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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Erbauseinandersetzung

Erbauseinandersetzungsklage

Grundsatz der Gesamtauseinandersetzung

Das Gesetz ist alles andere als gut geregelt, wenn es um die Frage geht, wie eine Miterbengemeinschaft auseinander kommt. Bei hinreichender Unvernunft der Beteiligten sind das langjährige "Zwangsehen", in denen sich Verwandte so richtig kennen lernen. Ein Miterbe kann grundsätzlich nicht auf Zahlung eines Bruchteils des Erbes an sich klagen. Vielmehr ist er gehalten, Zustimmung zu einem detailliert  vorzuschlagenden Teilungsplan nach § 2042 BGB zu verlangen. Der Anspruch ist auf Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses gerichtet, so dass gegen den Willen der Miterben eine Teilauseinandersetzung – sei sie auf die Person einzelner Miterben oder auf bestimmte Nachlassgegenstände beschränkt – grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Ausnahmsweise kommt eine gegenständlich beschränkte Auseinandersetzung gegen den Willen eines Miterben in Betracht, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen und dadurch berechtigte Belange der Erbengemeinschaft oder der einzelnen Miterben nicht beeinträchtigt werden.

Erbauseinandersetzungsklage

Hat der Erblasser keine Anordnungen gemäß § 2048 BGB getroffen, und vereinbaren auch die Beteiligten nichts anderes, dann ist der Nachlass unter die Miterben nach den Vorschriften der §§ 2042 ff. BGB auseinanderzusetzen. Der um die Nachlassverbindlichkeiten verminderte Nachlass (§ 2046 Abs. 1 Satz 1 BGB) steht den Miterben dabei gemäß § 2047 Abs. 1 BGB grundsätzlich gemäß dem Verhältnis ihrer Erbteile zu. 

Rechtsanwalt Gerechtigkeit Hat aber eine Ausgleichung von Vorempfängen gemäß §§ 2050, 2052 BGB stattzufinden, dann ist das Verfahren zur Berechnung dessen, was auf die Miterben bei der Teilung entfällt, durch §§ 2055, 2056 BGB geregelt. In einem solchen Falle ist nicht der reale Nettonachlass nach dem Verhältnis der Erbteile aufzuteilen, sondern gemäß § 2055 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Nettonachlass, soweit er ausgleichungspflichtigen Miterben zukommt, zunächst rechnerisch um die auszugleichenden Zuwendungen zu vermehren. Da die Zuwendungen dem Nachlass aber nicht wirklich zugeführt werden, ergeben sich bei der Aufteilung des so erhöhten Nachlasses nach dem Verhältnis der Erbteile überhöhte Rechnungsgrößen, die bei den mit der Ausgleichung belasteten Miterben gemäß § 2055 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Kürzung um die auszugleichenden Zuwendungen - die sie ja schon erhalten haben - deshalb wieder zu vermindern sind. 

Diese Rechnung muss im allgemeinen zu einer Teilungsquote (Teilungsverhältnis) führen, die von dem Quotienten der Erbteile (Erbschaftsquoten) abweicht und im Gegensatz zu diesen die davon verschiedene wirtschaftliche (finanzielle) Beteiligung der einzelnen Miterben am Nachlass genauer widerspiegelt. Die Notwendigkeit einer derartigen, von der Erbquote verschiedenen Teilungsquote dürfte der herrschenden Meinung entsprechen. Ergibt sich, dass eine Ausgleichung von Vorempfängen erforderlich ist, dann ist der Wert der auszugleichenden Zuwendungen zu dem gemäß § 2055 Abs. 2 BGB maßgebenden Stichtag zu ermitteln, nach den Grundsätzen von BGHZ 65, 75, 77 auf den Tag des Erbfalles umzurechnen und das Ergebnis gemäß § 2055 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Errechnung der Teilungsquote dem Wert des Nachlasses hinzuzurechnen. In diesem Zusammenhang ist streitig, welcher Stichtag hier für die Bewertung des Nachlasses zugrunde zu legen ist.  Der BGH hält die Zeit des Erbfalles für vorzugswürdig.

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