|  Wie
          konkret muss eine Abmahnung den Abmahnungstatbestand bezeichnen?
 Hier werden meistens von
          Arbeitgebern Fehler gemacht, weil der dargestellte Sachverhalt mit dem
          Abmahnungstatbestand nicht wirklich deckungsgleich ist. 
           Genauso wie unrichtige Tatsachenbehauptungen
          sind in einer Abmahnung enthaltene pauschale Vorwürfe, die weder
          hinreichend genaue zeitliche Angaben noch Einzelheiten und Umstände
          der angesprochenen Vorfälle enthalten, dazu geeignet, den
          Arbeitnehmer in ungerechtfertigter Weise in seinem beruflichen
          Fortkommen zu behindern. Eine Abmahnung ist deshalb bereits dann aus
          der Personalakte zu entfernen,
          wenn die darin enthaltenen Vorwürfe teilweise pauschal und
          undifferenziert sind, wie die Rechtsprechung verschiedentlich
          entschieden hat. 
            Das Bestimmtheitserfordernis begründet sich gerade
          aus der von der Beklagten in der Berufungsbegründung zu Recht
          hervorgehobenen Dokumentationsfunktion der zu den Personalakten
          genommenen Abmahnung. Es besteht bei Verallgemeinerungen die Gefahr,
          dass, wenn solche Unterlagen bei der Personalakte verbleiben, die nur
          einen unzureichend präzisierten Sachverhalt wiedergeben, diese sich
          zu einem späteren Zeitpunkt sich in die Qualität einer Beurteilung
          oder eines Zeugnisses oder für eine Kündigung niederschlagen, ohne
          dass der nur pauschal angegebene bzw. bewertete Sachverhalt präzise
          dokumentiert wäre. 
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