Home
Übersicht
| |
Aufsichtspflicht
Wann haften Eltern für ihre
Kinder?
Aufsichtspflicht
verletzt?
Zahlt die
Privathaftpflicht?
Das Recht und die Pflicht,
das Kind zu beaufsichtigen ist Ausdruck des Personensorgerechts der Eltern (§ 1631 BGB). Die Beaufsichtigung
dient dem Schutz des Kindes und dem Schutz Dritter vor Schäden, die das
Kind anrichten könnte. Vgl. dazu die folgende Darstellung - speziell zum
Thema "Aufsichtspflicht und Internet" auch
diese Ausführungen >> |
|
Ist jemand per Gesetz oder
gerichtliche Anordnung aufsichtspflichtig über minderjährige
Kinder haftet er gemäß § 832 BGB
für Schäden, die die unter Aufsicht Stehenden Dritten zufügen. Der
Aufsichtspflichtige kann sich entlasten, wenn er beweist, dass er seine Aufsichtspflicht
nicht verletzt hat. |
Was sagt das Gesetz? § 832 BGB
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine
Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder
körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens
verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht
tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei
gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen,
welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt. |
Kinder unter 7 Jahren
haften grundsätzlich nicht. Die Eltern haften in diesem Fall, wenn sie
Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. In solchen Konstellationen wird also die
Privathaftpflichtversicherung das prüfen. Kommt
sie zu dem Schluss, das die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind, wird der
geschädigte Anspruchsteller keine Leistung erhalten. Für Kinder vom 7. - 18. Lebensjahr
gilt: Volle Haftung, wenn der Minderjährige die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt.
Für den Straßenverkehr gilt eine Sonderregel s.u.
|
§ 828 BGB
(1) Wer nicht das siebente
Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht
verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber
nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat,
ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn
oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn
er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2
ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich,
wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der
Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
|
Grundsatz:
Mit zunehmendem Alter der Kinder sinkt die Aufsichtspflicht der Eltern und wächst die
Selbständigkeit der Kinder.
Jüngere Kinder
setzen höhere Anforderungen an die Aufsicht, da ihnen viele Gefahren noch nicht
geläufig sind und ihr Verhalten oft wenig berechenbar ist. Eigenart
und Entwicklungsstand des jeweiligen Kindes sind zu berücksichtigen.
Weiterhin ist nach der Art der Tätigkeiten
bzw. deren Gefahrengraden zu differenzieren. Räumliche
Gegebenheiten - also etwa besondere Gefahrenquellen - sind zu
berücksichtigen, um den konkreten Umfang der Aufsichtspflicht anzugeben.
|
Vgl. etwa BGH in NJW 1984, S. 2574: Das Maß der gebotenen
Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was
Jugendleitern in der jeweiligen Situation zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was ein
verständiger Jugendleiter nach vernünftigen Anforderungen unternehmen muss, um zu
verhindern, dass das Kind selbst zu Schaden kommt oder Dritte schädigt. |
|
Eltern
haften für einen von einem Vierjährigen ausgelösten Brand
Das Spiel eines Vierjährigen mit Zündhölzern führte zur
Elternhaftung in Höhe von 6 600 Euro Schadenersatz. Nach dem Urteil des
Landgerichts München II haften die Eltern wegen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht
(Az.: 4 O 4585//03). Der von dem Kind ausgelöste Brand hatte nicht nur die Wohnung
seiner Familie völlig zerstört, sondern auch in den Räumen einer Nachbarin erheblichen
Schaden verursacht.Nach Angaben der Mutter
gab es in ihrer Wohnung keine Streichhölzer. Eine häufige Besucherin widersprach
dem. In einem solchen Fall spreche die Beweisvermutung
gegen die Eltern, erklärte das Gericht. Der Gegenbeweis
sei nicht gelungen.
|
Noch
ein "Zündelfall": Wissen
aufsichtspflichtige Eltern, dass ihr minderjähriges Kind zum Zündeln neigt, so sind an
ihre Aufsichts- und Belehrungspflicht erhöhte Anforderungen zu stellen. Sie müssen
dafür Sorge tragen und bei Anlass kontrollieren, dass ihr zum Zündeln neigendes Kind
nicht für längere Zeit unkontrolliert in den Besitz eines Feuerzeuges gelangt. Kommt es
infolge einer schuldhaften Verletzung der Aufsichtspflicht zu einem Schaden, bei dem ein
Dritter geschädigt wird (im konkreten Fall eine Grundschule, auf deren Toilette der
8-jährige Schüler einen Schwelbrand
verursachte), so hat der Aufsichtspflichtige (bzw. die hinter ihm stehende
Haftpflicht-Versicherung) den Fremd-Schaden zu ersetzen (Vgl. Oberlandesgericht Nürnberg
v. 28.11.2001 - Az. 3 U 2441/00). |
Neunjähriger muss Kosten für Feuerwehreinsatz zahlen Das Verwaltungsgericht Koblenz (24.03.2004 - Az.: 2 K 2208/03.KO)
machte einen neunjährigen Jungen für einen von ihm gelegten Brand verantwortlich. Der
Schüler muss die Feuerwehrkosten zahlen. Der Täter hatte im Sommer 2002 vor einer
Scheune einen Strohhalm angezündet, der zu Boden fiel. Daraufhin war der Schuppen in
Brand geraten. Zahlreiche Feuerwehrleute waren danach stundenlang mit Löscharbeiten
beschäftigt. Die Kosten in Höhe von rund 20.500 Euro wurden dem Jungen in Rechnung
gestellt. Die Eltern des Jungen klagten dagegen. Die Argumentation der Eltern, dem
Neunjährigen habe die Einsicht in die Gefährlichkeit seines Tuns gefehlt, wies das VG
zurück. |
Vierjährige Tochter
spielt allein auf der
öffentlichen Straße vor dem Grundstück der Eltern und verkratzt
mit einem Stein einen Pkw mit erheblichen Schadensfolgen. Das Landgericht Lüneburg verurteilte die Eltern zum Ersatz des
Schadens, da Kinder in diesem Alter noch eine umfangreiche Beaufsichtigung
benötigen. Der ständige Blickkontakt zu dem Kind - allenfalls für jeweils fünf Minuten
unterbrochen - reiche nicht aus. (Urteil LG Lüneburg vom
09.01.1997,4 S 237/96, NJW-RR 1998, 97). |
Radfahren
und Aufsichtspflicht "Erst
recht darf Kindern wegen der damit verbundenen geringeren Gefahren das Rad fahren in einem
Freizeit- und Spielgelände wie dem Marienberg gestattet werden. Das OLG Celle (NJW-RR
1988, Seite 216) hat z.B. festgestellt, dass eine Aufsichtspflichtverletzung dann nicht
vorliege, wenn Eltern ihrem fast sechs Jahre alten Kind,
das im Rad fahren geübt und mit den Verkehrsanforderungen auf dem nahe der Wohnung
gelegenen Rad- und Fußweg vertraut ist, das Rad fahren auf diesem Weg ohne Begleitung
gestatten... Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte nicht unmittelbar vor oder
hinter seinem Sohn fuhr und sich damit der Möglichkeit begab, notfalls unmittelbar
körperlich auf ihn einzuwirken" (OLG Nürnberg Az. 2 U 167/00). |
Oberlandesgericht Celle |
Ein normales
9-jähriges Kind muss sich beim Spielen im Freien
nicht im unmittelbaren Aufsichtsbereich aufhalten, der ein jederzeitiges Eingreifen des
Aufsichtspflichtigen ermöglicht. Die Aufsichtspflicht verlangt, dass sich der
Aufsichtspflichtige über das Tun und Treiben in groben Zügen einen Überblick verschafft
- so der BGH (NJW 1984, S. 2574 ).
|
Elfjähriger
kauft Cabrio im Internet Für die
passwortgeschützte Teilnahme an einer Internetauktion besteht weder eine tatsächliche
Vermutung für die Identität von Teilnehmer und Inhaber des Mitgliednamens noch eine
Anscheinsvollmacht für ein Handeln unter fremdem Mitgliedsnamen.
Dies gilt auch in dem Fall, dass ein haushaltsangehöriges,
minderjähriges Kind des Inhabers des
Mitgliednamens unbefugt dessen Passwort sich verschafft und zur Teilnahme an der Auktion
unter dessen Mitgliedsnamen verwendet.
Der hilfsweise geltend gemachte Schadenersatzanspruch wegen
Aufsichtspflichtverletzung (§ 832 Abs. 1 S. 1 BGB) besteht nicht. Es erscheint schon
nicht pflichtwidrig, seinen elfjährigen Sohn
allein in der Wohnung zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.1993, VI ZR 117/92, NJW 1993,
1003 = VersR 1993, 485; Palandt/Sprau, BGB, 63. Auflage, § 832, Rn. 9) - (LG Bonn 2 O
472/03). |
Schüler
muss für Heilbehandlungskosten einer Mitschülerin aufkommen
Das LG Trier (17.07.2003) verurteilte einen Schüler der Klägerin
die ihr als gesetzliche Unfallversicherung entstandenen Aufwendungen für die
Heilbehandlung einer Mitschülerin in Höhe von mehr als 3000,00 EUR zu erstatten. Der
Schüler hatte seine Mitschülerin mit einem Papiergeschoss im rechten Auge getroffen und
ihr so eine erhebliche Augenverletzung zugefügt. Weiterhin stellte das Gericht
fest, dass der Schüler verpflichtet ist, der Klägerin auch alle noch zukünftig
entstehenden Heilbehandlungskosten zu ersetzen. Während einer Unterrichtspause schossen
der damals 13-jährige Beklagte und andere Schüler vor dem Eintreffen des Lehrers mit
zusammengefalteten Papiergeschossen, die sie mit einem dünnen Gummi abfeuerten. Der
Beklagte war von einem seiner Mitschüler mit einem solchen Kügelchen beschossen worden,
weshalb er seinerseits ebenfalls Papiergeschosse auf diesen Mitschüler schießen wollte.
Ein auf den in 2 m Entfernung sitzenden Mitschüler gerichtetes Geschoss verfehlte jedoch
sein Ziel und flog in das rechte Auge der daneben sitzenden Mitschülerin. Diese erlitt
eine erhebliche Augenverletzung.
Das LG gab der Klage der gesetzlichen Unfallversicherung auf Erstattung der ihr
entstandenen Heilbehandlungskosten und dem Feststellungsantrag statt. Der Beklagte sei
für die Verletzungen der Mitschülerin in vollem Umfang verantwortlich, da ein
13-jähriger Junge die erforderliche Einsicht habe, dass ein Papiergeschoss zu
Verletzungen führen könne, wenn es gegen das Gesicht oder gar gegen das Auge eines
anderen treffe. Entgegen der Ansicht des Beklagten greife der bei Schulunfällen in der
gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehene Haftungsausschluss nicht ein. Dieser
Haftungsausschluss gelte nur gegenüber Ansprüchen des Geschädigten selbst. Diesem
gegenüber hafte der Schädiger nur, wenn er den Unfall und den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt habe. Dem gesetzlichen Unfallversicherer gegenüber sei der Schädiger zum
Aufwendungsersatz verpflichtet, auch wenn bei typischen Schulunfällen - wie hier - durch
Spielerei und Raufereien im Normalfall die Mitschüler gegenseitig sich keine ernsthaften
und dauerhaften Verletzungen zufügen wollten und somit ein bedingter Vorsatz für die
Verletzungsfolgen entfalle. |
Eigene Kinder
und auch Kinder des mitversicherten Lebenspartners sind grundsätzlich bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres über die Privathaftpflichtversicherung
der Eltern mitversichert. Weitere Fälle
Top |
|