Wie
konkret muss eine Abmahnung den Abmahnungstatbestand bezeichnen?
Hier werden meistens von
Arbeitgebern Fehler gemacht, weil der dargestellte Sachverhalt mit dem
Abmahnungstatbestand nicht wirklich deckungsgleich ist.
Genauso wie unrichtige Tatsachenbehauptungen
sind in einer Abmahnung enthaltene pauschale Vorwürfe, die weder
hinreichend genaue zeitliche Angaben noch Einzelheiten und Umstände
der angesprochenen Vorfälle enthalten, dazu geeignet, den
Arbeitnehmer in ungerechtfertigter Weise in seinem beruflichen
Fortkommen zu behindern. Eine Abmahnung ist deshalb bereits dann aus
der Personalakte zu entfernen,
wenn die darin enthaltenen Vorwürfe teilweise pauschal und
undifferenziert sind, wie die Rechtsprechung verschiedentlich
entschieden hat.
Das Bestimmtheitserfordernis begründet sich gerade
aus der von der Beklagten in der Berufungsbegründung zu Recht
hervorgehobenen Dokumentationsfunktion der zu den Personalakten
genommenen Abmahnung. Es besteht bei Verallgemeinerungen die Gefahr,
dass, wenn solche Unterlagen bei der Personalakte verbleiben, die nur
einen unzureichend präzisierten Sachverhalt wiedergeben, diese sich
zu einem späteren Zeitpunkt sich in die Qualität einer Beurteilung
oder eines Zeugnisses oder für eine Kündigung niederschlagen, ohne
dass der nur pauschal angegebene bzw. bewertete Sachverhalt präzise
dokumentiert wäre.
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