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Störungen
des Mietverhältnisses
Sanierungsarbeiten
Darf der
Vermieter die Mietwohnung besichtigen?
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Amtsgericht
Pirna |
Vermieter
können lästig sein, Mieter auch. Man kann gut verstehen, dass Vermieter
irgendwann ihre Wohnung in einem erträglichen Zustand zurück haben
wollen. Mieter
müssen Modernisierungsarbeiten nur nach einer rechtzeitigen und
umfassenden Vorankündigung des Vermieters akzeptieren. Die Ankündigungsfrist
ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und beträgt drei Monate.
Allerdings reicht es nicht, lediglich ungefähre Angaben zum Zeitplan und
zu den Arbeiten zu machen. Zu dieser Frage liegt ein Urteil des
Landgerichts Hamburg (Az.: 333 S 59/03) vor. Die einzelnen Etappen der
Arbeiten, die den Mieter unterschiedlich stark beeinträchtigen, müssen
detailliert aufgelistet werden. Nur so sich der Mieter darauf einstellen und zum Beispiel seine Urlaubsplanung daran
orientieren kann.
In dem konkreten Fall hatte eine
Wohnungsbaugenossenschaft gegen seine Mieter geklagt, die verpflichtet
werden sollten, die Wärmedämmung ihrer Fassade und die Ersetzung von
Balkonen an ihrem Haus zu dulden. Das Gericht entschied, dass die Mieter
nicht ausreichend über die Arbeiten am Haus und in ihren Wohnräumen
benachrichtigt worden waren. Angaben des Vermieters zum Start der Maßnahmen
wie etwa "spätestens im April des Jahres" seien zu
unpräzise. Die Berufung der Wohnungsbaugenossenschaft blieb
erfolglos.
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Ohne mietvertragliche
Regelung darf der Vermieter nach einem Teil der Rechtsprechung alle ein bis zwei Jahre die
Wohnung anschauen, ohne dass ein konkreter Grund dafür nachgewiesen werden muss.
Zwischen
24 Stunden und einige Tagen - vertritt die Rechtsprechung. Doch entscheidend sind auch
hier konkrete Umstände. Bei berufstätigen Mietern wird man von drei bis vier Tagen
ausgehen dürfen. Will der Vermieter die Wohnung verkaufen, wird man eine
Besichtigung mit Interessenten nicht öfter als ein - bis dreimal im Monat.
Streitig: Vgl.
etwa LG Frankfurt/M., 24.5.2002, 2/17 S 194/01, NZM 2002, 696: Vertretbar ist bei
Berufstätigkeit der Mieter ein Zeitraum für die Besichtigungen dreimal monatlich nach
einer Ankündigungsfrist von drei Tagen werktags zwischen 19 und 20 Uhr mit einer Dauer
von 30-45 Minuten) für zulässig halten, wobei mehr als ein halbes Dutzend Interessenten
wohl nicht akzeptabel wäre.
Liegen mehrere Gründe vor, sind die Besichtigungszwecke
zu bündeln und in einem einzigen Besichtigungstermin
durchzuführen.
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