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Domainrecht
Namensanmaßung
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Ein bereits mehrfach
vergebener Name... |
Das
Oberlandesgericht Stuttgart - 7 U 55/07 - hat eine interessante Entscheidung zur
Anwendung von Namensrecht und Prioritätsregel getroffen: Ausgangspunkt
ist die Freigabe von streitgegenständlichen Domains. Rechtlicher Inhalt
eines solchen Anspruches ist nicht die Übertragung der Domain, sondern,
dass der Anmelder gegenüber der zuständigen Vergabestelle die Löschung
der Registrierung erklärt. Eine Namensanmaßung ist nach dem Gericht in
solchen Fällen gegeben, wenn ein Dritter unbefugt den Namen bzw. eine als
Name geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung
auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. Auch
ein Domainname nimmt dabei am Namensschutz nur Teil, soweit er
unterscheidungskräftig ist. |
Eine Kernfeststellung des
Gerichts: Den gemäß § 12 BGB in seiner Gesamtheit zu sehenden (Domain-)Namen
„S.-Unternehmensgruppe“ verwendet der Beklagte unbefugt. Denn der
Beklagte heißt zwar S., betreibt aber keine Unternehmensgruppe, noch
nicht einmal ein einzelnes Unternehmen. Das Gericht erläutert, dass
selbst wenn der Beklagte nach seiner Darstellung in naher Zukunft einen
Internet-Handel mit LKW-Ersatzteilen und ähnlichen Waren plant, er damit
begrifflich noch lange keine „S.-Unternehmensgruppe“ schöpft. |
Die
Zuordnungsverwirrung ist bei der Nutzung als Domainname bereits mit der
Registrierung anzunehmen, was wohl allgemeiner Rechtsauffassung
entspricht. Die Interessenverletzung als letzte Voraussetzung des
Namensschutzes gemäß § 12 BGB liegt im Bereich der Domainnamen regelmäßig
bereits darin, dass der Namensträger von der Nutzung der - nur einmal zu
vergebenden - Internetdomain ausgeschlossen ist. |
Im übrigen macht das Gericht
noch einige interessante Bemerkungen zur Anwendung der
Prioritätsregel:
Wenn mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domainnamen
in Betracht kommen, gilt für sie hinsichtlich der Registrierung ihres
Namens als Internet-Adresse grundsätzlich „das Gerechtigkeitsprinzip
der Priorität“. Das gilt selbst für den Inhaber eines relativ stärkeren
Rechts, der feststellt, dass sein Name oder sonstiges Kennzeichen bereits
von einem Gleichnamigen als Domainname registriert worden ist. Eine
Abweichung von dieser Prioritätsregel („Online-Priorität“) ist aber
dann angezeigt, wenn die Interessen der Parteien von derart
unterschiedlichem Gewicht sind, dass die Prioritätsregel keine zufrieden
stellenden Ergebnisse mit sich bringt. Das ist indes nicht nur dann
der Fall, wenn eine der beteiligten Parteien eine überragende Bekanntheit
genießt, wie etwa im Fall der Shell-Entscheidung. Die neue Erkenntnis
lautet: Während es sich bei der Klägerin tatsächlich um eine
Unternehmensgruppe mit dem Namen S. handelt, ist keinerlei objektives
Interesse des Beklagten am Domainnamen „S.-Unternehmensgruppe“
erkennbar. Der Beklagte betreibt überhaupt kein Unternehmen, schon gar
keine Unternehmensgruppe. |
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