Grundsatz der
Gesamtauseinandersetzung
Das Gesetz ist alles andere als gut geregelt, wenn es um
die Frage geht, wie eine Miterbengemeinschaft auseinander kommt. Bei
hinreichender Unvernunft der Beteiligten sind das langjährige
"Zwangsehen", in denen sich Verwandte so richtig kennen lernen. Ein Miterbe kann grundsätzlich nicht auf Zahlung eines
Bruchteils des Erbes an sich klagen. Vielmehr ist er gehalten, Zustimmung
zu einem detailliert vorzuschlagenden Teilungsplan nach § 2042 BGB
zu verlangen. Der Anspruch ist auf Auseinandersetzung des gesamten
Nachlasses gerichtet, so dass gegen den Willen der Miterben eine
Teilauseinandersetzung – sei sie auf die Person einzelner Miterben oder
auf bestimmte Nachlassgegenstände beschränkt – grundsätzlich nicht in
Betracht kommt. Ausnahmsweise kommt eine gegenständlich beschränkte
Auseinandersetzung gegen den Willen eines Miterben in Betracht, wenn
besondere Gründe dies rechtfertigen und dadurch berechtigte Belange der
Erbengemeinschaft oder der einzelnen Miterben nicht beeinträchtigt
werden. |
Erbauseinandersetzungsklage
Hat
der Erblasser keine Anordnungen gemäß § 2048 BGB getroffen, und
vereinbaren auch die Beteiligten nichts anderes, dann ist der Nachlass
unter die Miterben nach den Vorschriften der §§ 2042 ff. BGB
auseinanderzusetzen. Der um die Nachlassverbindlichkeiten verminderte
Nachlass (§ 2046 Abs. 1 Satz 1 BGB) steht den Miterben dabei gemäß §
2047 Abs. 1 BGB grundsätzlich gemäß dem Verhältnis ihrer Erbteile zu.
Hat
aber eine Ausgleichung von Vorempfängen gemäß §§ 2050, 2052 BGB
stattzufinden, dann ist das Verfahren zur Berechnung dessen, was auf die
Miterben bei der Teilung entfällt, durch §§ 2055, 2056 BGB geregelt. In
einem solchen Falle ist nicht der reale Nettonachlass nach dem Verhältnis
der Erbteile aufzuteilen, sondern gemäß § 2055 Abs. 1 Satz 2 BGB ist
der Nettonachlass, soweit er ausgleichungspflichtigen Miterben zukommt,
zunächst rechnerisch um die auszugleichenden Zuwendungen zu vermehren. Da
die Zuwendungen dem Nachlass aber nicht wirklich zugeführt werden,
ergeben sich bei der Aufteilung des so erhöhten Nachlasses nach dem Verhältnis
der Erbteile überhöhte Rechnungsgrößen, die bei den mit der
Ausgleichung belasteten Miterben gemäß § 2055 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Kürzung
um die auszugleichenden Zuwendungen - die sie ja schon erhalten haben -
deshalb wieder zu vermindern sind.
Diese
Rechnung muss im allgemeinen zu einer Teilungsquote (Teilungsverhältnis)
führen, die von dem Quotienten der Erbteile (Erbschaftsquoten) abweicht
und im Gegensatz zu diesen die davon verschiedene wirtschaftliche
(finanzielle) Beteiligung der einzelnen Miterben am Nachlass genauer
widerspiegelt. Die Notwendigkeit einer derartigen, von der Erbquote
verschiedenen Teilungsquote dürfte der herrschenden Meinung entsprechen.
Ergibt sich, dass eine Ausgleichung von Vorempfängen erforderlich ist,
dann ist der Wert der auszugleichenden Zuwendungen zu dem gemäß § 2055
Abs. 2 BGB maßgebenden Stichtag zu ermitteln, nach den Grundsätzen von
BGHZ 65, 75, 77 auf den Tag des Erbfalles umzurechnen und das Ergebnis gemäß
§ 2055 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Errechnung der Teilungsquote dem Wert des
Nachlasses hinzuzurechnen. In diesem Zusammenhang ist streitig, welcher
Stichtag hier für die Bewertung des Nachlasses zugrunde zu legen ist.
Der BGH hält die Zeit des Erbfalles für vorzugswürdig. |