Mitunter heißt
es „qualifizierter Alleinauftrag“. Was bedeutet das? Welche
Verpflichtung geht man ein? Im Falle des qualifizierten
Alleinauftrages schuldet der Auftraggeber während der Laufdauer
sowohl den Verzicht auf die Konkurrenztätigkeit anderer Makler als
auch den auf das Eigengeschäft.
Solche Verträge enthalten oft die Klausel, dass der Auftraggeber
Interessenten, die sich direkt mit ihm in Verbindung setzen, dem
Makler zuzuführen habe. Das ist eine sog.
"Hinzuziehungsklausel", um zu verhindern, dass es zu
Eigengeschäften kommt, die den Makler leer ausgehen lassen. Würde
man also hier das Grundstück an den Interessenten übertragen, verstößt
das dem Wortlaut nach gegen den Auftrag. Bejaht man das, könnte der
Makler ggf. einen Schadensersatzanspruch
aus positiver Vertragsverletzung geltend machen, wenn das Geschäft
als Eigengeschäft an ihm „vorbei läuft“. Entscheidend ist immer,
ob solche Klauseln wirksam sind. Der alleinbeauftragte Makler kann
nicht in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen
erreichen, dass ihm der
Auftraggeber die volle Provision auch dann schuldet, wenn er während
der Bindung an den Alleinauftrag das gewünschte Geschäft ohne
Hinzuziehung des Maklers abschließt, wie der BGH schon 1973
festgestellt hat. Hier stellt sich also die Frage, ob es Allgemeine
Geschäftsbedingungen sind oder individuelle Vereinbarungen
ausgehandelt wurden.
Aushandeln
bedeutet nach feststehender höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht
nur Verhandeln. Bloße Erläuterungen und
Darlegungen über den Inhalt genügen nicht, selbst wenn die Regelung
dann den Vorstellungen des Vertragspartners entspricht. "Vielmehr
kann von Aushandeln nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst
den in seinen AGB enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den
wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden
Bestimmungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem
Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen
einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche
Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen." (So Thüringer
Oberlandesgericht im Jahre 2004).
Etwas
anderes würde nur gelten, wenn der gesetzliche Tatbestand vorgestellt
wird und sodann die Klauseln zwischen Makler und Auftraggeber
einvernehmlich aufgesetzt worden wären. Beim einfachen"
Makleralleinauftrag steht dem
Auftraggeber weiterhin das Recht zu, Eigengeschäfte provisionsfrei zu
schließen (h.M.). Dies folgt aus der auch beim Alleinauftrag grundsätzlich
weiter bestehenden Abschlussfreiheit des Auftraggebers. Es liegt
deshalb im Regelfall kein Missbrauch der Abschlussfreiheit vor, wenn
der Auftraggeber beim "einfachen" Alleinauftrag ein
Eigengeschäft tätigt.
Weiterhin
stellt sich nach unserer Ausgangsüberlegung noch die Frage, wie die Vorkenntnis
des Kaufinteressenten und das Wiedererkennen des Grundstücksobjekts
in der Zeitung einzuschätzen ist.
Ist er einer Courtageforderung eingesetzt?
Vorkenntnis
schützt nicht per se vor der Courtageforderung. Eine
relevante, d.h. einen Objektnachweis durch den Makler ausschließende
Vorkenntnis des Käufers ist dann nicht anzunehmen, wenn dieser etwa
aufgrund eines Werbeschildes auf dem Grundstück durch einen Bekannten
auf die Verkaufsabsicht des Eigentümers aufmerksam gemacht worden
ist. Wenn dem Kunden das Objekt und die Möglichkeit zum
Vertragsschluss schon anderweitig bekannt war, verdient sich der
Makler aber erst dann seine Provision, wenn er zusätzliche
Informationen geliefert hat, z.B. wenn der Käufer erst
aufgrund des Maklerexposes maßgebliche Einzelheiten über das Objekt,
wie Grundstücksgröße, Grundstücksbreite, bebaubare Fläche,
Bebaubarkeit und Kaufpreis, erfahren hat.
Wenn
man mit dem Makler eine Besichtigung durchführt und dadurch nähere
Objektkenntnis erhält, kann das einen Provisionsanspruch begründen.
Das ist eine Tatfrage. Die Testfrage, die man sich hier im Blick auf
einen möglichen Prozess vorlegen muss, ist, ob eine (irgendeine!) Nachweisleistung
des Maklers jedenfalls mitursächlich
für den Abschluss des Hauptvertrags war. Es genügt, dass der Makler
durch seine Leistung dem Auftraggeber den Anstoß gab, sich konkret um
den Vertragsabschluss über das in Rede stehende Objekt zu bemühen,
wie der BGH entschieden hat. Ein Nachweismaklervertrag ist auch bei
Vorkenntnis des Interessenten von dem streitigen Objekt zustandegekommen, wenn der Makler dem Interessenten telefonisch eine
Innenbesichtigung angeboten hat und der Interessent in Kenntnis der
Provisionspflichtigkeit dieses Angebot durch die Teilnahme
an der Besichtigung
stillschweigend angenommen hat. Bringt der Kunde bei der ersten
Kontaktaufnahme mit dem Makler allerdings zum Ausdruck, dass er die
Maklerdienste in Anspruch nehmen will, obwohl er das Objekt bereits
kennt, kommt im Zweifel nicht ein auf eine Nachweis- sondern ein auf
eine Vermittlungstätigkeit gerichteter Maklervertrag zustande.
Wer
sich auf eine Zeitungsanzeige
hin an einen Makler wendet, um weitere Informationen zu erhalten, erklärt
damit nach der Rechtsprechung noch nicht schlüssig, dass er bei
Abschluss des Kaufvertrages (Hauptvertrages) an den Makler eine
Provision zahlen will. Nennt der Makler nur den Kaufpreis und die nach
seiner Meinung zu zahlende Maklerprovision, so wird für den
Interessenten nicht deutlich, dass der Makler damit einen Auftrag auf
Abschluss eines Maklervertrages abgeben will. Für ihn stellt es sich
vielmehr so dar, dass der Makler ihm die Konditionen nennt, zu denen
er den Kaufvertrag abschließen soll, hat das OLG Celle dazu ausgeführt.
Grundsätzlich macht der Umstand, dass ein Objekt inseriert ist,
dieses aber nicht makleruntauglich.
Ein Maklervertrag kommt in der Regel also schon dadurch wirksam
zustande, dass sich ein Kunde Maklerdienste gefallen lässt – auch
wenn er eine Vorkenntnis hatte.
b.
Wenn der Makler einen Alleinauftrag von einem Grundstücksverkäufer
hatte und im Expose ausdrücklich auf die Provisionspflicht
des Käufers hingewiesen hat, wird dadurch in aller Regel
auch die Provisionspflicht des Käufers begründet. Jedoch ist ein
Maklervertrag dann nicht wirksam zustande gekommen, wenn der
Kaufinteressent auf das eindeutige
Provisionsverlangen des Maklers ausdrücklich die Provisionszahlung ablehnt.
Insofern trägt aber der Kaufinteressent die Beweislast. Denn Dreh-
und Angelpunkt ist nach der Rechtsprechung immer ein
ausdrückliches und eindeutiges Provisionsverlangen.
Der
Maklervertrag kann auch konkludent
bzw. stillschweigend mit dem Kaufinteressenten zustande kommen. Spätestens
mit der gemeinsamen Besichtigung des streitgegenständlichen
Mietobjekts kann der Interessent das Angebot auf Abschluss des
Maklervertrages jedenfalls stillschweigend annehmen. Insoweit kann
dann sogar offen bleiben, ob nicht im Hinblick auf diesen Umstand ein
Vertragsschluss auch ohne die Übersendung des Angebotes seitens des
Maklers zustande gekommen wäre.
Hat
der Makler aber für den Kaufinteressenten keinerlei relevante
Leistung erbracht – das können auch vergleichsweise marginale
Dienste sein – und kann der Kaufinteressent auch nach den genannten
Kriterien den Auftrag bestreiten, muss man keine Angst haben, das
Eigengeschäft zu tätigen. Allerdings ist, wie wir sehen, die
Rechtsprechung durchaus kasuistisch, sodass mitunter Vorsicht geboten
sein kann.
Hauptseite
"Maklercourtage" |