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Erbrecht
Arbeitslosenhilfe
Sozialhilfe
Grundfreibeträge
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Das
Arbeitslosengeld II - ALG II - ist
seit dem 1. Januar 2005 in Kraft. Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe wurden
zusammengelegt. Das Arbeitslosengeld II (greift nach einem Jahr
Arbeitslosigkeit- bei über 55-jährigen nach 18 Monaten.
Folgende Regelungen
gelten für die Freibeträge:
Ein Grundfreibetrag von 200
Euro je vollendetem Lebensjahr gilt für jeden erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen und seinen Partner, mindestens jeweils 4.100 Euro, höchstens
13.000 Euro pro Person. Vor dem 1. Januar 1948 Geborene haben
einen Freibetrag von 520 Euro je
vollendetem Lebensjahr bis zu einer Höchstgrenze von 33.800
Euro.
Für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind gibt es
einen Grundfreibetrag in Höhe von 4.100 Euro. Jeder in der
Bedarfsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige hat einen Freibetrag für notwendige
Anschaffungen in Höhe von 750 Euro.
Zusätzlich bleibt Vermögen bis zu einer Höhe von 200
Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und
seines Partners, maximal jeweils 13.000 Euro,
geschützt, das der Altersvorsorge
dient und das aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung erst bei Eintritt
in den Ruhestand verwertet werden kann,
Altersvorsorgevermögen
in Höhe des nach Bundesrecht, zum Beispiel Riester-Rente, ausdrücklich
als Altersvorsorge geförderten Vermögens ist ebenfalls geschützt, wenn
der Inhaber das Vermögen nicht vorzeitig verwendet.
Geschützt bleiben zudem Hausrat,
ein angemessenes Kfz für
jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
sowie ein selbst bewohntes Hausgrundstück
von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. |
Am Rande
bemerkt: Wenn Sie Probleme im Bereich "Arbeitsrecht"
haben, insbesondere im Zusammenhang mit einer "Kündigung"
oder "Abmahnung"
oder einem "Arbeitszeugnis",
können wir Ihnen gerne weiterhelfen.
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Zum
anzurechnenden Einkommen gehören im
Rahmen der Arbeitslosenhilfe grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder
Geldeswert - wie etwa Arbeitseinkünfte oder Ersatzleistungen wie
Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe, Renten und Kindergeld.
Schonvermögen
ist zum Beispiel ein angemessenes Hausgrundstück, welches
allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt wird,
- ein Sparvermögen
von nicht mehr als 1.279 Euro sowie weiteren 256 Euro für jede Person,
die vom Hilfesuchenden überwiegend unterhalten wird,
- Altervorsorgekapital,
das im Rahmen staatlicher Förderung ("Riester-Rente")
angesammelt worden ist,
- angemessener
Hausrat (Fernsehgerät oder Haushaltsgegenstände)
- Gegenstände,
die zur Befriedigung geistiger, wissenschaftlicher oder künstlerischer
Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, wie etwa
Musikinstrumente, ein Videogerät, eine Stereoanlage und eine Fotoausrüstung.
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Rechtsprechung zum
Thema
Erbrecht und Sozialrecht
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Sozialhilfeempfänger
dürfen auf eine Erbschaft verzichten - selbst wenn sie damit
die Möglichkeit ausschlagen, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (LG
Aachen- Az: 7 T99/04). Bei der Ausschlagung handelt es sich um ein höchstpersönliches
Recht, über das der Erbe selbst entscheiden darf.
Allerdings geht es dabei nur um die Aufgabe des
Erbrechts, die nicht darin besteht, eine ggf. missbräuchliche
Inanspruchnahme der Sozialhilfe zu verhindern. Anspruch auf Sozialhilfe
hat aber nur, wer sich nicht selbst helfen kann und auch keinen Anspruch
auf Hilfe von anderen, insbesondere Angehörigen, hat (§ 2 BSHG; ebenso
§ 9 SGB I; Nachrang der Sozialleistungen). Jeder Hilfsbedürftige ist
deshalb verpflichtet, seine Fähigkeiten, sein Einkommen und sein Vermögen,
nach Maßgabe der sozialrechtlichen Bestimmungen im Einzelnen, einzusetzen
(§§ 25, 76 ff., 88 f. BSHG). Rechtsgeschäfte zu Lasten der Sozialhilfe
bilden eine anerkannte Fallgruppe, in der der rechtsgeschäftlichen
Gestaltungsfreiheit durch die „guten Sitten“ eine Grenze gezogen wird,
meint daher das OLG Stuttgart. Auch andere derartige Vermögensverfügungen
zum Nachteil der Sozialträger sind für unwirksam erklärt worden. Die
Ausschlagung einer Erbschaft durch den (gesetzlichen oder
testamentarischen) Erben mit der Folge, dass das ihm mit dem Erbfall an
sich bereits angefallene Vermögen einem anderen rückwirkend zufällt und
dadurch dem Zugriff des Sozialträgers entzogen wird, kann diesen
Konstellationen gleich gestellt werden. Zwischen einem Verzicht, etwa auf
einen Pflichtteil und einer Ausschlagung einer Erbschaft (oder auch eines
Vermächtnisses) besteht, wie die Gleichstellung in §§ 1643 Abs. 2, 1822
Nr. 2 BGB verdeutlicht, kein wirtschaftlicher, sondern nur ein hier
unerheblicher rechtstechnischer Unterschied. In allen Fallen trifft
derjenige, der über (gegenwärtiges oder künftiges) Vermögen zu
disponieren berechtigt ist, Verfügungen zu Lasten der Hilfe leistenden
Allgemeinheit (Vgl. OLG Stuttgart 8 W 494/99).
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Vgl. weiterhin BGH IV ZR
223/03: Der klagende Sozialhilfeträger nimmt die Beklagten als
Erben ihres am 22. Dezember 1999 verstorbenen Vaters auf den Pflichtteil
(einschließlich eventueller Ausgleichung und Ergänzung) ihrer
behinderten Schwester am Nachlass des Vaters in Anspruch. Die Mutter der
Beklagten und der Behinderten starb am 4. März 2000. Der Kläger hat die
Pflichtteilsansprüche nach beiden Eltern durch Bescheid vom 29. Juni 2001
gemäß § 90 BSHG auf sich übergeleitet ... Vielmehr gehe der
Pflichtteilsanspruch auf den Sozialhilfeträger ohne jede Einschränkung
über; insbesondere bleibe dem
Pflichtteilsberechtigten nicht persönlich vorbehalten, ob er den
Pflichtteilsanspruch geltend machen wolle oder nicht. Die
Entschließung der Ergänzungspflegerin vom 13. November 2001, den
Pflichtteilsanspruch nicht geltend zu machen, habe das durch den Bescheid
vom 29. Juni 2001 auf den Kläger übergeleitete Pflichtteilsrecht nicht
mehr beeinträchtigen können...
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Vgl. weiterhin § 26 I Nr.
1 SGB XII - Einschränkung,
Aufrechnung
(1) Die Leistung soll bis auf das zum
Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden
1. bei Leistungsberechtigten, die nach
Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert
haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung
der Leistung herbeizuführen,
2. bei Leistungsberechtigten, die
trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen.
So weit wie möglich ist zu verhüten,
dass die unterhaltsberechtigten Angehörigen oder andere mit ihnen in
Haushaltsgemeinschaft lebende Leistungsberechtigte durch die Einschränkung
der Leistung mit betroffen werden.
(2) Die Leistung kann bis auf das
jeweils Unerlässliche mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen
eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn es sich um
Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe
handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich
oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch
pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder wenn es sich um Ansprüche
auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt. Die Aufrechnungsmöglichkeit
wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch
des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann
erneut aufgerechnet werden.
(3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2
kann auch erfolgen, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen werden,
der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die
leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.
(4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht,
soweit dadurch der Gesundheit dienende Leistungen gefährdet werden. |
Berücksichtigung
von Erbschaftsvermögen bei Ermittlung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe
BSG, Urteil v. 17.03.2005, B 7a/7 AL
10/04 R:
1. Zur Berücksichtigung von Vermögen,
das durch eine Erbschaft anfällt, bei der Ermittlung von Bedürftigkeit
als Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe.
2. Vermögen, das erst während des Arbeitslosenhilfebezugs anfällt,
konnte nicht durch eine entsprechende Zweckbestimmung zum privilegierten
Altersvorsorgevermögen iS der AlhiV 1974 werden.
Aus den Gründen: Im Streit ist die Zahlung von
Arbeitslosenhilfe (Alhi). Im August 1999 wurden an den Kläger aus
einer Erbschaft weitere 52.843,83 DM ausgezahlt. Ab
1. Mai 2000 wurde dem Kläger wiederum Alhi bewilligt (auf Grund eines
"Teilvergleichs" beim Sozialgericht. Seit 1. Oktober 2000
bezieht der Kläger Altersrente in Höhe von 2.434,41 DM monatlich. Zur
Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, § 193
Sozialgesetzbuch Drittes Buch Arbeitsförderung (SGB
III) iVm der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (AlhiV 1974)
stehe der Gewährung von Alhi für den streitigen Zeitraum entgegen. Die
vom Kläger gemachte Erbschaft in Höhe der noch vorhandenen Beträge
unter Abzug des bereits angerechneten Anteils der Erbschaft in Höhe von
25.240,00 DM, eines Freibetrags von 16.000,00 DM, des Bausparvermögens
und der Lebensversicherungen (beide wegen Unwirtschaftlichkeit der
Verwertung) rechtfertigten eine Ablehnung der Alhi für den streitigen
Zeitraum. Der Kläger rügt eine Verletzung des § 193 SGB III iVm § 6
AlhiV 1974. § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 AlhiV 1974 in der vom LSG zugrunde
gelegten Auslegung verstoße gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG).
Nach § 193 Abs 1 SGB III ist bedürftig
ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise
als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende
Einkommen die Alhi nicht erreicht. Nach Sinn und Zweck des § 9 AlhiV 1974
in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung wird unterstellt, dass der
Arbeitslose in dem bezeichneten Zeitraum sein Vermögen verwertet. Diese
Annahme ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn nicht bereits fehlende
Bedürftigkeit auf Grund der Berücksichtigung von Einkommen zu bejahen
ist. § 9 AlhiV 1974 greift also erst und nur insoweit ein, als Bedürftigkeit
nicht bereits wegen des Einkommens fehlt. Fehlt es nicht bereits an der
Bedürftigkeit wegen zu berücksichtigenden Einkommens, wird das LSG die
Bedürftigkeit des Klägers im Hinblick auf zu berücksichtigendes Vermögen
zu prüfen haben. Nach § 193 Abs 2 SGB III (idF des 1. SGB III Änderungsgesetzes
vom 16. Dezember 1997) ist nicht bedürftig ein Arbeitsloser, solange mit
Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt
lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem
Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi
nicht gerechtfertigt ist. Danach gibt es einen generellen Freibetrag für
jeden Ehegatten in Höhe von 8.000,00 DM. Ansonsten ist das Vermögen zu
berücksichtigen, soweit es verwertbar und seine Verwertung zumutbar
ist. |
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