme es nicht darauf an, welcher Hund die Person verletzt habe. Vielmehr hafte jeder der Hundehalter. Vorliegend war der Kläger mit seiner Tochter und ihren zwei Hunden spazieren gegangen. Sie trafen mehrere andere Hundehalter und die Tiere tobten unangeleint miteinander herum. Dabei wurde der Kläger umgestoßen und brach sich das Handgelenk. Seine Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Halter des seiner Ansicht nach schuldigen Hundes wies das Amtsgericht ab, da auch nach Zeugenbefragung nicht zu klären war, welches Tier den Mann umstieß. 

Dem widersprach die Berufungskammer des Landgerichts Mainz: Der Kläger könnte demnach jeden der Hundehalter in Anspruch nehmen, ein Ausgleich könne letztlich nur unter den Hundehaltern erfolgen. Allerdings treffe auch den Kläger eine Mitschuld (Landgericht Mainz -  3 S 8/04).

Mini-Schweine dürfen nur dann in einer Wohnung gehalten werden, wenn von ihnen keine Gefahr für die anderen Mieter ausgeht. Das Hausschwein einer Münchnerin hatte beim Spazierengehen zwei Menschen in einer Panikattacke verletzt. Die Mieter muss das Mini-Schwein jetzt aus der Wohnung entfernen, was allerdings nicht grundsätzlich gegen die Haltung solcher Tiere spricht. Amtsgericht München (Az 413 C 12648/04).

Auf einem Grundstück, auf dem regelmäßig Kinder spielen, sollten Hundehalter ihren Hund nicht frei herumlaufen lassen. Sonst trägt der Halter das Risiko in vollem Umfang haften zu müssen, wenn der Hund ein Kind verletzt. Denn mit solchem tiertypischen Verhalten muss der Halter rechnen (OLG  Frankfurt Az.: 26 U 15/04).

Die Klage eines minderjährigen Mädchens auf Schadensersatz und Schmerzensgeld war erfolgreich. Das Mädchen hatte mit dem Sohn eines Unternehmers auf dem Werksgelände gespielt, auf dem auch der Hund des Unternehmers herumlief. Bei dem Versuch, mit dem Hund zu spielen, wurde das Mädchen gebissen.

Das Gericht war der Auffassung, dass der Hundehalter hätte sicherstellen müssen, dass kein Dritter das Gelände betreten kann. Gerade wegen seines Sohnes hätte er auch berücksichtigen müssen, dass sich andere Kinder in diesem Bereich aufhalten könnte. Dass die Kinder den Hund angeblich am Schwanz gezogen hatten, spielte für das Gericht keine Rolle. 

Besuchen Sie auch unsere Sammlung Schmerzensgeld >>

Schmerzensgeld und Mobbing >>

Top

 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 19.05.2020