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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Störungen des Mietverhältnisses

Sanierungsarbeiten

Darf der Vermieter die Mietwohnung besichtigen?

 

 

Amtsgericht Pirna

Amtsgericht Pirna

Sanierungsarbeiten Anwalt Rechtsanwalt Vermieter können lästig sein, Mieter auch. Man kann gut verstehen, dass Vermieter irgendwann ihre Wohnung in einem erträglichen Zustand zurück haben wollen. Mieter müssen Modernisierungsarbeiten nur nach einer rechtzeitigen und umfassenden Vorankündigung des Vermieters akzeptieren. Die Ankündigungsfrist ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und beträgt drei Monate. Allerdings reicht es nicht, lediglich ungefähre Angaben zum Zeitplan und zu den Arbeiten zu machen. Zu dieser Frage liegt ein Urteil des Landgerichts Hamburg (Az.: 333 S 59/03) vor. Die einzelnen Etappen der Arbeiten, die den Mieter unterschiedlich stark beeinträchtigen, müssen detailliert aufgelistet werden. Nur so sich der Mieter darauf einstellen und zum Beispiel seine Urlaubsplanung daran orientieren kann.

In dem konkreten Fall hatte eine Wohnungsbaugenossenschaft gegen seine Mieter geklagt, die verpflichtet werden sollten, die Wärmedämmung ihrer Fassade und die Ersetzung von Balkonen an ihrem Haus zu dulden. Das Gericht entschied, dass die Mieter nicht ausreichend über die Arbeiten am Haus und in ihren Wohnräumen benachrichtigt worden waren. Angaben des Vermieters zum Start der Maßnahmen wie  etwa "spätestens im April des Jahres" seien zu unpräzise. Die Berufung der Wohnungsbaugenossenschaft blieb erfolglos. 

Ohne mietvertragliche Regelung darf der Vermieter nach einem Teil der Rechtsprechung  alle ein bis zwei Jahre die Wohnung anschauen, ohne dass ein konkreter Grund dafür nachgewiesen werden muss. 

Zwischen 24 Stunden und einige Tagen - vertritt die Rechtsprechung. Doch entscheidend sind auch hier konkrete Umstände. Bei berufstätigen Mietern wird man von drei bis vier Tagen ausgehen dürfen. Will der Vermieter die Wohnung verkaufen, wird man  eine Besichtigung mit Interessenten nicht öfter als ein - bis dreimal im Monat. 

Streitig: Vgl. etwa LG Frankfurt/M.,  24.5.2002, 2/17 S 194/01, NZM 2002, 696: Vertretbar ist bei Berufstätigkeit der Mieter ein Zeitraum für die Besichtigungen dreimal monatlich nach einer Ankündigungsfrist von drei Tagen werktags zwischen 19 und 20 Uhr mit einer Dauer von 30-45 Minuten) für zulässig halten, wobei mehr als ein halbes Dutzend Interessenten wohl nicht akzeptabel wäre. 

Liegen mehrere Gründe vor, sind die Besichtigungszwecke zu bündeln und in einem einzigen Besichtigungstermin durchzuführen. 

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