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Kurzübersicht:
Eheverträge - Grundstücke
- Sorgerecht - Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht
- Trennung
- Unterhalt - Zugewinn
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Scheidung
Grundsätze
Verfahren
Zerrüttung
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"Der
Grund, warum das Eheverhältnis unerträglich gefunden wird von
denen, die getrennt werden wollen, ist unter anderem gewiss auch
eben der: dass die Scheidung möglich ist; wäre die Scheidung
unmöglich, ginge es vielleicht besser."
(Sören
Kierkegaard, Tagebücher)
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"Jede
gelungene Scheidung ist ein Gesamtkunstwerk."
Doris
Kloster-Harz
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Vorüberlegungen:
Die Kollegin hat Recht. In der Tat sind Scheidungen oft genug komplexe
Gebilde und Anwälte froh, wenn sie tragbare Ergebnisse erzielen. Bei jeder Scheidungsabsicht
und während des gerichtlichen Verfahrens sollten Sie bedenken, dass Sie irgendwann mal
Gründe hatten, diesen Ehepartner zu wählen. Deswegen belegen Sprüche in der Art
"Größter Fehler meines Lebens..." regelmäßig eine Perspektive, die weder
emotional richtig ist noch der geeignete Blickwinkel, Prozesse zu führen. Viele Prozesse
dieser Art sind oft nur verkappte "posthume" Eheauseinandersetzungen, die man
sich genau so gut schenken könnte. Gerichte
sind nicht dafür zuständig, emotionale Probleme zu lösen. Wer das insgeheim oder offen
erwartet, wird doppelt enttäuscht sein. Es geht bei familienrechtlichen Streitigkeiten
nur um eine relative Fairness zwischen Familienmitgliedern, die bei ein wenig Überlegung
auch oft zwischen den Parteien selbst gefunden werden könnte. Dabei helfen wir lieber als
lange "Feldschlachten" zu führen, die keinen wirklich befriedigen.
Schicken Sie uns ein E-Mail
oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen
weiterhelfen können.
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Allgemein:
Nach unseren
Erfahrungen lassen sich einverständliche Ehescheidungen in drei
bis sechs Monaten
absolvieren.
Es gibt auch schon mal
eine Scheidung, die einen Monat nach Antrag erfolgt, aber das ist eine
Ausnahme. Im Regelfall ist die Beschaffung der Rentenanwartschafts-Informationen
der entscheidende Zeitfaktor. Alles was nicht geregelt ist zwischen den
Parteien und zum streitigen Stoff im Prozess wird, führt zumindest zu
Verzögerungen. Wenn Unterhalt oder Zugewinn
streitig sind, kann das sehr lange dauern. Wir haben beobachtet, dass
aber auch Hausrat - regelmäßig ein
Randthema in solchen Prozessen - Parteien zu detailreichen
Aufstellungen über die Gegenstände, die sie vom anderen verlangen,
motiviert. Man macht sich das Leben leichter, wenn man sich einigt, da
auch Richter über die Frage, wer nun welche Kaffeelöffel erhalten
soll, nicht sonderlich erbaut sind. |
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Nach der
neuen FamFG-Regelung muss in
Scheidungssachen der Antragsteller im Scheidungsantrag künftig
angeben, ob die Ehegatten sich über die Regelung der elterlichen
Sorge, des Umgangs und des Unterhalts verständigt haben. Das soll die
Eltern dazu motivieren, vor Einleitung des Scheidungsverfahrens die künftigen
Lebensumstände der Kinder zu klären. |
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Scheidung
online - Wie kann
ich mich einfach und schnell scheiden lassen? Eine Scheidung muss nicht kompliziert sein. Wenn Sie
wirklich fest entschlossen sind und zwischen Ihnen und Ihrem Noch-Ehepartner weitestgehend
Einigkeit besteht, dass Sie auseinandergehen und auch Fragen des Vermögens,
Unterhalts
und der Kindererziehung klar sind, können wir Ihnen sehr einfach und schnell helfen. Wir
haben schon Scheidungen durchgeführt, die einen Monat nach
Antragstellung ausgesprochen wurden, aber das ist sicher nicht der
Regelfall.
An uns soll es
nicht liegen! Wenn es schnell gehen soll, füllen Sie einfach
unseren Mandantenerhebungsbogen
Ehescheidung/Trennung in Ehe- und Familiensachen
aus, oder schicken Sie uns ein Email mit Ihren
persönlichen Daten und denen des Ehepartners, Angaben über Zeitpunkt der Eheschließung
und Trennung, Angaben zum Einkommen der Eheleute und schließlich per Anhang oder Post
eine Kopie der Heiratsurkunde sowie ggf. Kopien der Geburtsurkunden der Kinder.
Dann brauchen wir noch eine
Vollmacht und wir können
sofort den Antrag stellen, ohne dass Sie überhaupt einen Schritt in unsere
Kanzlei machen müssen. Wir können Scheidungsanträge im Gebiet der
gesamten Bundesrepublik Deutschland stellen. Allerdings müssen natürlich
die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Scheidung ist dann am
Einfachsten, wenn sich die Eheleute einig sind und bereits ein Jahr
getrennt leben. Doch auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen
sollten, heißt das nicht in jedem Fall, dass Sie deswegen zwingend warten
müssen. Hier können etwa Härtegesichtspunkte
vorliegen, die ein Zuwarten unzumutbar erscheinen lassen.
Das Gericht
übersendet später dann die Formulare zum Versorgungsausgleich, die
grundsätzlich auch bei Einigkeit der Eheleute über die Scheidung auszufüllen sind. Wenn dann die Auskünfte der Rentenversicherung vorliegen, muss nur
noch ein Gerichtstermin festgelegt werden. Lästige Wege zum Anwalt oder Gericht werden
dann nicht notwendig sein. Auch wenn Sie im Ausland leben, können wir Ihnen im Regelfall
das Verfahren so einfach wie möglich machen, da wir zahlreiche
Mandanten vertreten, die ihren Wohnsitz im Ausland haben.
Die Scheidung selbst, also der Termin vor
Gericht, ist dann oftmals nur noch eine Angelegenheit von einigen Minuten. Wenn Sie kein
Geld für eine Scheidung haben, ist das auch kein Problem, weil wir dann für Sie einen
Prozesskostenhilfeantrag stellen. Wenn Sie nicht die Voraussetzungen für diesen Antrag
erfüllen, können wir Ihnen Wege aufzeigen, die Scheidung zu erträglichen
Kosten
möglich zu machen.
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Wie wird eine
Ehe geschieden?
Eine
kurze Einführung von Udo Söns
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Grundsatz
Eine Ehe wird
durch Urteil (§ 1564 BGB) geschieden, wenn sie gescheitert ist.
Dem früher
herrschenden Schuldprinzip hat der Gesetzgeber 1976 damit in §§ 1564 ff. BGB eine Absage erteilt.
Es gilt nunmehr
das Zerrüttungsprinzip. Wann eine Ehe zerrüttet und damit gescheitert ist, wird anhand
einer Einzelfallprüfung festgestellt:
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- Unwiderlegliche
Vermutung § 1566 II BGB: Besteht zwischen den Ehepartnern schon eine 3-jährige
Trennungszeit, so wird das Scheitern unwiderleglich vermutet. Eine Einigung der Eheleute
ist hier nicht erforderlich. Was Trennung bedeutet, sagt § 1567 BGB: Von
Getrenntleben ist dann auszugehen, wenn die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht und
ein entsprechender Trennungswille vorhanden ist. Der Trennungswille kann etwa dann fehlen,
wenn ein Partner eine Haftstrafe in einer Justizvollzugsanstalt absitzt. Andererseits kann
aber ein Getrenntleben auch schon dann angenommen werden, wenn die Ehegatten innerhalb der
ehelichen Wohnung getrennt leben. Bei der Berechnung werden Versöhnungsversuche nicht
mitgerechnet: Wird also nach einer gewissen Zeit des Getrenntlebens ein Versuch gestartet,
sich zu versöhnen, der dann allerdings scheitert, so wird bei der
Bemessung der Zeit des
Getrenntlebens auch die Zeit des Versöhnungsversuchs mit eingerechnet.
- Unwiderlegliche Vermutung § 1566
I BGB: Gemäß Abs. I ist die Ehe auch schon
nach 1-jähriger Trennungszeit und Einvernehmlichkeit der Eheleute gescheitert.
Einvernehmlichkeit ist die beidseitige Beantragung der Scheidung oder eine entsprechende
Zustimmung. In diesem Zusammenhang wird allerdings häufig der § 630 I ZPO relevant, der
weitere formelle Voraussetzungen der Scheidung vorschreibt. So besteht etwa dann keine
Einvernehmlichkeit, wenn z.B. Sorgerecht bezüglich ehelicher Kinder streitig ist.
- Grundtatbestand § 1565 I 2 BGB:
Liegen auch die Voraussetzungen des §
1565 I BGB nicht vor ist die Ehe nur dann gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht
mehr besteht und eine tatrichterliche Prognose nicht erwarten lässt, dass sie wieder
hergestellt wird. Hier wird also die Zerrüttungslage tatsächlich gerichtlich
überprüft. Sofern die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben ist allerdings
hierfür erforderlich, dass die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte, deren Gründe
in der Person des anderen Ehegatten angesiedelt ist, für einen der Ehepartner
darstellen würde.
- Für alle
Zerrüttungstatbestände sind Härteklauseln nach § 1568 BGB zu beachten.
Danach soll eine Ehe auch dann nicht
geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, sofern und solange die Aufrechterhaltung der
Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen
Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn die Scheidung für den anderen Ehegatten
eine schwere Härte darstellen würde. Die
Scheidung der Ehe hat zu unterbleiben, solange diese für den
Antragsgegner aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte
darstellt, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung
der Belange der Antragstellerin ausnahmsweise geboten erscheint (§
1568 S. 1, 2. Alt. BGB). Grundsätzlich gilt, dass § 1568 BGB nur in
seltenen Fällen Anwendung findet. Einer Scheidung steht entgegen,
wenn objektivierbare außergewöhnliche Umstände auf Seiten des
beweisbelasteten scheidungsunwilligen Ehepartners vorliegen, welche
insbesondere bei Bestehen einer psychischen Ausnahmesituation mit dem
Verlust der Steuerungsfähigkeit und der damit einhergehenden Gefahr
von Kurzschlussreaktionen bis hin zu der Gefahr einer Tötung oder
Suizids gegeben sein können.
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Zum
Zerrüttungsprinzip Was sind
eigentlich Indizien für die Zerrüttung?
Beispiele:
- die unumstößliche Absicht eines Partners, die Scheidung
durchzuführen,
- dauernde Lieblosigkeit,
- Beleidigungen,
- die fehlende Kommunikation zwischen den Eheleuten,
- Unvereinbarkeit der Charaktere,
- anderweitige dauerhafte Partnerverbindung (OLG Frankfurt,
FamRZ 77, 810),
- Homosexualität (OLG Hamm, FamRZ 1978, 190),
- die ernsthafte und dauerhafte Bindung an einen neuen
Lebensgefährten.
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Wussten Sie das?
Die strafrechtliche
Garantenpflicht unter Eheleuten endet, wenn sich ein Ehegatte vom anderen
in der ernsthaften Absicht getrennt hat, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder
herzustellen
(Bundesgerichtshof - 3 StR 153/03 - 24.07.2003). |
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Ein Blick in das Ausland
Die Zahl der Ehescheidungen steigt auch in China
dramatisch an. 2007 sollen sich 1,4 Millionen Paare getrennt haben (Anstieg
von 18,2 Prozent). Interessant ist, dass eine vereinfachte
Scheidungsprozedur für die Zunahme verantwortlich sei. Im Jahr 1980
lag die Zahl der Scheidungen nach Agenturberichten bei 341.000 Paare.
Warum? Chinesische Ehepartner seien weniger bereit,
Beziehungsschwierigkeiten in Kauf zu nehmen. Die neuen
Verfahrensvorschriften für Scheidungen sollen es eröffnen an einem
Tag zum Preis von zehn Yuan, etwas mehr als ein Euro, scheiden zu
lassen. Die frühere Zustimmung ihres Arbeitgebers ist heute nicht
mehr nötig. Vielleicht macht diese Einfachheit des Verfahrens
Chinesen Mut, sich zu trauen. 9,5 Millionen Paare heirateten 2007. |
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere
Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung
tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit
zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und
Familienrechts: Scheidungen, Trennung,
Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
Härtefall, Unterhalt
nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich,
Sorgerecht, Umgangsregelungen,
Zugewinn, Schulden,
Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken,
Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht. Schicken Sie uns ein E-Mail
oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen
weiterhelfen können. |
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