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Beschäftigungsverbot

Mutterschutz

 

Wie solidarisch ist Justitia mit den Geschlechtsgenossinnen? Wann kommt es zu einem Beschäftigungsverbot schwangerer Arbeitnehmerinnen?

1. Für ein Beschäftigungsverbot sind der individuelle Gesundheitszustand und die konkrete Arbeitstätigkeit der schwangeren Arbeitnehmerin maßgebend. Es genügt, dass die Fortsetzung der Arbeit mit einer Gefährdung der Gesundheit von Mutter oder Kind verbunden ist. Unerheblich ist die Ursache der Gefährdung. Die Arbeitstätigkeit der Schwangeren oder ihr räumlicher Arbeitsbereich müssen nicht gesundheitsgefährdend sein. Ein Beschäftigungsverbot ist auch dann auszusprechen, wenn die Beschäftigung für andere Frauen unabhängig von einer Schwangerschaft keinerlei Gefährdung ergibt, aber im Einzelfall auf Grund der individuellen Verhältnisse der schwangeren Frau die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden würde. Unter dieser Voraussetzung können auch psychische Belastungen ein Beschäftigungsverbot begründen. Der Vortrag einer Arbeitnehmerin, sie habe unter "Mobbing" gelitten, genügt nicht den Anforderungen an eine hinreichende Begründung des Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 MuSchG. Ebenso wenig genügt das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft. Das Beschäftigungsverbot greift aber erst ein, wenn der Arzt eine Gefährdung attestiert. Das ärztliche Zeugnis ist für das Beschäftigungsverbot also konstitutiv. 

2. Die Arbeitnehmerin genügt ihrer Darlegungslast zur Suspendierung der Arbeitspflicht und zur Begründung eines Anspruchs aus § 11 Abs. 1 MuSchG zunächst durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Beschäftigungsverbot (Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). 

3. Legt die Arbeitnehmerin trotz Aufforderung des Arbeitgebers keine entsprechende ärztliche Bescheinigung vor, ist der Beweiswert eines zunächst nicht näher begründeten ärztlichen Beschäftigungsverbots erschüttert. Kommt die Schwangere der Aufforderung des Arbeitgebers den Grund des Beschäftigungsverbots durch eine ärztliche Bescheinigung näher darzulegen nicht nach, so ist der Beweiswert der Beschäftigungsverbots erschüttert, so dass grundsätzliche eine Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung besteht. In diesem Fall führt die Nichterbringung der Arbeitsleistung zum Wegfall des Lohnanspruchs. Weitere Folgen, wie Abmahnung oder ausnahmsweise eine Kündigung aus wichtigem Grund, drohen außerdem.  

Wenn zwei Ärzte das Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs 1 MuSchG bestätigen, kommt dem im Hinblick auf die Gefährdungslage "hoher Beweiswert" zu (Ständige Rechtsprechung  BAG). Das gilt erst Recht, wenn ein  zweiter Arzt das Verbot gerade auf Verlangen des Arbeitgebers bestätigt hat. Soweit dieser Beweiswert vom Arbeitgeber durch gegenläufige Anhaltspunkte "erschüttert" werden kann, ergibt sich ein solcher "Erschütterungswert" (Begriff der Rechtsprechung) nicht schon daraus, dass der Arbeitgeber vor der Erteilung des Beschäftigungsverbots bei der betreffenden Arbeitnehmern keine schwangerschaftsbedingten Beschwerden habe erkennen können. Selbstverständlich ebenso wenig ergibt sich ein Indiz daraus, dass die betreffende Frau zuvor bereits mehrere Schwangerschaften ohne erkennbare Komplikationen absolviert hat.

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Mobbing (Probleme des Mobbing >>)

BAG aktuell (07.11.2007): Der Vortrag einer Klägerin, sie habe unter “Mobbing” gelitten, genügt nicht den Anforderungen an eine hinreichende Begründung des Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 MuSchG. Ebenso wenig genügt das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft. 

Demnächst mehr >>

Zu den Problemen des AGG >>

Zum Thema "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" vgl. hier >>

 

 

 

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