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Übersicht
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Fälle zur
Aufsichtspflicht
Verletzungen der
Aufsichtspflicht
zum Umfang der Aufsichtspflicht in
Einrichtungen wie Kindergärten, Kitas, Schulen etc.
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Kinder,
Einkaufen und Aufsichtspflicht Eltern
sind nicht verpflichtet, Kleinkinder beim Einkaufen stets an der Hand zu halten.
Etwas anderes gilt jedoch in Geschäften, in denen bereits bei kurzem Loslassen mit einem
Schaden gerechnet werden muss. Zugunsten einer Mutter, die ihr Kind in einer Apotheke kurz
losließ, um mit dem Kinderwagen durch die Eingangstüre zu kommen, entschied das
Landgericht Coburg (Az: 32 S 163/01). Als das Kind
in der Apotheke ein Bonbonglas entdeckte, lief es in diese Richtung. Auf dem Weg dorthin
sah es einen rot leuchtenden Schalter und drückte darauf. Die Computeranlage fiel
aus und es entstanden Kosten in Höhe von 4.300 DM, da der rote Knopf der
Hauptschalter der Stromversorgung war. Der Apotheker forderte erfolglos
Schadensersatz von der Mutter. Das Gericht meinte, bei Kleinkindern könne grundsätzlich
verlangt werden, dass der Aufsichtspflichtige jederzeit eingreifen könne. Doch das heißt
nicht, dass er das Kind ununterbrochen festhalten muss. Wer jedoch ein zweijähriges Kind
während des Einkaufs im Supermarkt unbeaufsichtigt herumtollen lässt, ist für
entstehende Schäden verantwortlich. |
Kleinkind
und Straßenverkehr: Grobe Verletzung der Aufsichtspflicht im Falle eines
vierjährigen Kindes, das ohne zuverlässige und wirksame Aufsicht auf dem Gehweg an einer
stark befahrenen Vorfahrtstraße mit Murmeln spielt, unversehens auf die Straße läuft
und dort infolge eines Unfalls getötet wird - (Kammergericht Berlin - 22 U 3536/88). Die Aufsicht über ein mehr als 4 Jahre altes Kind, das sich auf
öffentlichen Straßen bewegt, braucht nicht in der Weise ausgeübt zu werden, dass ein
jederzeitiges Eingreifen möglich ist (OLG Celle - 5 U 127/65).
Übrigens:
Kinder unter 15 Jahren sind im Straßenverkehr nicht etwa als Radfahrer oder Fußgänger
am stärksten gefährdet, sondern als Mitfahrer im Auto
- nach einer Mitteilung des Auto Club Europa (ACE) |
Verhaltensgestörte
Kinder und Aufsichtspflicht Eine
Betreuerin, die auf ihrem Bauernhof Ferienaufenthalte für verhaltensgestörte Kinder
anbietet, ist nicht ohne weiteres für den Schaden haftbar zu machen, der dadurch
entsteht, dass die Kinder während einer fünfminütigen Abwesenheit die Scheune
anzünden, meint der BGH (Aktz.: VI ZR 91/96). Allein die "Milieuschädigung"
der Kinder reiche nicht aus, um eine Überwachungspflicht auf Schritt und Tritt zu
begründen. Es müssten noch spezifische Eigenarten der Minderjährigen hinzukommen, die
nahe legen, dass sie stets zu gefährlichen Streichen neigten. |
Kindergeburtstag
In der Einladung von Kindern zu einer
Geburtstagsfeier des eigenen Kindes liegt ein Angebot der Eltern zur vertraglichen
Übernahme der Aufsicht über die eingeladenen Kinder vor (OLG Celle, NJW-RR 1987, 1384) |
Eltern sind nicht verpflichtet,
ihre Kinder (3 Kinder von 3, 5 und 8 Jahren) ständig zu beaufsichtigen,
wenn sie in einer fremden Wohnung zu Gast
sind. Es ist die Gesamtsituation zu beurteilen, wie
sie sich für den Aufsichtspflichtigen und das Kind darstellt, bevor es zum Schaden kam.
Nach Auffassung des Gerichts würde es die Aufsichtspflicht überspannen, wenn von Eltern
dreier Kinder verlangt würde, diese in einer Wohnung ständig im Blickfeld zu haben und
beaufsichtigen zu müssen (Vgl. AG Augsburg, 3 C 5654 / 90).
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Siebenjähriges
Kind kann bei einem Unfall mithaften
Ein
siebenjähriges Kind kann bei einem Verkehrsunfall mithaften. Voraussetzung ist nach einem
Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 12 U 113/03), dass das Kind die
Gefährlichkeit seines Verhaltens hätte erkennen können. Das Mitverschulden sei in
diesen Fällen aber geringer zu bewerten als vergleichbares Fehlverhalten von Erwachsenen.
Das Gericht wies die Klage eines zum Zeitpunkt des Unfalls sieben Jahre alten Jungen auf
Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes ab. Der Junge hatte mit seinem Kinderrad in einer
Kurve, ohne Handzeichen zu geben, nach links abbiegen wollen und war mit einem
entgegenkommenden Fahrzeug zusammengestoßen. Das Landgericht Trier verurteilte den
Autofahrer zu 2200 Euro Schmerzensgeld. Der Kläger legte Berufung ein und wollte 5000
Euro Schmerzensgeld, da ihn wegen seines Alters an dem Unfall kein Mitverschulden treffe.
Das OLG entsprach dem nicht. Eine völlige Freistellung von der Mithaftung komme bei einem
Kind nur in Frage, wenn es auf Grund seines Alters die Situation vor dem Unfall nicht
richtig einschätzen konnte. Einem Siebenjährigen müssten aber die Gefahren eines
unkontrollierten Abbiegens nach links bekannt sein. |
Eltern dürfen ein 8-jähriges Kind
auch bei regnerischem
Wetter über die Straße schicken, um gegenüber eine Zeitung zu kaufen (Vgl. OLG
Düsseldorf, MDR 1970, 326). |
Kindern
im Alter von acht bis neun Jahren muss, wenn sie normal entwickelt sind,
das Spielen im Freien auch in einem räumlichen Bereich gestattet sein, der dem
Aufsichtspflichtigen ein sofortiges Eingreifen nicht ermöglicht.
Dieser Maßstab findet
keine Anwendung auf Kinder, bei denen davon auszugehen ist, dass sie sich den Belehrungen
der Aufsichtspflichtigen verschließen, die Erfahrungen des Lebens mit seinen Gefahren
nicht in sich aufnehmen und ihr Verhalten nicht im allgemeinen altersentsprechend danach
ausrichten.
Solche besonderen Umstände können dazu führen, dass ein solches Kind auch
nicht für fünf Minuten allein gelassen werden darf, also eine Aufsicht auf Schritt
und Tritt erforderlich ist, mag eine solche auch nur schwer zu verwirklichen sein
(BGH VI ZR 91/96).
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Kinder im Alter bis zu zehn Jahren können haftbar
gemacht werden, wenn sie parkende Autos beschädigen Das hat der Bundesgerichtshof
entschieden und damit einem Kläger Recht gegeben, dessen Auto von zwei Neunjährigen
beschädigt worden war. Nach einer im Juli 2002 in Kraft getretenen Gesetzesänderung sind
Kinder zwischen sieben und zehn Jahren für von ihnen fahrlässig verursachte
Verkehrsunfälle grundsätzlich nicht haftbar, weil sie die besonderen Gefahren des
Straßenverkehrs noch nicht erkennen können. Allerdings hatte der Gesetzgeber vergessen,
einen ziemlich häufig vorkommenden Alltagsfall zu regeln: Was gilt, wenn Kinder ein
ordnungsgemäß geparktes Auto zerbeulen? Den so genannten "ruhenden" Verkehr
berücksichtigt der Gesetzgeber bei der Reform nicht. Das Gericht stellte damit klar, dass eine
gesetzliche Neuregelung, die Kinder bei Unfällen im fließenden
Straßenverkehr von der Schadensersatzpflicht ausnimmt, nicht für den
ruhenden Verkehr gilt. Nach dem im Juli 2002 in Kraft getretenen Gesetz
sind Kinder zwischen sieben und zehn Jahren für von ihnen
fahrlässig verursachte Verkehrsunfälle nicht haftbar, weil sie die besonderen
Gefahren des Straßenverkehrs noch nicht erkennen können.
Die Gesetzesänderung gilt also nur für fahrende, nicht aber
für stehende Fahrzeuge. Wenn Kinder in der Nähe von Autos spielten, seien sie im
Gegensatz zum fließenden Verkehr keinen speziellen Gefahren ausgesetzt und in der Regel
auch nicht durch die jeweilige Situation überfordert. Im konkreten Fall müssen nun die
Eltern der beiden Neunjährigen den Schaden in Höhe von 1900 Euro bezahlen (Aktenzeichen:
VI ZR 335/03 u. 365/03 vom 30. November 2004). |
Gefahren lauern
bekanntlich immer und überall |
Wichtige Entscheidung auch des
LG Trier zur Haftung eines Neunjährigen
wegen der Beschädigung von parkenden Autos
(LG Trier 28.10.2003 - 1 S 104/03) Zusammenfassung
der Entscheidung: Folgt man ausschließlich dem Wortlaut des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB,
genüget für einen Haftungsausschluss jeglicher Zusammenhang der Schädigung mit einem
Kraftfahrzeug-Unfall, unabhängig davon, ob sich das an dem Unfall beteiligte
Kraftfahrzeug im fließenden oder im ruhenden Straßenverkehr befunden hat. Nach dem
Wortlaut der Vorschrift könnte also ein Sachverhalt - fahrlässiger Sturz mit einem
Kickboard gegen einen BMW - ohne weiteres der Haftungsprivilegierung unterfallen. Der
Gesetzeswortlaut geht dem Gericht zu weit, weshalb der Text des Gesetzes einschränkend
auszulegen sei.
Andernfalls entfiele die Verantwortlichkeit eines Kindes der
entsprechenden Altersgruppe beispielsweise auch dann, wenn es ein in einer Garage
stehendes Fahrzeug beschädigt. § 828 Abs. 2 BGB n. F. bezwecke jedoch nicht generell den
Schutz von Kindern vor hohen Schadensersatzforderungen. Die Neuregelung ziele
darüber hinaus vor allem darauf, den Mitverschuldenseinwand gemäß §§ 9 StVG, 4
Haftpflichtgesetz und § 254 BGB im Verhältnis zu Kindern unter 10 Jahren
auszuschließen. Da von dem auf der Fahrbahn abgestellten Pkw keineswegs eine höhere
Gefahr für das Kind ausgehe als von einem rechts neben dem Bürgersteig auf dem
Privatgelände abgestellten Fahrzeug, sei nicht einsehbar, warum in einem Fall die
Haftungsprivilegierung eingreifen soll und in dem anderen Fall nicht.
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Jugendheim muss für Schäden von Ausreißern haften
Der
Träger eines Jugendheims muss für Schäden aufkommen, die ausgerissene
Jugendliche anrichten (Landgericht Zweibrücken 3 S 4/05). Als Grund wird
die Verletzung der Aufsichtspflichten genannt. Das Landgericht hob mit
seinem grundlegenden Urteil eine Entscheidung des Amtsgerichts Pirmasens
auf und gab der Schadensersatzklage eines Fahrzeughalters statt. Dieser
hatte von dem Träger eines Heims zur Unterbringung straffälliger
Jugendlicher Schadensersatz gefordert, weil zwei Ausreißer sein Auto
beschädigt hatten. Die
Jugendlichen hatten auf ihrer Flucht versucht, den Wagen des Klägers zu
stehlen, dabei eine Fensterscheibe eingeschlagen und Schaden in Höhe von
knapp 3.000 Euro angerichtet. Das Landgericht sah die Forderung des
Fahrzeughalters - anders als das Amtsgericht - als berechtigt an. Der Träger
des Heims müsse sicherstellen, dass die Jugendlichen nicht flüchten können.
Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der Sache wurde die Revision zugelassen. |
In der
Schule Die
Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die
Zeit, in der die Schüler am Unterricht oder anderen sonstigen Schulveranstaltungen
teilnehmen. Dazu gehören auch Zeiten vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder
sonstiger Schulveranstaltungen sowie Pausen und Freistunden. Die Aufsichtspflicht
der Schule erstreckt sic nicht auf den Weg zur Schule oder von der Schule nach Hause
(Schulweg). Die Aufsichtsmaßnahmen der Schule hängen von
örtlichen Bedingungen, Alter, Entwicklungsstand und Verantwortungsbewusstsein der
Schüler ab.
Ausführlicher
hier >>
Während der Pause wird man
erwarten dürfen, dass ein Lehrer ohne zusätzliche Aufgaben erfüllen zu müssen, den
Aufsichtsbereich komplett überblicken kann. |
Amtsgericht
Duisburg (2 C 4814/01 - Urt. vom 02.12.2003) zur Selbsthaftung eines 11jährigen
Rollerblade-Fahrers im Straßenverkehr:
Das Gericht stellte fest, dass der
11jährige Beklagte beim Spielen auf dem Schulhof
der Schule einem Ball nachgelaufen ist, wobei er Rollerblades an den
Füßen trug und erst auf der Fahrbahn zum halten kam und sich an einem parkenden Fahrzeug
festhalten konnte. In diesem Moment hat der Kläger ein Vollbremsung seines Fahrzeugs
durchgeführt. Durch die Abbremsung des Fahrzeugs hat sich das mitgeführte Buffett in den
Innenraum des Pkws ergossen. Der Pkw musste gereinigt werden und teilweise mussten
Ersatzteile erneuert werden. Den Schaden musste der Beklagte zahlen, allerdings traf den
Kläger ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB in Höhe von 1/3 des Gesamtschadens,
weil er gemäß § 22 StVO die Ladung ordnungsgemäß zu sichern hatte und es hieran
teilweise fehlte. |
Zwei
Zwölfjährige sprühen Graffitis Vorbehaltlich besonderer Einzelumstände liegt keine
Aufsichtspflichtverletzung der Eltern vor. Die Jugendlichen haften gesamtschuldnerisch
selbst, was bei zigtausend Euro Entfernungskosten für diese Form der
"Stadtverschönerung" ein teures Vergnügen wird, wenn die Jugendlichen ihr
erstes Geld verdienen. |
Ältere
Kinder Keine
Aufsichtspflichtverletzung des Betreibers eines Kinderheimes, wenn es 13- bis 14-jährigen Kindern
gestattet wird, sich
tagsüber unbeaufsichtigt außerhalb des Heims auf den Straßen aufzuhalten. Dies gilt
selbst dann, wenn bekannt ist, dass die betreffenden Kinder früher fremdes Eigentum
beschädigt haben (LG Neuruppin vom 10.02.2000, 3 0 300/97). Kommentar: Alles andere
wäre ja auch pädagogisch kaum nachvollziehbar.
Betreuer eines Zeltlagers
für 10-13-jährige Kinder genügen ihrer
Aufsichtspflicht nicht, wenn Sie die Kinder zu Beginn des Zeltlagers einmalig ermahnen,
keine Straftaten zu begehen. Gebote und Verbote sind regelmäßig
"aufzufrischen", da damit gerechnet werden, dass in der Atmosphäre eines
Ferienlagers Verbote schnell verdrängt bzw. vergessen werden (LG Landau/Pfalz vom
16.6.2000, 1 S 105/00). |
Elterliche
Aufsichtspflicht und 14-jähriger Brandstifter
Ist ein kurz vor Vollendung seines
14. Lebensjahres stehendes Kind nachmittags mehrere Stunden lang ohne
elterliche Aufsicht und begeht bei dieser Gelegenheit eine vorsätzliche
Brandstiftung, so liegt noch nicht ohne weiteres eine Verletzung der
elterlichen Aufsichtspflicht vor. Mit dieser Begründung hat das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 30.06.05 - 1 U 185/04) die
Klage einer Versicherung gegen die Mutter eines Jugendlichen abgewiesen.
Die Mutter sollte wegen des von ihrem Sohn verursachten Brandschadens in
Regress genommen werden. Nach Auffassung des Gerichts sind strenge
Anforderungen an die Pflicht zur Aufsicht über Kinder im Hinblick auf die
Belehrung über die Gefahren des Feuers und die Überwachung im Umgang mit
Zündmitteln zu stellen. Bei der Bestimmung der erforderlichen und
zumutbaren Aufsichtsmaßnahmen seien aber auch die jedenfalls bei normal
begabten und entwickelten Kindern wachsenden intellektuellen und
psychischen Fähigkeiten sowie die Möglichkeit zu rationaler Einsicht in
die Gefahren offenen Feuers zu berücksichtigen. Dabei komme es wesentlich
darauf an, welche Veranlagung und welches Verhalten das Kind in der
jeweiligen Alterstufe an den Tag lege und in welchem Umfang die bisherige
Erziehung Erfolge gezeigt habe. Der Sohn der Beklagten war –
gemeinsam mit anderen Jugendlichen – kurz nacheinander in zwei Ferienhäuser
eingebrochen und hatte dort Brände gelegt. Dabei war ein erheblicher
Schaden an den Häusern und den Einrichtungsgegenständen entstanden. Der
Jugendliche besuchte die Gesamtschule und zeigte durchschnittliche
Leistungen. Zwar war es in der Vergangenheit wiederholt zu auffälligen
Verhaltensweisen gekommen. So hatte der Jugendliche einen Mitschüler mit
einem Faustschlag am Auge verletzt, immer wieder seine Hausaufgaben nicht
gemacht und zudem den Unterricht geschwänzt. Das Gericht konnte sich
jedoch davon überzeugen, dass die Mutter ihrer allgemeinen Pflicht zur
Aufsicht, Belehrung und Ermahnung ihres Sohnes nachgekommen war und sich
nach Kräften bemüht hatte, zur Bewältigung der schulischen Probleme
beizutragen. Anhaltspunkte dafür, dass sich ihr Sohn "in schlechter
Gesellschaft" befand und insbesondere vorsätzliche Brandstiftungen
ausführen werde, habe die Mutter nicht gehabt. Auch dass ihr Sprössling
schon vor den Brandstiftungen widerrechtlich in leer stehende Ferienhäuser
eingedrungen war, sei ihr nicht bekannt gewesen.
Unter diesem Gesichtspunkt sei eine Verletzung der elterlichen
Aufsichtspflicht (§ 832 BGB) nicht gegeben, so dass die Mutter nicht
wegen des entstandenen Brandschadens in Anspruch genommen werden könne.
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Jugendliche
und Sport
Ein Sportverein ist nach der Rechtsprechung nicht
verpflichtet, 15- und 16jährige Wettkampfteilnehmer beim Duschen zu
beaufsichtigen. Dass bei einer Übernachtung ein Sportverein eine gewisse
Überwachungspflicht gegenüber den Jugendlichen, die er bei sich
übernachten lässt, hat, ist evident. Eine Übernachtung ist aber etwas
völlig anderes als ein Gang unter die Dusche, so AG Halle. |
Jugendliche,
Veranstaltungen und Alkohol Verbote
allein genügen nicht. Sie müssen auch überwacht werden, vor allem bei mehrtägigen
Veranstaltungen mit Übernachtungen. Dazu müssen während der Nacht Betreuer vor Ort
sein, die etwa Alkoholverbote überprüfen. Das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 6 U 78/95)
verlangt gelegentliche Kontrollen, bis allgemeine Ruhe in der Unterkunft eingekehrt ist.
In diesem Fall handelte es sich um eine 15 Jahre alte Klägerin, die schwer alkoholisiert
aus dem Fenster gefallen war und sich empfindlich verletzt hatte. Das Selbstverschulden
der Klägerin wurde mit 50 % vom Gericht angesetzt. Entscheidende Feststellung zur
Verletzung der Aufsichtspflicht: Die Betreuer hatten das Internat um 23.00 Uhr
verlassen, und die Jugendlichen waren auf sich allein gestellt. Eine ordnungsgemäße
Betreuung hätte aber erfordert, dass ein Betreuer die Nacht über in der Unterkunft
geblieben wäre. Ein zu Beginn des Turniers ausgesprochenes Alkoholverbot
reicht in diesem Fall nicht aus. |
Wird ein
15-jähriger
beim wechselseitigen Werfen mit Kleiderbügeln durch einen 10-jährigen
verletzt, trifft ihn aufgrund seines höheren Alters und der damit verbundenen größeren
Einsichtsfähigkeit ein überwiegendes Verschulden (hier 75 %). Es stellt keine Verletzung
der Aufsichtspflicht dar, wenn Eltern eines 10-jährigen Jungen diesen in ihrem Haus
unbeaufsichtigt mit einem 15-jährigen Jungen spielen lassen (OLG Köln - 19 U 19/95). |
Übertragung
der Aufsichtspflicht? Eine vertragliche - nicht an Schriftform gebundene -
Übernahme der Aufsichtspflicht liegt vor, wenn es sich um eine "weitreichende Obhut
von längerer Dauer und weitgehender Einwirkungsmöglichkeit" (So der BGH, NJW 1968,
1874). Einer Gefälligkeitsaufsicht etwa von
Nachbarn für eine angelegentliche Beaufsichtigung kann der rechtliche Bindungswille
fehlen. Wenn also etwa Eltern erlauben, dass sich ihre Kinder in der Wohnung besuchen, so
ergibt sich aus diesem Umstand noch kein Vertrag zur Übernahme der vollen
Aufsichtspflicht gegenüber den spielenden Kindern. Allerdings soll nach dem OLG
Celle in der Einladung zu einer Geburtsfeier des eigenen Kinds ein Angebot der
Eltern zur vertraglichen Übernahme der Aufsicht über die eingeladenen Kinder vor liegen
(OLG Celle, NJW-RR 1987, 1384).
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Übrigens gibt es auch
"technische Lösungen", die vermeiden helfen, dass man Kinder im Gedränge, in
Vergnügungspark etc. verliert. Vgl. hier zur Initiative des Tivoli-Parks in Kopenhagen >> |
"Aufsichtspflicht
und Internet" vgl. diese Ausführungen >>
Zum richtigen Verhalten bei
Abmahnungen >>
Filesharing, Downloads, Uploads
urheberrechtlich geschützter Musik >>
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