Nach wohl
überwiegender Meinung der Rechtsprechung stellt es einen erheblichen
Grund im Sinne von § 227 I ZPO dar, wenn der Prozessbevollmächtigte
durch Urlaub an der Wahrnehmung des anberaumten Termins gehindert
ist.
Nichts anderes kann für die Verhinderung durch eine
Fortbildungsveranstaltung gelten. Die Verlegung kann im Regelfall auch
nicht mit der Begründung verweigert werden, einer der Sozii des
verhinderten Prozessbevollmächtigten könne die Vertretung übernehmen.
Die vertretene Partei darf regelmäßig erwarten, im Termin von
demjenigen Anwalt vertreten zu werden, der die Sachbearbeitung des
Mandats übernommen hat. Der abgelehnte Richter hätte eine Verlegung
des Termins umso mehr in Erwägung ziehen müssen, als es hier die Klägerseite
war, die um eine Verlegung gebeten hatte, der Antrag unmittelbar nach
Zugang der Verfügung gestellt wurde und die Verlegung mit wenig
Aufwand möglich gewesen wäre.
Eine hiervon abweichende "ständige
Praxis" der Kammer des abgelehnten Richters kann regelmäßig
nicht akzeptiert werden. Die Verweigerung der Terminsverlegung durch
den hierdurch herausgeforderten Befangenheitsantrag und dem sich
anschließenden Beschwerdeverfahren hat zu einem Aufwand geführt, der
einer prozessökonomischen Betrachtungsweise nicht standhält. Zudem
hat gerade die Verweigerung eine Verzögerung des Verfahrens bewirkt,
um deren Vermeidung der abgelehnte Richter bemüht war.
Ob eine
Terminsverlegung bei Vorliegen anderer Umstände im Einzelfall
ausnahmsweise doch mit der von dem abgelehnten Richter vertretenen
Begründung verweigert werden kann, muss hier nicht entschieden
werden. Die ermessensfehlerhafte Verweigerung der Verlegung eines
Termins kann einen Ablehnungsgrund nach § 42 II ZPO darstellen, zumal
ein Rechtsmittel gegen die Verweigerung gemäß § 227 IV ZPO nicht
gegeben ist.
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