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Grundsätzliches
und
Aktuelles
zur
Abmahnung
im Arbeitsrecht
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Was ist
eigentlich - allgemein gesprochen - eine Abmahnung?
Es handelt sich dabei um
die Beanstandung einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers seitens des Arbeitgebers. Die
Abmahnung ist sowohl schriftlich wie auch mündlich möglich und rechtswirksam.
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Abmahnungen
im Internet - Filesharing |
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Die
"Abmahnung" dient nicht nur den Interessen des Arbeitgebers,
sondern auch den Interessen des Arbeitnehmers: Denn als "Vorstufe der
Kündigung" und bei
entsprechender Konfliktzuspitzung als seine letzte Chance (Stichwort: die "gelbe Karte"), kann sie dem Adressaten
bei verhaltensbedingten Vertragsstörungen sowohl die Möglichkeit, als
auch den Anstoß dafür bieten, die Arbeitsbeziehung vor der endgültigen
Beendigung zu bewahren.
Insofern kann die Abmahnung als letztes Mittel, beim Arbeitnehmer seinen
Eigenanteil zur Erhaltung der Vertragsbeziehung einzufordern, ein
rettendes Mittel zur Wiederherstellung gestörter Zusammenarbeit darstellen.
Mehrfach wurde von Gerichten entschieden, dass eine Abmahnung die gerügte
Pflichtverletzung hinreichend genau bezeichnen muss. Genauso wie falsche
Tatsachenbehauptungen sind in einer Abmahnung enthaltene pauschale Vorwürfe,
die weder zeitlich konkret sind noch Einzelheiten und Umstände der
angesprochenen Vorfälle enthalten, dazu geeignet, den Arbeitnehmer in
unzulässiger Weise in seinem beruflichen Fortkommen zu behindern. Eine
Abmahnung ist deshalb bereits dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn
die darin enthaltenen Vorwürfe teilweise pauschal und undifferenziert
sind. Deshalb sind Arbeitgeber gut beraten, Abmahnungen nicht komplex oder
gar anspielungsreich zu verfassen, sondern auf den Punkt genau, unter
Angabe von Zeit und Ort zu konkretisieren.
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Umfang der gerichtlichen Überprüfung von
Abmahnungen
Ein
Arbeitnehmer, der eine Abmahnung erhalten hat, kann grundsätzlich die
Berechtigung dieser Abmahnung durch Klage beim Arbeitsgericht überprüfen
lassen. Das
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat aber darauf hingewiesen, dass
die Möglichkeiten gerichtlicher
Überprüfung begrenzt sind (LAG Schleswig-Holstein - 29.11.05 - 2 Sa
350/05). Es wird nämlich nicht überprüft, ob die Abmahnung verhältnismäßig
ist, also ob die Abmahnung als solche eine Überreaktion darstellt. Ebenso
wenig ist zu berücksichtigen, ob andere Mitarbeiter in vergleichbarer
Situation ebenfalls abgemahnt worden sind. Auf den Gleichbehandlungsgrundsatz
kann man sich gegenüber einer Abmahnung nicht berufen.
Regelmäßig verbindet sich damit der Hinweis, dass bei neuerlichen
Verstößen gegen den Arbeitsvertrag der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.
Die Abmahnung hat den Zweck, dem Arbeitnehmer deutlich vor Augen zu führen, dass er in
Zukunft seinen Pflichten ordnungsgemäß nachkommen soll, wenn er keine Kündigung riskieren will. Im Falle einer
Schlechtleistung wäre es nicht ausreichend, wenn der Arbeitgeber diese nur ganz allgemein
beanstandet - etwa um seiner Verärgerung Ausdruck zu verleihen.
Eine Abmahnung setzt voraus, dass der Arbeitgeber neben den
hinreichend deutlich geschilderten Leistungsmängeln zum Ausdruck bringt,
dass im Wiederholungsfalle der Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses
gefährdet ist.
Zu unterscheiden ist zwischen Leistungs- und
Vertrauensbereich. Verstöße gegen die Arbeitspflicht stellen etwa eine verspätete
Arbeitsaufnahme, das Überziehen von Pausen oder das Nichtbefolgen von Arbeitsanweisungen
dar.
Gegen seine Treuepflicht verstößt ein Arbeitnehmer etwa, wenn er sich ständig
verspätet krankmeldet. Störungen im Betriebsbereich wären beispielsweise Verstöße
gegen innerbetriebliche geltende Regeln wie Rauch- oder Alkoholverbote. Auch
Tätlichkeiten gegenüber Kollegen stellen einen Pflichtverstoß im Betriebsbereich dar.
Verhält sich der Arbeitnehmer im Vertrauensbereich fehlerhaft, bedarf es grundsätzlich
zur Wirksamkeit einer Kündigung keiner vorausgegangenen Abmahnung. Dennoch berechtigen
auch solche Verstöße den Arbeitgeber zum Ausspruch einer Abmahnung.
Schwerwiegende Verstöße gegen das Vertragsverhältnis
können zu sofortigen Kündigungen ohne Vorschaltung einer
Abmahnung führen.
Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über
die Rechtmäßigkeit der Abmahnung kommt es durchaus häufig zu Vergleichen
mit dem Inhalt, dass die Abmahnung nach Ablauf einer bestimmten Zeitdauer (etwa einem
halben oder ganzen Jahr) aus der Personalakte entfernt wird, soweit sich nicht
zwischenzeitlich eine erneute oder gleichartige Pflichtverletzung ereignet.
Einen "Vorteil"
hat auch die Abmahnung für den Arbeitnehmer: Wegen dieses Verhaltens kann keine
Kündigung ausgesprochen werden, weil der Verstoß gegen die Pflichten des Arbeitsvertrags
insoweit erledigt ist bzw. verbraucht ist. |
Eine
Abmahnung ohne vorherige Anhörung des
Betroffenen ist grundsätzlich rechtswidrig und der Arbeitnehmer kann nach
§§ 611, 242 BGB die Entfernung aus der Personalakte entfernen. Das wird
man mit dem BAG als vertraglich vereinbarte
Nebenpflicht ansehen (Vgl. die Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 13.10.1988 - Aktz.:6 AZR 144/85). Ein
Anspruch kann wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts und wegen
Verletzung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht auf Feststellung der
Rechtsunwirksamkeit der Abmahnung und auf Entfernung der Abmahnung aus den
Personalakten in entsprechender Anwendung der §§ 1004, 242 BGB bestehen, wie das Bundesarbeitsgericht 1988 ausführt.
Vgl.
für Angestellte im öffentlichen Dienst das Recht nach § 13 Abs.2 BAT (Bundesangestelltentarifvertrag),
für andere Arbeitnehmer vgl. § 82 Abs.1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz)
und vgl. im Übrigen auch die Regelungen in diversen
Tarifverträgen.
>
So
verpflichtet die Fürsorgepflicht bzw.
242 BGB (Treu und Glauben) zur
Anhörung (Näheres bei Arbeitsgericht Frankfurt/O. - Aktz. 6 Ca 61/99).
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Einige
Fragen
und Antworten zum Thema "Abmahnung" |
Heißt
das jetzt, dass die Unwirksamkeit der
Abmahnung wegen der fehlenden Anhörung auch keine
Wirksamkeit bei einer Kündigung mehr entfalten kann? |
Nein,
wenn die Abmahnung formell unwirksam ist, muss der Arbeitnehmer nach
Auffassung des BAG klar machen, dass er die Abmahnung für unbeachtlich
hält. Anderenfalls behält sie Ihre Warnfunktion
und kann bei einer Kündigung berücksichtigt werden. |
Kann
man eigentlich noch länger nach dem Vorfall abgemahnt
werden? |
Kommt
darauf an: Wenn der Arbeitnehmer erwarten darf, dass der Arbeitgeber
die Verhaltensweise hinnimmt, kann das Recht abzumahnen verwirkt
sein. Diese Frage hängt sehr von den
Umständen des Einzelfalls ab. Hier dürfte man aber eher
von Wochen als von Monaten reden. Jedenfalls wird man einen engen
zeitlichen Zusammenhang erwarten dürfen. |
Kommt
die Abmahnung in das Arbeitszeugnis? |
Nein. |
Wie
lange ist eine Abmahnung gültig? |
Das hängt von den Umständen des
Einzelfalls ab und ist daher nicht zu pauschalieren. Aufbewahrungszeiten
in der Personalakte hängen daher sehr stark davon ab, wie das
Fehlverhalten von der Schwere her einzuordnen ist. Es ist
abzustellen darauf, ob diese Information auch für den Arbeitgeber
bei weiteren Entscheidungen noch relevant ist. |
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Einige
aktuellere Fälle zum Thema Abmahnung |
Arbeitnehmer
dürfen im Betrieb auch im kleinen Kreis keine
Schmähkritik an ihren Vorgesetzten üben, sodass für dieses
Verhalten eine Abmahnung in Betracht kommt (Landesarbeitsgericht
Frankfurt - AK 3 Sa 1072/04). Der Arbeitnehmer sprach dann im
kleinen Kreis von "Stasi-Methoden" des Arbeitgebers. |
Wer mit einem Firmenfahrzeug einen
Unfall verursacht und Schaden anrichtet, muss eine Abmahnung des Chefs in Kauf
nehmen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob dem Mitarbeiter ein persönlicher
Schuldvorwurf gemacht werden könne. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Betroffene
Eigentum seines Arbeitgebers beschädigt habe. Das LAG Rheinland-Pfalz (Az.: 7 Sa 1201/03)
wies die Klage eines Gabelstaplerfahrers ab, der eine Abmahnung aus seiner Personalakte per Klage streichen lassen wollte. Der
Kläger hatte mit einem Gabelstapler auf dem Firmengelände ein Geländer berührt und
beschädigt. Der Arbeitgeber erteilte ihm daraufhin eine Abmahnung, die der Kläger für
unberechtigt hielt, weil er sich nichts vorzuwerfen habe. Das LAG ließ diesen Einwand nicht gelten. Nur wenn diese Abmahnung
im Rahmen einer Kündigung eine Rolle spielen sollte, komme der "subjektiven
Vorwerfbarkeit" Bedeutung zu. Dies gilt auch für den Vorwurf des Arbeitgebers,
der Kläger sei mit "unangepasster Geschwindigkeit" gefahren und damit Schuld an
dem Unfall. |
Eine Abmahnung
kann schon dann ergehen, wenn ein Mitarbeiter seine Pflichten
verletzt hat (LAG Rheinland-Pfalz Az.: 10 Sa 222/04). Das
Landesarbeitsgericht beschied mit diesem grundlegenden Urteil die Klage eines Mannes abschlägig,
der eine Abmahnung nicht akzeptieren wollte. Der Kläger - Fotosetzer und
Buchdrucker in einer Weinkellerei - hatte Etiketten nicht ordnungsgemäß
bedruckt. Zu seiner Entschuldigung erklärte, er habe die Etiketten nicht
kontrollieren können, weil sie von einer Mitarbeiterin vorzeitig
weggenommen worden seien. Das LAG blieb davon unbeeindruckt. Maßgebend
sei allein, dass es in der Verantwortungssphäre des Klägers zu Mängeln
gekommen sei. Bereits dafür müsse er einstehen. Auf ein persönliches
Verschulden kommt es darüber hinaus nach Auffassung des Gerichts nicht
an.
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Selbst bei wiederholten Abmahnungen müssen Arbeitnehmer
mit einer Kündigung rechnen Der Kläger ist seit über zehn Jahren bei der Beklagten
im Schichtbetrieb tätig. Die Beklagte mahnte ihn im Zeitraum vom Mai 2000
bis Juli 2002 dreimal wegen wiederholter Verspätungen und Verletzungen
der Pflicht zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit ab. In den Abmahnungen
wies die Beklagte den Kläger mit jeweils zunehmender Intensität darauf
hin, dass das Arbeitsverhältnis im Wiederholungsfall gekündigt werde. Fünf
Monate nach der letzten Abmahnung erschien der Kläger an vier Tagen
wiederum zu spät zur Arbeit und verletzte in einem Fall seine
Anzeigepflicht. Daraufhin sprach die Beklagte die verhaltensbedingte Kündigung
des Arbeitsverhältnisses aus. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage
hatte vor dem ArbG und dem LAG Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hob
das BAG die Vorentscheidungen auf und wies den Rechtsstreit zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück. Es kann noch nicht
abschließend entschieden werden, ob die verhaltensbedingte Kündigung des
Arbeitsverhältnisses sozial gerechtfertigt ist. Die Beklagte hat entgegen
der Auffassung des LAG jedenfalls nicht den für die verhaltensbedingte Kündigung
geltenden „ultima-ratio-Grundsatz“ verletzt. Danach muss der Kündigung
wegen einer Pflichtverletzung grundsätzlich eine Abmahnung vorausgehen.
Im Streitfall hat die Beklagte den Kläger dreimal wegen ähnlicher
Pflichtverletzungen abgemahnt, bevor sie das Arbeitsverhältnis gekündigt
hat. Zwar kann die Warnfunktion einer Abmahnung dadurch erheblich abgeschwächt
werden, dass der Arbeitgeber bei wiederholten Pflichtverletzungen stets
nur mit der Kündigung droht, ohne dem Konsequenzen folgen zu lassen.
Angesichts der im Arbeitsleben zu beobachtenden Praxis, bei leichteren
Pflichtverletzungen vor einer Kündigung mehrere – häufig drei –
Abmahnungen auszusprechen, kann im Regelfall aber nicht bereits die dritte
Abmahnung als in diesem Sinne „entwertet“ angesehen werden. Dem steht
nicht entgegen, dass im Streitfall nach der dritten Abmahnung nicht
feststand, ob das Arbeitsverhältnis bereits mit der nächsten
Pflichtverletzung tatsächlich gekündigt würde. Auch wenn die in einer
Abmahnung enthaltene Warnung dem Arbeitnehmer die Hoffnung lässt, der
Arbeitgeber werde auch beim nächsten Mal „Gnade vor Recht ergehen
lassen“, so entwertet dies die Abmahnung nicht. Andernfalls würde
gerade die verständig abwägenden und nachsichtigen Arbeitgeber benachteiligt. Die Sache war an das LAG zurückzuverweisen,
da dies noch keine Feststellungen dazu
getroffen hat, ob bei der erforderlichen Interessensabwägung das
Interesse des Klägers an einer Fortsetzung oder das Interesse der
Beklagten an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegt (BAG 16.9.2004, 2 AZR 406/03). |
Arbeitnehmer haben keinen Anspruch
auf Entfernung einer bloßen Ermahnung
oder schriftlichen Rüge aus der Personalakte
(Arbeitsgericht Frankfurt - Az.: 7 Ca 2899/03). Das Gericht wies die Klage eines
Mitarbeiters gegen ein Immobilienunternehmen zurück. Der Arbeitnehmer klagte auf die
Tilgung eine Ermahnung aus seiner Personalakte.
In
der Ermahnung hatten die Vorgesetzten Arbeitsmängel
bei der Buchführung notiert. Genauere Angaben dazu oder eine Kündigungsandrohung
für den Wiederholungsfall hatte der Arbeitgeber nicht vermerkt. Diese
Maßnahmen berührte nicht den "Status des Arbeitsverhältnisses" wie eben eine
Abmahnung mit Kündigungsandrohung. Danach hat ein Arbeitnehmer auch nur in Ausnahmefällen ein Recht auf
Entfernung von Ermahnungen wie im Fall von
ehrverletzenden Behauptungen.
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Eine fahrlässige
Abrechnung von Spesen reicht für eine Abmahnung,
aber längst nicht für eine Kündigung. Ein Werkzeugmechaniker war vorübergehend
als Montagefacharbeiter in eine entfernte Automobilmanufaktur seines
Arbeitgebers abgeordnet. Hinsichtlich der Reisekosten war geregelt, dass
die Fahrtzeiten für Wochenendheimfahrten als Arbeitszeit vergütet
werden. An zwei Wochenenden fuhr der Arbeitnehmer nicht nach Hause.
Gleichwohl führte er die nicht geleisteten Reisezeiten für die
Heimfahrten in den Reisekostenabrechnungen auf. Sie wurden ihm auch vergütet.
Nachdem der Arbeitgeber erfahren hatte, dass der Mitarbeiter die
Fahrtzeiten falsch abgerechnet hatte, kündigte
er das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich.
Gegen diese Kündigungen richtete sich der Arbeitnehmer, weil er nicht
gewusst hätte, dass er Reisekosten nicht fiktiv abrechnen dürfe. Es
handele sich nur um eine fahrlässige Vertragspflichtverletzung dar. Die
Richter des LAG gaben ihm Recht: Auf Grund verschiedener Äußerungen
seiner Kollegen und Vorgesetzten sei der Arbeitnehmer fahrlässig von der
Zulässigkeit fiktiver Abrechnungen ausgegangen. Dies habe der Arbeitgeber
bei der Interessenabwägung nicht ausreichend berücksichtigt (LAG
Niedersachsen - 15.06.2004 - 13 Sa 1681/03)). |
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Wir
vertreten seit Jahren Mandanten auch gegen Abmahnungen im Urheberrecht und
kennen die Abmahnungen sowie die Verfahrensweisen zahlreicher Kanzleien,
die sich darauf spezialisiert haben. Insofern können wir in den meisten Fällen
auf Präzedenzen zurückgreifen, wissen also, wie bestimmte Kanzleien üblicherweise
das Verfahren gestalten, mit welchen Risiken zu rechnen ist und wie die
effektivsten Verteidigungen aussehen.
Zum Thema Abmahnungen
Musik, Filme, PC-Spiele, Computerprogramme, Downloads etc. |
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Mehr zum Thema Abmahnung finden Sie auf den
Seiten der
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm unter den Rubriken zur Kündigung.
Abmahnungen
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Zum Mobbing geht es
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Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Hamburg, Aachen,
Köln, Bonn, Trier, Solingen, Siegburg, Hagen, Hamm, Frankfurt, Wuppertal, Düsseldorf, Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
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