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Nach wohl überwiegender Meinung der Rechtsprechung stellt es einen erheblichen Grund im Sinne von § 227 I ZPO dar, wenn der Prozessbevollmächtigte durch Urlaub an der Wahrnehmung des anberaumten Termins gehindert ist. Nichts anderes kann für die Verhinderung durch eine Fortbildungsveranstaltung gelten. Die Verlegung kann im Regelfall auch nicht mit der Begründung verweigert werden, einer der Sozii des verhinderten Prozessbevollmächtigten könne die Vertretung übernehmen. Die vertretene Partei darf regelmäßig erwarten, im Termin von demjenigen Anwalt vertreten zu werden, der die Sachbearbeitung des Mandats übernommen hat. Der abgelehnte Richter hätte eine Verlegung des Termins umso mehr in Erwägung ziehen müssen, als es hier die Klägerseite war, die um eine Verlegung gebeten hatte, der Antrag unmittelbar nach Zugang der Verfügung gestellt wurde und die Verlegung mit wenig Aufwand möglich gewesen wäre. 

Eine hiervon abweichende "ständige Praxis" der Kammer des abgelehnten Richters kann regelmäßig nicht akzeptiert werden. Die Verweigerung der Terminsverlegung durch den hierdurch herausgeforderten Befangenheitsantrag und dem sich anschließenden Beschwerdeverfahren hat zu einem Aufwand geführt, der einer prozessökonomischen Betrachtungsweise nicht standhält. Zudem hat gerade die Verweigerung eine Verzögerung des Verfahrens bewirkt, um deren Vermeidung der abgelehnte Richter bemüht war. 

Ob eine Terminsverlegung bei Vorliegen anderer Umstände im Einzelfall ausnahmsweise doch mit der von dem abgelehnten Richter vertretenen Begründung verweigert werden kann, muss hier nicht entschieden werden. Die ermessensfehlerhafte Verweigerung der Verlegung eines Termins kann einen Ablehnungsgrund nach § 42 II ZPO darstellen, zumal ein Rechtsmittel gegen die Verweigerung gemäß § 227 IV ZPO nicht gegeben ist.

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