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Verwechslungsgefahr
Marken
Kennzeichnungskraft
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Die
Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände,
insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der
Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten
Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu
beurteilen, wobei nach der Rechtsprechung insbesondere ein geringerer
Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit
der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Abgestellt wird auf
hohe klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeiten, wenn es zur Frage
der Verwechslungsgefahr bei Marken kommt.
Bei identischen bzw.
beachtlich ähnlichen Waren des Bereichs der Putzmittel und der Mittel
zur Körper- und Schönheitspflege besteht zwischen den
Vergleichszeichen "Proclean HT" und "PERCLIN"
weder unmittelbare noch mittelbare Verwechslungsgefahr, wurde von der
Rechtsprechung festgestellt. Wegen der starken klanglichen sowie
schriftbildlichen Ähnlichkeit besteht zwischen der u. a. noch für
"ätherische Öle, nämlich Duftöle; dekorative
Kosmetikprodukte; Pflaster und Verbandmaterial, soweit sie nicht
pharmakologische Wirkstoffe enthalten; Desinfektionsmittel, soweit sie
nicht pharmakologische Wirkstoffe enthalten" angemeldeten Marke
"Robisan" und der für ähnliche "Arzneimittel, nämlich
Dermatika" registrierten Widerspruchsmarke "Rubisan"
Verwechslungsgefahr. So soll auch zwischen der Marke "Graciella"
und der Widerspruchsmarke "Grazia" bezüglich der Waren
"Schokolade" und "Schokoladenwaren" mittelbare
begriffliche Verwechslungsgefahr durch die Assoziativität der
Begriffe.
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(Landgericht Frankfurt 2007)
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach § 15
MarkenG bestimmt sich wie ausgeführt unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls. In der oben genannten Sache wurden
interessante Ausführungen zur Branchennähe getroffen.
Neben der Zeichenähnlichkeit besteht auch
hinreichende Branchennähe. Unerheblich ist, dass die Beklagte nicht
selbst Hotelier ist und nicht
selbst Hotelangebote auf der Website veröffentlicht. Als Betreiberin
des Portals, das sich speziell an Gastronomiebetriebe und
damit an Wettbewerber der Klägerin richtet, ist sie für den
bestimmungsgemäßen Inhalt verantwortlich. Es kommt für die Branchennähe
auch nicht entscheidend darauf an, dass das Portal des Beklagten
angeblich keine Online-Buchungsmöglichkeit vorhält. Insgesamt sind
die wechselseitigen Zeichen der Parteien wie auch die unter den
Zeichen betriebenen Tätigkeitsbereiche so ähnlich, dass die weniger
ausgeprägte Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts der Klägerin
kompensiert wird. Der Schutzbereich von Unternehmenskennzeichen ist
auch bei geringer Kennzeichnungskraft nicht auf völlig identische
Verletzungsformen beschränkt. |
Ein
geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann
durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte
Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden,
erläutert das OLG Köln 2007 zum Thema Verwechslungsgefahr. Bei hoher
Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden
Dienstleistungen des Veranstalters von Reisen einerseits und des
Vermittlers von Reisen andererseits besteht bei mindestens
mittlerer Zeichenähnlichkeit an der markenrechtlichen Verwechslungsfähigkeit
kein vernünftiger Zweifel. |
Logoland
- LEGOLAND
Die Kennzeichnungskraft einer Marke ist stets
produkt- bzw. dienstleistungsbezogen festzustellen und kann je nach
Ware oder Dienstleistung für die das Zeichen eingetragen ist,
unterschiedlich sein, wie das BPatG 2007 feststellt. Bei teils
identischen, teils ähnlichen Waren und Dienstleistungen u. a. aus dem
Bereich der Telekommunikation, Datenverarbeitung und Unterhaltung
besteht zwischen der angegriffenen Marke "Logoland" und der
normal kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke
"LEGOLAND" schriftbildliche Verwechslungsgefahr. |
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