Das Berufungsgericht hat angenommen, der Zahlungsantrag
des Klägers könne schon deshalb nicht aus dem Gesichtspunkt des §
2287 BGB bejaht werden, weil es an einer Schenkung fehle. § 2287 BGB
setze eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB voraus, nämlich eine
unentgeltliche Zuwendung des Erblassers aus eigenem Vermögen an den
dadurch Bereicherten und die Einigung beider Teile über die
Unentgeltlichkeit. Diese Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt.
Zuwendungen unter Ehegatten seien regelmäßig keine Schenkungen,
sondern sogenannte ehebedingte Zuwendungen und deshalb nicht als
unentgeltlich anzusehen. Abgesehen davon sei der Klägervortrag zu dem
Wertpapierdepot unsubstantiiert.
Demgegenüber hält das Berufungsgericht die
Nießbrauchsbestellung vom 14. Februar 1975 für eine Schenkung im Sinne
von § 2287 BGB. Diese Auffassung hat es damit begründet, dass es nicht
um die "gegenwärtige Ausgestaltung und Verwirklichung der
ehelichen Lebensgemeinschaft", sondern mehr "um das
zukünftige Wohl der Beklagten" gegangen sei. Der Gesichtspunkt der
Alterssicherung sei nicht nur vorgeschoben und begründe ein lebzeitiges
Eigeninteresse des Erblassers an der Schenkung, was einen Anspruch aus
§ 2287 BGB insoweit ausschließe. Im übrigen fehle es hier an einer
Bereicherungsabsicht im Sinne von § 2287 BGB, weil die Beklagte von der
erbvertraglichen Bindung des Erblassers erstmalig im Jahre 1986 erfahren
habe.
Mit dieser Begründung kann das angefochtene Urteil,
soweit es mit der Revision noch bekämpft wird, nicht bestehen bleiben.
II.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bieten die
erbrechtlichen Schutzvorschriften der §§ 2113, 2205, 2325 und 2287,
2288 BGB Schutz auch vor sogenannten unbenannten (auch "ehebedingten"
oder "ehebezogenen") Zuwendungen unter Ehegatten.
1. Idee und Begriff der unbenannten Zuwendung gehen
zurück auf Lieb, Die Ehegattenmitarbeit im Spannungsfeld zwischen
Rechtsgeschäft, Bereicherungsausgleich und gesetzlichem Güterstand
1970 (S. 121ff.). Der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
(damals für das Güterrecht zuständig) hat sie der Sache nach sehr
bald aufgegriffen (Urteil vom 7.1.1972 - IV ZR 231/69 - NJW 1972, 580 -
"gemeinsame Alterssicherung"). Der danach für das Güterrecht
zuständige IX. Zivilsenat hat die Rechtsprechung hierzu weiter
ausgebaut (BGHZ 82, 227 mit Anm. von Lang, LM BGB § 1380 Nr. 5) und die
unbenannte Zuwendung von der - weiterhin möglichen (BGHZ 87, 145 mit
Anm. von Lang, LM BGB § 530 Nr. 8) - Schenkung unter Ehegatten
abgegrenzt. Der IVb-, jetzt XII. Zivilsenat als nunmehr für das
Güterrecht zuständiger Senat ist dem gefolgt...
Nach dem derzeitigen Stand der Rechtsentwicklung
versteht der Bundesgerichtshof Zuwendungen unter Ehegatten in der Regel
nicht als Schenkungen, sondern als unbenannte Zuwendungen. Für eine
Schenkung fehle es regelmäßig an der Einigkeit der Ehepartner
darüber, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolge. Sie diene (vielmehr)
zumeist der ehelichen Lebensgemeinschaft. Eine derartige Zuwendung, (der
die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liege, dass die eheliche
Lebensgemeinschaft Bestand haben werde oder) die (sonst) "um der
Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung,
Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht werde
und darin ihre Geschäftsgrundlage habe", sei eine ehebedingte
Zuwendung (BGH Urteil vom 17.1.1990 m.w.N.) und einen entsprechenden
Rechtsgrund (Behaltensgrund) für die Zuwendung liefere.
Diese sogenannte unbenannte Zuwendung hat sich
inzwischen zu einer eigenen Rechtsfigur verselbständigt, mit deren
Hilfe Streitigkeiten entschieden werden, in denen es um die
Rückabwicklung von Vermögensverschiebungen unter Ehegatten geht,
nachdem ihre Ehe gescheitert ist.
2. Die unbenannte Zuwendung ist in der Regel objektiv
unentgeltlich und im Erbrecht (§§ 2287, 2288, 2325 BGB) grundsätzlich
wie eine Schenkung zu behandeln.
a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und Lehre
ist der Erwerb eines zugewendeten Gegenstandes (auf den kein
Rechtsanspruch besteht) unentgeltlich, wenn er nicht rechtlich abhängig
ist von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers.
Dabei kommen als rechtliche Abhängigkeit, welche die Unentgeltlichkeit
ausschließt und Entgeltlichkeit begründet, Verknüpfungen sowohl nach
Art eines gegenseitigen Vertrages als auch durch Setzung einer Bedingung
oder eines entsprechenden Rechtszwecks in Betracht (RGZ 163, 348, 356).
Das ist in dem Bereich des § 516 BGB nicht anders. Mit dem Festhalten
an dieser Definition tritt der Senat zugleich einer möglichen
Aufweichung des (vorwiegend ökonomischen) Begriffs der
Unentgeltlichkeit entgegen. Dieser Begriff erscheint, wie Hepting (Ehevereinbarungen,
insbesondere S. 417, 420) gezeigt hat, nicht geeignet, subtilere Formen
von Reziprozität, etwa innerhalb der Ehe, aufzunehmen und dadurch zu
sachgerechten Lösungen beizutragen.
Entsprechende Gegenleistungen des Empfängers einer
unbenannten Zuwendung liegen indessen bei einer unbenannten Zuwendung in
der Ehe in der Regel nicht vor.
Die Ehe als solche gibt im allgemeinen keinen Anspruch
auf derartige Vermögensverschiebungen. Das gilt sowohl für den
gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bei dem ein Ausgleich
nur für den Fall der Beendigung des Güterstandes vorgeschrieben ist
(§ 1471 BGB), als auch für die Fälle der Gütertrennung und der
Gütergemeinschaft; bei der letzteren hat jeder Ehegatte sein
Vorbehaltsgut für sich alleine und verwaltet es selbständig.
Auch die Haushaltstätigkeit eines Ehegatten ist keine
Gegenleistung für unbenannte Zuwendungen des anderen Teiles. Dem steht
bereits entgegen, dass es sich bei der Haushaltsführung durch den
Ehegatten, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, um den dem anderen
Gatten geschuldeten Beitrag zum Familienunterhalt handelt (§ 1360 Satz
1 BGB; vgl. auch § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Hinzu kommt, dass selbst
Leistungen in diesem Bereich, die über das gebotene Maß hinausgehen,
nach § 1360b BGB im Zweifel nicht zu vergüten sind und dementsprechend
ohne einen in diese Richtung weisenden Anhalt im Verhalten der
Beteiligten auch nicht als vergütet angesehen werden können. Das gilt
in gleicher Weise für die über den Unterhalt hinausgehenden
vielfältigen Dienste und Hilfen, die Ehegatten einander innerhalb und
außerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft leisten. Auch in der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird nirgends zum Ausdruck
gebracht, dass eine unbenannte Zuwendung an den Ehegatten dessen
Leistungen und Dienste vergüte. Vielmehr heißt es in BGHZ 82,
231 mit Recht nur, dass in einer unbenannten Zuwendung
"regelmäßig die Anerkennung eines gleichwertigen Beitrages beider
Ehepartner" liege. Diese Sicht stimmt mit derjenigen des Senats
überein. Hier geht es nicht um die Bezahlung von Leistungen, nämlich
um die für den Geschäftsverkehr bestimmte Ebene, auf der Leistung und
Gegenleistung rechtlich miteinander verknüpft werden. Angesprochen ist
mit dem Ausdruck "Anerkennung" vielmehr die Haltung, die den
Schenker einer belohnenden (remuneratorischen) Schenkung kennzeichnet.
Abgesehen davon wäre es auch keineswegs unbedenklich, die vielfältigen
Dienste persönlicher Art, die Ehegatten einander leisten, allgemein
für vergütet (bezahlt) zu erklären und einen Ehegatten damit
rechtlich in eine Rolle zu versetzen, die derjenigen von
Hausangestellten vergleichbar wäre.
Mit dieser Einordnung der unbenannten Zuwendung als
einer in der Regel unentgeltlichen Leistung befindet sich der Senat in
Übereinstimmung mit einem großen Teil des Schrifttums (...). Sie steht auch nicht in Widerspruch zu der
Rechtsprechung anderer Senate des Bundesgerichtshofes. Allerdings haben
der IX. und der XII. (früher IVb-) Zivilsenat als für das
Ehegüterrecht zuständige Senate ausgesprochen, dass es sich bei
unbenannten Zuwendungen nicht um unentgeltliche handele (BGHZ 87, 145,
146 und Urteil vom 5.10.1988 - IVb ZR 52/87 - FamRZ 1989, 147, 149).
Beide Senate haben den Unterschied zwischen der unbenannten Zuwendung
einerseits und der Schenkung unter Ehegatten andererseits jedoch nicht
im Objektiven gesucht, sondern bei der Frage nach der für § 516 BGB
vorausgesetzten Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, an
der es bei der unbenannten Zuwendung fehle. Dementsprechend hat der XII.
Zivilsenat in seinem Urteil vom 17. Januar 1990 (FamRZ 1990, 600)
entschieden, dass auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen einer
unbenannten Zuwendung eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB anzunehmen
sei, wenn nur die dafür erforderliche (subjektive) Einigung über die
Unentgeltlichkeit vorliege. Da eine Schenkung nach allgemeiner
Auffassung, die der erkennende und für das Schenkungsrecht zuständige
Senat in ständiger Rechtsprechung zugrunde legt und die der XII.
Zivilsenat nicht in Frage stellt, (auch) objektiv eine unentgeltliche
Zuwendung voraussetzt, ist damit zugleich zum Ausdruck gebracht, dass
die unbenannte Zuwendung, wenn keine besonderen Umstände hinzutreten,
als solche objektiv unentgeltlich ist. In Übereinstimmung damit hat der
XII. Zivilsenat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass auch er
unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten in seiner Rechtsprechung als in
der Regel objektiv unentgeltlich ansieht. Überdies hatte auch schon der
IX. Zivilsenat in BGHZ 82, 227 § 1380 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die
unbenannte Zuwendung durchgreifen lassen, obwohl diese Vorschrift
ausschließlich auf unentgeltliche Zuwendungen zugeschnitten ist (vgl.
Jaeger, a.a.O. S. 439, 436 Fn. 27). Der VIII. und der IX. Zivilsenat
haben entschieden, dass eine Zuwendung unter Ehegatten auch dann der
Schenkungsanfechtung nach der Konkursordnung oder dem Anfechtungsgesetz
unterliegen kann, wenn diese im Verhältnis der Gatten zueinander nicht
als Schenkung anzusehen ist (BGHZ 71, 61, 69; Urteil vom 28.2.1991 - IX
ZR 74/90 - WM 1991, 1053).
Der IV. Zivilsenat hatte (Urteil vom 7.1.1972 - IV ZR
231/69 - NJW 1972, 580 = LM BGB § 1356 Nr. 18) zu entscheiden, ob es
sich um eine Schenkung handelt, wenn bei Gütertrennung ein Ehemann
seine Ehefrau an einer Wertpapieranlage beteiligt, die er aus seinem
Verdienst zum Zwecke der gemeinsamen Alterssicherung erwirbt. Er hat das
für den entschiedenen Fall verneint und dazu ausgeführt, die Zuwendung
sei entgeltlich, wenn sie sich im Rahmen einer nach konkreten
Verhältnissen angemessenen Alterssicherung halte. Mit dieser Auffassung
stimmt der erkennende Senat überein. Da Ehegatten einander nicht nur
gemäß § 1361 Abs. 1 Satz 2 und 1578 Abs. 3 bei Trennung und nach der
Scheidung, sondern gemäß § 1360 BGB auch in intakter Ehe
Vorsorgeunterhalt für den Fall des Alters schulden (vgl. BGHZ 32, 246,
248f.; 74, 38, 46; Senatsurteil vom 1.4.1987 - IVa ZR 26/86 - NJW 1987,
3131f.), kann es sein, dass eine unbenannte oder sogar ausdrücklich zur
Alterssicherung bestimmte Zuwendung einem entsprechenden Anspruch
objektiv entspricht. dass es sich in einem solchen Fall im Umfang des
begründeten Unterhaltsanspruchs nicht um eine unentgeltliche Leistung
und daher auch nicht um eine Schenkung handeln kann, liegt auf der Hand.
Dementsprechend kann auch eine ehebedingte Zuwendung, durch die
langjährige Dienste nachträglich vergütet werden, die ein Ehegatte
dem anderen vor und nach der Eheschließung geleistet hat, im Rahmen des
objektiv Angemessenen als entgeltlich anzusehen sein (vgl. dazu
Senatsurteil vom 15.3.1989 - IVa ZR 338/87 - FamRZ 1989, 732 = LM BGB §
2325 Nr. 23; auch BGH Urteil vom 19.12.1989 - IVb ZR 91/80 - NJW 1990,
703 zu § 138 BGB). Das ist jedoch nicht die Regel.
b) Erweist sich die sogenannte unbenannte Zuwendung
unter Ehegatten danach im Regelfall als objektiv unentgeltlich, dann
stellt sich die Frage, ob die erbrechtlichen Schutzvorschriften vor ihr
(nicht nur im Rahmen der §§ 2113, 2205 BGB, sondern) auch in den
Fällen der §§ 2325, 2287, 2288 BGB Schutz bieten, in einem anderen
Lichte.
Vor der Einführung dieser neuen Rechtsfigur in die
Rechtsordnung war eine Zuwendung unter Ehegatten im allgemeinen als
Schenkung im Sinne von § 516 BGB anzusehen und fiel daher in den
Anwendungsbereich der §§ 2287, 2288 Abs. 2 Satz 2, 2325 BGB. Das
entsprach dem Willen des historischen Gesetzgebers; ihm war die
Vorstellung einer die Schenkung verdrängenden unbenannten Zuwendung
nicht geläufig. Dementsprechend würde es den Regelungsplan des
Gesetzgebers verfehlen, unbenannte Zuwendungen nur deshalb aus dem
Anwendungsbereich der genannten Vorschriften auszunehmen, weil sie aus
Gründen, die lediglich im Bereich der Ehegatten liegen, in deren (Innen-)Verhältnis
zueinander nicht mehr als Schenkung behandelt werden. Vielmehr muss eine
objektiv unentgeltliche "unbenannte Zuwendung" unter Ehegatten
im Erbrecht regelmäßig wie eine Schenkung behandelt werden (vgl.
hierzu z.B. Langenfeld, Handbuch der Eheverträge und
Scheidungsvereinbarungen 3. Aufl. Rdn. 413), auch dann, wenn die
Ehegatten subjektiv nicht von einer Schenkung ausgegangen sind.
c) Wie der Senat bereits wiederholt hervorgehoben hat,
sind in der Praxis seit langem Versuche zu beobachten, die Grenzen zu
verschieben, die das Pflichtteilsrecht zum Schutz von Ehe und Familie
einerseits oder ein Erbvertrag andererseits der Testierfreiheit des
Erblassers setzt. Nicht selten nutzen Erblasser Möglichkeiten, die es
wirklich oder vermeintlich zulassen, erhebliche Teile ihres Vermögens
zum Nachteil von Pflichtteilsberechtigten oder Vertragserben durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden am Nachlass vorbei an ihnen genehmere
Personen weiterzuleiten. Auf diese Weise wurde und wird das Recht der
Pflichtteilsberechtigten oder Vertragserben nach wie vor ernsthaft
gefährdet. Der Senat ist derartigen Tendenzen daher immer wieder
entgegengetreten.
Das Anliegen, das dieser Rechtsprechung zugrunde liegt, muss
auch gegenüber der unbenannten Zuwendung beachtet werden. Diese von der
Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur wird inzwischen vielfach als ein
gangbarer Weg angesehen und genutzt, um Vermögen zum Nachteil von
Vertragserben oder von Pflichtteilsberechtigten "am Nachlass
vorbei" an solche Personen weiterzuleiten, die dem Erblasser
genehmer sind. Diese Rechtsfolge ist von den berechtigten Interessen, zu
deren Wahrung die unbenannte Zuwendung genutzt wird, nicht gedeckt. Das
nötigt dazu, die Fälle der unbenannten Zuwendung im Erbrecht wie eine
Schenkung zu behandeln. Das bedeutet, dass die §§ 2287, 2325 BGB nicht
nur auf (echte) Schenkungen, sondern im Grundsatz auch auf unbenannte
Zuwendungen anzuwenden sind.
3. Daher muss die angefochtene Entscheidung über die
Zahlungsklage, soweit das Berufungsgericht eine Schenkung im Sinne des
§ 2287 BGB verneint hat, aufgehoben werden; insoweit bedarf es einer
erneuten Prüfung durch den Tatrichter.
Hierzu gibt der Senat folgende Hinweise:
Bei der Prüfung der Frage, ob eine unbenannte Zuwendung
unter § 2287 BGB fällt, kommt es zunächst darauf an, ob es sich um
einen unentgeltlichen Vorgang handelt. Dies läuft auf die Frage hinaus,
ob die Leistung etwa unterhaltsrechtlich geschuldet war oder ob ihr eine
durch sie ganz oder teilweise vergütete, konkrete Gegenleistung
gegenübersteht oder nicht. Sollten die der Zahlungsklage zugrunde
liegenden unbenannten Zuwendungen danach wie Schenkungen zu behandeln
sein, dann werden die weiteren Voraussetzungen des § 2287 BGB unter
Beachtung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu diesem
Problemkreis zu prüfen sein. Dazu gehört auch die Frage, ob und in
welchem Umfang der Kläger durch die möglichen Zuwendungen des
Erblassers trotz der Ansprüche der Beklagten auf Zugewinnausgleich und
auf ihren Pflichtteil überhaupt benachteiligt ist und gegebenenfalls in
welchem Umfang. Erst wenn das zu bejahen ist, kann es darauf ankommen,
ob der erbvertraglich gebundene Erblasser das ihm verbliebene Recht zu
lebzeitigen Verfügungen dadurch missbraucht hat, dass er Vermögen ohne
anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse weggeschenkt hat (BGHZ 108,73,77).
4. Soweit die Abweisung der Zahlungsklage wegen 30.000
DM auch darauf gestützt ist, dass der Klagevortrag in diesem
Zusammenhang unsubstantiiert sei, ist das Berufungsurteil ebenfalls
nicht rechtsfehlerfrei.
Mit Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht
den Klägervortrag insoweit nicht vollständig gewürdigt hat. Der
Kläger hatte vorgetragen: Der Erblasser und die Beklagte hätten
festverzinsliche Wertpapiere im Nennwert von 30.000 DM aus den Mitteln
des Erblassers erworben und in einem Bankdepot verwahrt. Der Erblasser
habe kurz vor seinem Tode dem Kläger erklärt, er solle darauf achten, dass
die Beklagte ihn nicht mit diesen 30.000 DM betrüge; dem Kläger
stünden davon 15.000 DM zu. Die Papiere seien beim Tode des Erblassers
für die Beklagte verwahrt worden.
Damit will der Kläger jedenfalls behaupten, der
Erblasser habe der Beklagten die Hälfte des Depotinhalts
"geschenkt". Das ist insoweit ausreichend und kann, wenn die
Papiere nicht mehr vorhanden sind, gemäß §§ 2287, 818 Abs. 2 BGB zu
einem Zahlungsanspruch führen. Unklar ist allerdings, ob der Kläger
entsprechendes auch für die zweite Hälfte behaupten will. Hier hätte
Anlass zu einer entsprechenden Rückfrage bestanden (§ 139 ZPO). Aber
auch ohne eine entsprechende Klarstellung blieb zu prüfen, ob der
Kläger die zweite Hälfte des Depots (oder dessen Wert) nicht in seiner
Eigenschaft als Erbe seines Vaters (§ 1922 BGB) aus dessen Recht
beanspruchen kann.
III.
Auch soweit das Berufungsurteil die Klage auf Aufgabe
des Nießbrauchs und Räumung abgewiesen hat, kann es nicht bestehen
bleiben.
1. Mit Recht rügt die Revision, dass das
Berufungsgericht eine Beeinträchtigungsabsicht im Sinne von § 2287 BGB
nicht hätte verneinen dürfen, ohne die vom Kläger hierzu angetretenen
Beweise zu erheben. Das gilt jedenfalls für die Benennung des Notars A.
und des Rechtsanwalts L. Diese waren als Zeugen dafür benannt, dass die
Bestellung des Nießbrauchs nur deshalb von Notar W. beurkundet worden
sei, weil Notar A. die Beurkundung abgelehnt habe, da diese mit dem
Erbvertrag nicht vereinbar sei; der Erblasser habe sie nachträglich als
Unrecht bezeichnet und rückgängig machen wollen (vgl. Bl. 250, 251,
350 d. A.). Der Nießbrauch habe verhindern sollen, dass der Kläger in
den Besitz des Grundstücks gelange (Bl. 347, 348 d. A.).
Die hier unter Beweis gestellten Tatsachen waren
geeignet, Benachteiligungsabsicht des Erblassers im Sinne von § 2287
BGB zu belegen. Hinzu kommt eine Verletzung des materiellen Rechts, wenn
das Berufungsgericht Benachteiligungsabsicht auch deshalb ausschließen
will, weil der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der
Verfügung gehabt habe. Lebzeitiges Eigeninteresse kann eine
tatsächlich vorhandene "Benachteiligungsabsicht", an deren
Vorliegen übrigens nur sehr geringe Anforderungen gestellt werden
("praktisch immer"), nicht beseitigen, sondern es hat seine
Funktion nur im Zusammenhang mit der für § 2287 BGB zusätzlich
erforderlichen Missbrauchsprüfung. Das hat der Senat spätestens seit
BGHZ 82, 274, 282 ausdrücklich klargestellt. Außerdem wäre es
rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht annehmen sollte, § 2287 BGB
setze (auch) eine Benachteiligungsabsicht des vom Erblasser Beschenkten
voraus. In diese Richtung weist es, dass das Berufungsgericht sich auch
darauf stützt, die Beklagte habe von dem Erbvertrag des Erblassers
erstmalig im Januar 1986 Kenntnis erlangt.
2. Für die neue Verhandlung wird es hier zunächst
darauf ankommen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es sich bei dem
Nießbrauch objektiv um eine unentgeltliche Zuwendung des Erblassers an
die Beklagte handelt. Zu dieser Prüfung gibt auch der Umstand Anlass, dass
der Nießbrauch nach dem Inhalt des Vertrages über seine Bestellung
ausdrücklich dazu bestimmt war, die Beklagte "für die Zukunft
abzusichern". Sofern die Einräumung des Nießbrauchs nach den
Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Ehegatten
unterhaltsrechtlich (ganz oder teilweise) geboten gewesen sein sollte,
wird es sich dabei nicht um eine Schenkung oder um eine unentgeltliche
Leistung handeln. Das macht eine umfassende Prüfung der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Ehegatten erforderlich, und zwar auch in der
Richtung, ob und in welchem Umfang für die Zukunft der Beklagten und
insbesondere für ihr Alter bereits vorgesorgt war. Nur wenn sich
ergeben sollte, dass die Beklagte keine (weitere) Vorsorge oder solche
jedenfalls nicht in Form des ihr überlassenen Nießbrauchs zu
beanspruchen hatte, und wenn dem Nießbrauch auch keine Gegenleistung
gegenüber stand, bleibt Raum, dessen Zuwendung (ganz) als Schenkung
einzuordnen oder zu behandeln.
Sollte sich ergeben, dass es sich (ganz oder teilweise) um eine
Schenkung handelt, dann kommt es auch hier auf die weiteren
Voraussetzungen des § 2287 BGB an, und zwar vor allem darauf, ob und
inwieweit der Kläger durch die Schenkung benachteiligt ist. Da hier
mehrere Vermögensverschiebungen in Betracht kommen, fragt es sich, ob
der Kläger in seinen berechtigten Erberwartungen erst infolge des
Zusammenwirkens aller Zuwendungen (oder einiger von ihnen) objektiv
beeinträchtigt ist. Ist das der Fall, dann wird weiter zu
berücksichtigen sein, dass auch im Rahmen von § 2287 BGB der
Rechtsgedanke der §§ 2329 Abs. 3, 528 Abs. 2 BGB zum Zuge kommen muss.
Das beruht darauf, dass die früheren Zuwendungen des Erblassers den
Vertragserben im allgemeinen weniger einschneidend beeinträchtigen, als
die späteren (vgl. BGHZ 85, 274, 283, 284; Senatsurteil vom 13.2.1991 -
IV ZR 108/90 -WM 1991, 1311, 1313).