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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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Abmahnung

Bestimmtheitserfordernis

AbmahnungWie konkret muss eine Abmahnung den Abmahnungstatbestand bezeichnen?

Hier werden meistens von Arbeitgebern Fehler gemacht, weil der dargestellte Sachverhalt mit dem Abmahnungstatbestand nicht wirklich deckungsgleich ist. 

Genauso wie unrichtige Tatsachenbehauptungen sind in einer Abmahnung enthaltene pauschale Vorwürfe, die weder hinreichend genaue zeitliche Angaben noch Einzelheiten und Umstände der angesprochenen Vorfälle enthalten, dazu geeignet, den Arbeitnehmer in ungerechtfertigter Weise in seinem beruflichen Fortkommen zu behindern. Eine Abmahnung ist deshalb bereits dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn die darin enthaltenen Vorwürfe teilweise pauschal und undifferenziert sind, wie die Rechtsprechung verschiedentlich entschieden hat. 

Das Bestimmtheitserfordernis begründet sich gerade aus der von der Beklagten in der Berufungsbegründung zu Recht hervorgehobenen Dokumentationsfunktion der zu den Personalakten genommenen Abmahnung. Es besteht bei Verallgemeinerungen die Gefahr, dass, wenn solche Unterlagen bei der Personalakte verbleiben, die nur einen unzureichend präzisierten Sachverhalt wiedergeben, diese sich zu einem späteren Zeitpunkt sich in die Qualität einer Beurteilung oder eines Zeugnisses oder für eine Kündigung niederschlagen, ohne dass der nur pauschal angegebene bzw. bewertete Sachverhalt präzise dokumentiert wäre.  

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in 

Köln, Bonn, Siegburg, Hagen, Hamm, Gießen, Frankfurt, Wuppertal, Düsseldorf, Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

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