Der BGH 1993 zum Thema der
auflösenden Bedingung bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen:
Wird eine Unterwerfungserklärung unter der auflösenden Bedingung
einer allgemein verbindlichen, dh auf Gesetz oder höchstrichterlicher
Rechtsprechung beruhenden, (eindeutigen) Klärung des zu
unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig abgegeben, so hebt ein
solcher Vorbehalt ihre Eignung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr
in der Regel nicht auf.
Das heißt also, man kann solche
auflösenden Bedingungen in Unterlassungserklärungen aufnehmen, aber
Vorsicht: Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn zur auflösenden
Bedingung nicht eine solche Klärung allgemeiner Art, sondern allein
der für den Verletzer günstige Ausgang eines von ihm gegen den
Verletzten eingeleiteten Feststellungsverfahrens gemacht wird; denn
eine solche Erklärung lässt keinen hinreichend eindeutigen
Unterlassungswillen erkennen, da sie hauptsächlich gerade nicht der -
allein der Funktion der Unterwerfung entsprechenden - außergerichtlichen
Beilegung des Streits, sondern nur seiner Verlagerung in ein dem
Verletzer genehmes Verfahren und der Ermöglichung der Fortsetzung des
Wettbewerbshandelns nach Beendigung dieses Verfahrens dienen soll.
Im Wettbewerbsrecht spricht für die
Wiederholungsgefahr eine Vermutung, die grundsätzlich nur
durch eine angemessen strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung
beseitigt werden kann. Eine solche Erklärung muss den für die Ausräumung
der Wiederholungsgefahr maßgeblichen Schuldnerwillen zur künftigen
Unterlassung des in Frage stehenden wettbewerbswidrigen Verhaltens
unzweideutig und grundsätzlich auch ohne zeitliche oder bedingende
Einschränkungen zum Ausdruck bringen. Vorbehalte in der Erklärung
sind allenfalls ausnahmsweise und jedenfalls nur insoweit unschädlich,
als sie mit Sinn und Zweck einer Unterwerfungserklärung vereinbar
sind, also eine abschließende (außergerichtliche) Unterbindung
rechtswidrigen Wettbewerbsverhaltens nicht ausschließen. In der
Literatur wird als ein solcher - zulässiger - Vorbehalt eine auflösende
Bedingung angesehen, wenn diese in einer Änderung der Rechtslage -
oder in deren verbindlicher Klärung in entsprechendem Sinne -
besteht, durch die das zu unterlassende Wettbewerbsverhalten rechtmäßig
bzw. seine Zulässigkeit verbindlich geklärt wird. Dem kann
zugestimmt werden.
Denn eine solche Bedingung stellt die Ernsthaftigkeit
des Willens, wettbewerbswidriges Handeln zu unterlassen,
nicht in Frage, weil ein Recht zum erneuten Handeln nur für den Fall
vorbehalten wird, dass seine Rechtmäßigkeit zweifelsfrei und
allgemein verbindlich feststeht. Gegen einen solchen Vorbehalt ist
nichts einzuwenden, da sich auch der vertragliche
Unterlassungsanspruch - wie der gesetzliche Anspruch, den er ersetzen
soll - ausschließlich auf ein wettbewerbswidriges Handeln beziehen muss
und deshalb billigerweise keine Verpflichtung besteht, ihn auf ein
rechtmäßiges Verhalten zu erstrecken. Dies bereits - durch eine
entsprechende auflösende Bedingung - in der
Unterlassungsverpflichtungserklärung selbst auszusprechen, statt eine
angemessene und billige Problemlösung bei späteren Rechtsänderungen
erst auf dem unter Umständen schwierigeren Weg über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage zu suchen, dient nach dem BGH der Rechtsklarheit
und erscheint daher billigenswert. Die dem BGH vorliegende Erklärung
entsprach nicht die unzureichende inhaltliche Ausgestaltung der auflösenden
Bedingung, mit der nicht - wie es erforderlich wäre - auf eine
zweifelsfreie, allgemein verbindliche Klärung der Rechtslage durch
Gesetz oder höchstrichterliche Rechtsprechung abgestellt worden ist,
sondern auf den Ausgang eines bestimmten Verfahrens vor einem
Landgericht, von dem - im Hinblick auf den Ermessensspielraum der
Instanzgerichte bei der Streitwertschätzung und bei der Beurteilung
der Revisionszulassung - nicht einmal als sicher angenommen werden
konnte, dass es zu einer Klärung der rechtlichen Streitfrage durch
den Bundesgerichtshof führen werde. Insgesamt genügte danach die Erklärung
der Beklagten nicht den an eine
(wiederholungsgefahrbeseitigende) Unterwerfungserklärung zu
stellenden Anforderungen. |