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Rechtsprobleme
der
Tierhaltung
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Grundsatz
Ein
generelles,
ausnahmsloses Tierhaltungsverbot im Mietvertrag ist unwirksam. Das beantwortet aber
längst nicht die Frage, ob die konkret beabsichtigte Tierhaltung - mangels wirksamer
Regelung im Vertrag - zulässig ist.
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Kleintiere wie Vögel, Fische, Nagetiere etc., darf
der Mieter auch bisher immer in seiner Wohnung halten, unabhängig davon, was im Vertrag steht. Der
Vermieter muss dann noch nicht einmal um Erlaubnis gefragt werden.
Vertragsklauseln, die
jede Form der Tierhaltung von einer Erlaubnis des Vermieters abhängig machen, sind
unwirksam. Steht etwa im Mietvertrag, dass die Hundehaltung von der Zustimmung oder der
Erlaubnis des Vermieters abhängt, dann ist eine solche Klausel wirksam.
Der BGH (VIII
ZR 340/06) jetzt aktuell zu dieser Frage
"Tierhaltung in einer Mietwohnung":
Die fragliche Klausel des Mietvertrages lautete
"jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme
von Ziervögeln und Zierfischen, … der Zustimmung des Vermieters".
Der Kläger wollte die Zustimmung zur Haltung von zwei Katzen der Rasse
Britisch Kurzhaar. Der BGH hat entschieden, dass die
zitierte Klausel unwirksam ist, da sie den Kläger entgegen den Geboten
von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Benachteiligung
ergebe sich daraus, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur
für Ziervögel und Zierfische besteht, dagegen nicht für andere kleine
Haustiere. Doch auch deren Haltung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch
der Mietwohnung, weil regelmäßig Beeinträchtigungen der Mietsache und
Störungen Dritter nicht ausgehen können.
Solche Klauseln sind nach BGH auch dann unwirksam, wenn
die Zustimmung zur Tierhaltung von diesem nur aus sachlichen Gründen
versagt werden dürfte, wenn nicht klar gemacht wird, dass die Zustimmung
zur Haltung von anderen Kleintieren als Ziervögeln und Zierfischen nicht
versagt werden darf. Denn dafür gibt es eben keinen sachlichen Grund.
Dann aber besteht das Risiko, dass der Mieter im Blick auf so unklare
Klauseln seine Rechte nicht realisieren könnte.
Fazit: Wenn es an einer
wirksamen Regelung im Mietvertrag fehlt, muss die Zulässigkeit
der Tierhaltung dahingehend beantwortet werden, ob sie zum vertragsgemäßen
Gebrauch der Mietwohnung gehört. Die Beantwortung dieser Frage erfordere
bei anderen Haustieren als Kleintieren eine umfassende Abwägung der
Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten.
Diese Abwägung lasse sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall
vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell
und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet. |
Auch wenn laut Mietvertrag eine Hundehaltung verboten ist, darf ein
Kind seinen Hund behalten, da ein Hund kein Gegenstand
ist,
den man wieder abschaffen kann, nur weil er ohne Erlaubnis in der Wohnung
ist (LG Lübeck
- 27 C 104/95). |
Katzentatzen Katzenfans dürfen selbst in ländlichen Wohngebieten allenfalls
zwei frei herumlaufende Katzen halten (Landgericht Lüneburg - 4 S 48/04). Mehr
Tiere seien den Nachbarn wegen der Ausscheidungen, die auch Nachbargrundstücke
verunreinigten, nicht zumutbar. Geklagt hatte der Nachbar, der sich über die Exkremente
ärgerte. Er hatte vor vier Jahren das Grundstück bebaut, über das die beiden Kater und
die Katze täglich zum Mäusejagen ziehen. Die Berufung der Katzenfreunde war erfolglos:
Sie müssen sich entweder von einem Tier trennen oder es im Haus oder eingezäuntem
Auslauf halten. Andernfalls droht ihnen eine Ordnungsstrafe bis zu 250 000 Euro. Der
betroffene Rentner will eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einlegen. Das Rentnerehepaar
hält seit 16 Jahren Katzen auf seinem 1000 Quadratmeter großen Grundstück. |
Leinenzwang
für Hunde Der Leinenzwang für
Hunde im südthüringischen Meiningen geht nach Auffassung des dortigen Amtsgerichts zu
weit. Eine Stadt muss ihren Tieren ausreichend Platz bieten, auf dem die Halter sie auch
mal ohne Leine laufen lassen können. Das Gericht gab damit einem 83-jährigen
Hundebesitzer recht, der 35 Euro Strafe zahlen sollte, weil er seinen Mischling im
Stadtpark laufen ließ. Der Bußgeldbescheid sei unrechtmäßig, da zur artgerechten
Haltung immer auch genügend Auslauf gehöre, für den aber der notwendige Platz vorhanden
sein müsse. Meiningen hatte im August 2003 einen Leinenzwang verordnet, der sich fast auf
das gesamte Stadtgebiet und weiterhin noch die angrenzenden Orte erstreckte. Erst vor
wenigen Wochen wurden einige spezielle Hundewiesen ausgewiesen. In der Zwischenzeit von
Hundebesitzern eingetriebene Bußgelder seien unrechtmäßig. |
Exkurs
zum Thema Hundehalter und Tiergefahr Kommt es bei einer Balgerei von Hunden zu einem Unfall, so können
alle Halter haftbar gemacht werden. Die Tiergefahr
nehme zu, wenn mehrere Hunde miteinander spielend um mehrere Menschen
herumlaufen. Wird dabei jemand verletzt, komme es nicht darauf an, welcher Hund die
Person verletzt habe. Vielmehr hafte jeder der Hundehalter. Vorliegend war der Kläger mit
seiner Tochter und ihren zwei Hunden spazieren gegangen. Sie trafen mehrere andere
Hundehalter und die Tiere tobten unangeleint miteinander herum. Dabei wurde der Kläger
umgestoßen und brach sich das Handgelenk. Seine Klage auf Schmerzensgeld und
Schadensersatz gegen den Halter des seiner Ansicht nach schuldigen Hundes wies das
Amtsgericht ab, da auch nach Zeugenbefragung nicht zu klären war, welches Tier den Mann
umstieß. Dem widersprach die Berufungskammer des Landgerichts Mainz: Der Kläger könnte
demnach jeden der Hundehalter in Anspruch nehmen, ein Ausgleich könne letztlich nur unter
den Hundehaltern erfolgen. Allerdings treffe auch den Kläger eine Mitschuld
(Landgericht Mainz - 3 S 8/04). |
Mini-Schweine
dürfen nur dann in einer Wohnung gehalten werden, wenn von
ihnen keine Gefahr für die anderen Mieter ausgeht. Das Hausschwein einer
Münchnerin hatte beim Spazierengehen zwei Menschen in einer Panikattacke
verletzt. Die Mieter muss das Mini-Schwein jetzt aus der Wohnung entfernen,
was allerdings nicht grundsätzlich gegen die Haltung solcher Tiere
spricht. Amtsgericht München (Az 413 C 12648/04).
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Auf einem Grundstück, auf dem regelmäßig
Kinder spielen, sollten Hundehalter ihren Hund
nicht frei herumlaufen lassen. Sonst trägt der Halter das
Risiko in vollem Umfang haften zu müssen, wenn der Hund ein Kind
verletzt. Denn mit solchem tiertypischen Verhalten muss der Halter rechnen
(OLG Frankfurt Az.: 26 U 15/04).
Die Klage eines minderjährigen Mädchens
auf Schadensersatz und Schmerzensgeld war erfolgreich. Das Mädchen hatte
mit dem Sohn eines Unternehmers auf dem Werksgelände gespielt, auf dem
auch der Hund des Unternehmers herumlief. Bei dem Versuch, mit dem Hund zu
spielen, wurde das Mädchen gebissen.
Das Gericht war der Auffassung, dass der
Hundehalter hätte sicherstellen müssen, dass kein Dritter das Gelände
betreten kann. Gerade wegen seines Sohnes hätte er auch berücksichtigen
müssen, dass sich andere Kinder in diesem Bereich aufhalten könnte. Dass
die Kinder den Hund angeblich am Schwanz gezogen hatten, spielte für das
Gericht keine Rolle.
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