Vertrag:
Softwareüberlassung
zwischen
Neo
Cortex
–
nachfolgend – Anbieter - genannt –
und
Neo
Phyt
–
nachfolgend – Anwender - genannt –
§
1 Vertragsgegenstand
1
Der
Anbieter überträgt dem Anwender das nicht übertragbare und nicht
ausschließliche Recht, die im Leistungsschein angeführten Programme
einschließlich etwaiger bezeichneter Zusatzprogramme und des jeweils zugehörigen
Materials auf unbestimmte Zeit für die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer
oder zu nutzen (oder: für einen bestimmten Zeitraum
mit dem Recht der Kündigung für beide Vertragspartner). Der
Leistungsschein ist Bestandteil dieses Vertrages.
2
Änderungen
des Vertragsinhaltes sind im Leistungsschein aufzunehmen und die Eintragung
von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen.
3
Ergänzungen
der Leistung (zusätzlich Software etc.), für die sich der Anwender zu
einem späteren Zeitpunkt entscheidet, sind in einer nachträglichen
Vereinbarung aufzunehmen, für die diese Abreden entsprechend gelten (oder:
Abreden, die dem nahe kommen).
4
Änderungen
der Konfiguration der Hardware oder des Betriebsprogramms hat der Anwender
dem Anbieter (unverzüglich) mitzuteilen.
§
2 Konditionen der Lieferung
1
Der
Anbieter liefert dem Anwender eine Kopie der Programme in je einem Exemplar.
2
Während
der im Leistungsschein angeführten Zeitdauer wird das vereinbarte Programm
getestet, wobei die zu prüfenden Funktionen und die Testmittel im
Leistungsschein beschrieben werden. Der Lauf der Gewährleistungspflicht
beginnt mit dem Ende der Funktionsprüfung. Zu leistende Vergütungen werden
gleichfalls erst ab diesem Zeitpunkt fällig.
3
Der
Anbieter liefert zu den vereinbarten Programmen gehöriges
Dokumentationsmaterial (Bedienungsanleitung, Beschreibung, sonstiges
Material).
4
Risiko
und Kosten der Anlieferung zu dem Installationsort trägt der Anbieter.
Entstehen durch abweichende Versandwünsche des Anwenders zusätzliche
Kosten, so trägt diese der Anwender.
5
Werden
im Besitz des Anwenders befindliche Programme des Anbieters ganz oder
teilweise beschädigt oder versehentlich gelöscht, ohne dass dies vom
Anwender zu vertreten wäre, so liefert der Anbieter kostenlos Ersatz.
6
Verbesserte
Versionen der Programme werden dem Anwendern ohne besondere Berechnung der
Kosten für die Installation und den Datenträger zur Verfügung gestellt (alternativ:
für eine Pauschale in Höhe von … €).
§
3 Umfang der Nutzungsberechtigung
1
Der
Anwender ist nicht ausschließlich zur Nutzung des ihm überlassenen
Programms auf einem System des im Leistungsschein näher bezeichneten Typs
und der zugehörigen Nutzung im Rahmen der Programmdokumentation berechtigt.
2
Die
Nutzung kann auf einer anderen Anlage erfolgen, wenn und solange die
vertraglich bestimmte Anlage infolge von Störungen, Einbau und technischen
Änderungen und Wartung nicht zur Verfügung steht.
3
Das
Kopieren von überlassenen Programmen in maschinenlesbarer oder
ausgedruckter Form ist nur in dem Umfange der bestimmungsgemäßen Nutzung
des Programms zulässig. Hierzu gehört insbesondere das Laden vom
Originaldatenträger, das Installieren auf Festplatte oder das Laden auf
sonstige Speicher.
Für Datensicherungszwecke darf eine Kopie auf Datenträger erstellt werden.
Alternativ:
Der Anwender darf zu Zwecken der Datensicherung von der Anwendung mit der
benutzerspezifischen Einstellung eine Sicherungskopie herstellen. Variante:
Der ausgelieferte Datenträger (CD-ROM, DVD) dient als Sicherungskopie. Der
Anwender ist nicht berechtigt, außerdem selbst eine Sicherungskopie
herzustellen.
4
Die
gleichzeitige Nutzung des Programms auf einem anderen oder auf anderen
Rechnern und/oder im Netzwerk ist nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung des Anbieters zulässig.
5
Zu
Änderungen am Programmcode ist der Anwender nur berechtigt, soweit diese zu
Fehlerbeseitigungszwecken erforderlich sind. Der Anwender trägt selbst alle
mit solchen Änderungsmaßnahmen verbundenen Kosten. Während der Gewährleistungsfrist
hat der Anwender die Durchführung der Maßnahmen mit dem Anbieter
abzustimmen, um diesem Gelegenheit zu geben, selbst eine Mängelbeseitigung
durchzuführen.
Alternativ:
Der Anwender ist zu keinerlei Änderungen am Programmcode befugt.
6
Jede
Form von Reverse-Engineering (Dekompilieren,Rekompilieren, Disassemblieren
etc.) des Programms ist nur zulässig, wenn der Anbieter trotz
Aufforderung nicht die für die Funktion eines unabhängig interoperablen
Programms erforderlichen Informationen mitgeteilt hat.
Hinweis:
Solches Reverse-Engineering kann auch dem Nutzer eröffnet werden zum Zweck
der Beseitigung von Fehlern oder der Erweiterung des Funktionsumfangs.
§
4 Haftung/Gewährleistung
1
Der
Anbieter übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die überlassene
(erstellte) Software die vereinbarten Funktionen erfüllt. Voraussetzung für
die Gewährleistung ist die vertragsgemäße Nutzung der Software.
2
Die
wirksame Zusicherung von Eigenschaften muss in schriftlicher Form erfolgen.
3
Offensichtliche
Fehler hat der Anwender dem Anbieter binnen zwei Wochen mitzuteilen. Bei
Nichteinhaltung dieser Frist erlöschen Gewährleistungsrechte des Anwendern
bezüglich dieser Fehler.
4
Mitgeteilte
Fehler sind vom Anbieter zu beseitigen. Erweist
sich eine Fehlerbeseitigung als nicht möglich, muss der Anbieter eine
Ausweichlösung entwickeln.
5
Gelingt
es dem Anbieter nicht, seinen Verpflichtungen gemäß der vorstehenden
Regelung nachzukommen, so kann der Anwender wahlweise die vereinbarte Vergütung
angemessen herabsetzen oder Aufhebung des Vertrages verlangen.
6
Gewährleistungsansprüche
des Anwenders verjähren innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab
Beendigung der Funktionsprüfung. Treten in diesem Zeitraum Mängel auf, so
verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die notwendige Zeit, während
der diese beseitigt werden.
7
Keine
Gewährleistung übernimmt der Anbieter dafür, dass die überlassene
Software den speziellen Erfordernissen des Anwenders entspricht.
§
5 Schutzrechte Dritter
1
Der
Anbieter stellt den Anwender von allen Ansprüchen Dritter gegen diesen aus
der Verletzung von Schutzrechten an den überlassenen Programmen in ihrer
vertragsmäßigen Fassung frei.
2
Der
Anbieter ist berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Software-Änderungen
aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter bei dem Anwender durchzuführen.
§
6 Eigentum und Rechte an der Software
1
Die
dem Anwender überlassene Software verbleibt einschließlich der gesamten
Dokumentation im Eigentum des Anbieters.
2
Der
Anbieter bleibt Inhaber aller Rechte an den dem Anwendern überlassenen
Programmen einschließlich des jeweils dazugehörigen Materials, auch wenn
der Anwender sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen oder
denjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder
Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Anwender einen
entsprechenden Urhebervermerk an.
Oder,
wenn ein Eigentumsvorbehalt gelten soll: Der Anbieter behält sich das
Eigentum an der dem Anwender gelieferten Software bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später
entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor.
§
7 Entgelt/Lizenzen
1
Im
Falle der Nutzung auf unbestimmte Zeit ist der Anwender zur Entrichtung
einer einmaligen Lizenzgebühr, im Falle zeitlich begrenzter Nutzung zur
Entrichtung einer zeitgebundenen Lizenzgebühr verpflichtet.
2
Wird
für die Überlassung von Programmen ein gesondertes Entgelt verlangt, ist
die erste Zahlung noch vor Ablauf der Testperiode fällig.
3
Den
zur Lieferung des Programms erforderlichen Datenträger stellt der Anbieter
gegen Berechnung zur Verfügung. Der Anwender kann den Datenträger
beistellen, sofern dieser den Spezifikationen im Leistungsschein entspricht.
In diesem Falle trägt der Anwender das Transportrisiko.
4
Laufend
zu entrichtende Entgeltsätze für Programme können vom Anbieter durch
schriftliche Mitteilung an den Anwendern unter Einhaltung einer Frist von
drei Monaten geändert werden. Dem Anwender steht in diesem Falle ein Kündigungsrecht
zu.
§
8 Haftung des Anbieters
1
Der
Anbieter übernimmt die Haftung für unmittelbare Personen- und Sachschäden,
die dem Anwender durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder leicht fahrlässige
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten entstanden sind. Als unmittelbarer
Schaden gilt derjenige Aufwand, der zur Wiederherstellung des geschädigten
Gutes erforderlich ist.
2
Die
Haftung ist begrenzt bei der Vereinbarung eines einmaligen Entgelts auf 50%
der Vertragssumme, bei der Vereinbarung laufender Entgeltzahlung auf die
Summe der im Laufe eines Jahres zu entrichtenden Beträge.
§
9 Pflichten des Anwenders
1
Die überlassenen Programme dürfen weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich
gemacht werden.
Alternativ
sind hier natürlich viele Gestaltungen denkbar, in welchem Umfang Veröffentlichungs-
und Verbreitungsrechte bestehen.
2
Der Anwender darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben
des Anbieters an den Programmen in keiner Form verändern.
§
10 Vertragsdauer
1
Der Vertrag wird mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien wirksam.
2
Das Überlassungsverhältnis kann vom Anwender mit einer Frist von einem
Monat gekündigt werden.
3
Bei erheblichen Verstößen gegen vertragliche Verpflichtungen durch den
Anwender ist der Anbieter zur sofortigen Kündigung berechtigt.
Das
ist natürlich sehr allgemein formuliert. Hier könnte man versuchen, die
Erheblichkeit des Verstoßes näher zu definieren.
4
Bei Vertragsbeendigung ist der Anwender zur Löschung sämtlicher beim
Anwendern vorhandener Programmexemplare und zur Rückgabe des sonstigen
zugehörigen Materials wie der Benutzerdokumentation verpflichtet. Auf
Verlangen des Anbieters ist hierüber eine eidesstattliche Versicherung des
Anwenders abzugeben.
Überträgt
der Anwender sein Nutzungsrecht auf einen Dritten, bleiben diese
Verpflichtungen unberührt. Bei Übertragung hat der Anwender zudem sämtliche
bei ihm vorhandenen sonstigen Programmkopien physikalisch zu löschen. Übergeben
werden darf nur das Programm auf Originaldatenträger.
§
11 Allgemeine Bestimmungen
1
In
diesem Vertrag sind sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
geregelt. Mündliche Nebenabreden gelten nicht.
2
Abweichungen in Einkaufsbedingungen des Anwendern gelten ausschließlich
dann, wenn der Anbieter diesen Abweichungen ausdrücklich schriftlich
zustimmt.
3
Die
zugehörigen Nachträge zu diesem Vertrag und zu dem Leistungsschein sind
bei Unterzeichnung Bestandteil des vorliegenden Vertrages.
4
Auf
das Vertragsverhältnis sind die Bestimmungen dieses Vertrages und
ergänzend das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Erfüllungsort und
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz
des Anbieters, sofern der Anwender Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen
Rechts ist.
5
Sollten
einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nicht rechtswirksam sein oder ihre
Rechtswirksamkeit durch einen nachträglichen Umstand verlieren, so wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Das gilt
auch für etwaige Regelungslücken. Anstelle der unwirksamen
Vertragsbestimmung oder einer Regelungslücke soll eine angemessene Regelung
gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien in diesem Fall
gewollt haben würden
Ort, Unterschriften
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