Zu den Grundlagen des Betreuungsunterhalts unter Berücksichtigung der Billigkeit gemäß § 1570 BGB vgl. zunächst hier >>
Der BGH hat im August 2012 wichtige Ausführungen zum Betreuungsunterhalt im Blick auf die Rollenverteilung und Tätigkeiten während der Ehe gemacht: Es ging um die Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus elternbezogenen Gründen im Rahm der Billigkeit. Die zusätzliche Belastung der Anspruchstellerin durch
ein Habilitationsverfahren stelle in diesem Zusammenhang keinen Grund dar, der eine längere Dauer des Betreuungsunterhalts rechtfertigte. Es müsse sich um Umstände handeln, die unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kindererziehung und Erwerbstätigkeit in der Ehe von Bedeutung sind. Das Vertrauen in die vereinbarte und so auch gehandhabte Rollenverteilung hinsichtlich der Kinderbetreuung
sei geschützt. Die Unterhaltsberechtigte habe aber von einer weitergehenden Erwerbstätigkeit nicht allein im Interesse des Kindes abgesehen, sondern auch um ihre
Habilitationsschrift fertig stellen zu können. Der zeitliche Aufwand und der Einsatz, die sie insoweit von einer Erwerbstätigkeit haben absehen lassen, dienten ihren eigenen beruflichen Interessen und nicht denjenigen des Kindes.
Deshalb stellen Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen keinen
elternbezogenen Grund im Sinne des § 1570 Abs. 2 BGB dar.
Maßgebend können solche Umstände vielmehr für die Frage einer angemessenen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1574 BGB oder für die Gewährung von Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB sein. Im Zusammenhang mit einer Verlängerung des
Betreuungsunterhalts kommt hier auch dem Gesichtspunkt einer überobligationsmäßigen Belastung keine Bedeutung zu. Denn eine solche ergibt sich nach den getroffenen Feststellungen nicht aus Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung, sondern erst aus der Verfolgung der beruflichen Ziele. |