Wir
haben mit dem Bundesverwaltungsamt in diversen Fällen der Einbürgerung
zu tun gehabt. Das Bundesverwaltungsamt ist Staatsangehörigkeitsbehörde
für Personen, die im Ausland leben. Wir vertreten zahlreiche deutsche
Mandanten, die im Ausland leben. Im Ausweisverfahren wird
festgestellt, ob die Antragsteller bereits deutsche Staatsangehörige
sind, was in relativ komplexen Verfahren zur Genealogie des
Antragstellers und seinem Bekenntnis zum Deutschtum geklärt wird. Hier
sind typische Untersuchungen notwendig: "Das Wissen um die deutsche
Volkszugehörigkeit der Mutter kann in Verbindung mit der Kenntnis von
Umständen, unter denen es auch möglich ist, dass sie die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben hat, die Obliegenheit eines Erklärungsberechtigten
hervorrufen, sich um das staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal des
Kindes zu kümmern und eine "vorsorgliche" Erwerbserklärung
abzugeben."
Das Bundesverwaltungsamt befasst sich mit Spätaussiedlerfällen. Nach ihrem Eintreffen im Bundesgebiet werden die
Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen in der Außenstelle
Friedland des Bundesverwaltungsamtes registriert und auf die einzelnen
Bundesländer verteilt. Gleichzeitig wird im Rahmen des
Registrierverfahrens das Bescheinigungsverfahren eingeleitet, für das
inzwischen auch das Bundesverwaltungsamt zuständig ist.
Der häufigste Erwerbsgrund für die deutsche
Staatsangehörigkeit ist die Abstammung von
deutschen Vorfahren. Im Übrigen: Für Personen, die nicht in
Deutschland wohnen, kommt eine Einbürgerung nur selten in Betracht.
Maßgeblich sind hier die § 13, 14 Staatsangehörigkeitsgesetz. Die im
Gesetz genannten Voraussetzungen müssen immer erfüllt sein. Darüber
hinaus prüft das Bundesverwaltungsamt bei jedem Antrag, ob ein öffentliches
(staatliches) Interesse an der Einbürgerung besteht. Die Entscheidung
über den Antrag liegt im Ermessen der Behörde, ein Anspruch besteht
also nicht. Was heißt öffentliches
Interesse? |