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Informationelle
Selbstbestimmung
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Mit dem Datenschutzrecht soll die informationelle
Selbstbestimmung als Moment des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1
Abs. GG) geschützt werden. Damit wird die Privatheit dem Zugriff staatlicher und privater
datenverarbeitender Stellen grundsätzlich entzogen, soweit es der Schutz der
Persönlichkeit gebietet.
Maßgeblich wurden diese Grundsätze im "Volkszählungsurteil"
des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1983 (BVerfGE 65, 1 ff.) entwickelt. Der
Bürger darf danach nicht zum Objekt unkontrollierter Datenverarbeitung durch politisch
oder wirtschaftlich Mächtigere werden. Nur der einzelne selbst soll grundsätzlich über
die Preisgabe und Verwendung seiner Daten entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht hat in
seiner Entscheidung in der amtlichen Sammlung (BVerfGE 84, 239) ein "Grundrecht auf
Datenschutz" fixiert.
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Das
Bundesverfassungsgericht hat im Februar 2008 entschieden, dass PCs von
Verdächtigen mit Spionageprogrammen nur unter der Voraussetzung
ausgeforscht werden dürfen, wenn überragend wichtige Rechtsgüter wie
Menschenleben oder der Bestand des Staates konkret gefährdet sind. Das
setzt eine vorherige richterliche Anordnung voraus (1 BvR 370/07). |
Die Speicherung
von dynamisch zugeordneten IP-Adressen 80 Tage lang nach dem
Rechnungsversand wurde vom Amtsgericht Darmstadt (Az.: 300 C 397/04)
als illegal erachtet (nicht rechtskräftig). Nach Auffassung des Gerichts
handelt es sich um einen Verstoß gegen § 97 Abs. 3
Telekommunikationsgesetz. T-Online darf nach dieser erstinstanzlichen
keine IP-Adressen mehr speichern. Etwas anderes gilt aber für
Abrechnungsdaten wie etwa Beginn und Ende der Verbindung sowie
Datenmengen, um damit Rechnungen rekonstruieren zu können. |
Der Bundesbeauftragte für
den Datenschutz hatte darauf hingewiesen, dass die Speicherung dynamischer
IP-Adressen über das Ende der Verbindung hinaus nur für
Abrechnungszwecke und unter den Voraussetzungen des §
100 Abs. 1 TKG zu Zwecken der Datensicherheit bis längsten 2
Wochen zulässig sei.
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Observation
und GPS |
Der
Bundesgerichtshof: Gesetzliche Grundlage für Beweiserhebungen unter
Einsatz des GPS und die
anschließende Verwertung dieser Beweise ist §
100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Strafprozessordnung (StPO). Die
Vorschrift ist verfassungsgemäß. (BGH vom 12. April 2005 – 2 BvR
581/01) - aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs: "Sie ist
hinreichend bestimmt, insbesondere ist das in der Norm verwendete Merkmal
„besondere für Observationszwecke bestimmte Mittel“ genügend
konkretisiert. Das Bestimmtheitsgebot verlangt vom Gesetzgeber, dass er
technische Eingriffsinstrumente genau bezeichnet. Es verlangt aber keine
gesetzlichen Formulierungen, die jede Einbeziehung kriminaltechnischer
Neuerungen ausschließen. Wegen des schnellen und für den
Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels muss der
Gesetzgeber die technischen Entwicklungen aber aufmerksam beobachten und
notfalls durch ergänzende Rechtssetzung korrigierend eingreifen. Der
Anwendungsbereich des Merkmals „besondere für Observationszwecke
bestimmte Mittel“ lässt sich durch Gesetzesauslegung konkretisieren. Er
ergibt sich aus der Abgrenzung zu den Mitteln einfacher optischer Überwachungstätigkeit
einerseits (§ 100 c Abs. 1 Nr. 1a StPO) und den akustischen Überwachungs-
und Aufzeichnungstechniken andererseits (§ 100 b Abs. 1 Nr. 2 und 3
StPO): Es geht um die Ortung und Aufenthaltsbestimmung durch Beobachtung
mit technischen Mitteln. Innerhalb dieses Bereichs hält sich die
Verwendung des GPS. Die Regelung ist auch im Übrigen verfassungsgemäß.
Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die Verwendung von
Instrumenten technischer Observation erreichen in Ausmaß und Intensität
typischerweise nicht den unantastbaren Kernbereich privater
Lebensgestaltung. Darüber hinaus kann durch die technische Observation
unter Umständen ein tiefer gehender Eingriff mit Auswirkungen auf
unbeteiligte Dritte – etwa das Abhören von Gesprächen – vermieden
werden. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass für längerfristige
Observationen des Beschuldigten im Gesetz zusätzliche Voraussetzungen
formuliert sind und Observationen, die mehr als einen Monat dauern, einer
richterlichen Anordnung bedürfen. Schließlich bedurfte es auch keiner
gesonderten gesetzlichen Regelung für einen Einsatz mehrerer
Ermittlungsmaßnahmen zur selben Zeit. Durch allgemeine
verfahrensrechtliche Sicherungen ist eine unzulässige „Rundumüberwachung“,
mit der ein umfassendes Persönlichkeitsprofil eines Beteiligten erstellt
werden könnte, grundsätzlich ausgeschlossen. Beim Einsatz moderner,
insbesondere dem Betroffenen verborgener, Ermittlungsmethoden müssen die
Strafverfolgungsbehörden aber mit Rücksicht auf das dem "additiven"
Grundrechtseingriff innewohnende Gefährdungspotential besondere
Anforderungen an das Verfahren beachten. So ist sicher zu stellen, dass
die Staatsanwaltschaft als primär verantwortlicher Entscheidungsträger
über alle Ermittlungseingriffe informiert ist. Darüber hinaus hat der
Gesetzgeber zu beobachten, ob die bestehenden verfahrensrechtlichen
Vorkehrungen auch angesichts zukünftiger Entwicklungen geeignet sind, den
Grundrechtsschutz effektiv zu sichern und unkoordinierte Ermittlungsmaßnahmen
verschiedener Behörden verlässlich zu verhindern. An diesen Maßstäben
gemessen sind die Auslegung und Anwendung des § 100 c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b StPO durch das Oberlandesgericht und den Bundesgerichtshof
nicht zu beanstanden." |
Heise online berichtet im August
2003: Der US-amerikanische
Rasierklingen-Hersteller Gillette
hat Beschwerden von Verbraucherschützern zurückgewiesen, seine auf Produktpackungen
aufgeklebten RFID-Tags dienten dazu, das Kaufverhalten von Kunden auszuspähen. In einer
Filiale der britischen Supermarktkette Tesco
in Cambridge waren vor rund einem Monat erstmals Rasierklingen der Marke Gillette Mach3
aufgetaucht, auf denen solche RFID-Tags -- kleine Chips, die per Funk eine Kennung
aussenden, um Gegenstände zu identifizieren -- angebracht waren....
weiter
hier >> |
Heise online berichtet
schon im
Oktober 2002: Datenschützer
gegen pauschale Speicherung von Internet-Nutzerdaten
Die Datenschutzbeauftragten des
Bundes und der Länder haben die Bundesregierung aufgefordert, die geplante pauschale
Speicherung von Internet-Nutzerdaten auf europäischer Ebene zu verhindern. Nach dem
Vorbild von Großbritannien, wo solche Daten über jeden Internetnutzer auch ohne Verdacht
auf eine Straftat für fünf Jahre "auf Vorrat" gespeichert werden, wolle die EU
ähnliche Regelungen in
allen Mitgliedstaaten einführen, sagte der rheinland-pfälzische Datenschutzbeauftragte,
Walter Rudolf, am Freitag während der Herbstkonferenz der Datenschützer in Trier.
Die Datenschützer verlangten zudem ein Gesetz, nach dem Standorte von
Mobilfunkantennen in einem bundesrechtlichen geregelten Kataster erfasst werden.
Allerdings stimmten sie einhellig gegen die von vielen Bürgerinitiativen geforderte
Veröffentlichung dieser Standorte im
Internet. Das Auskunftsrecht Einzelner, die auf Nachfrage von Gemeinden über Standorte
informiert werden müssen, besteht bereits.
Zudem warnten die Beauftragten vor einem möglichen
Missbrauch des elektronischen Fahrgeldmanagements von Verkehrsbetrieben. Es müsse
verhindert werden, dass Daten gespeichert werden, mit denen Bewegungsprofile von Kunden
entstehen könnten. Kritisch äußerte sich Rudolf außerdem zu Vorhaben der
Landesgesetzgeber, Schulen generell zu verpflichten, Eltern volljähriger Schüler über
das Fehlverhalten ihrer Kinder zu informieren. Das ist bisher nur in Bayern möglich.
Schulen sollten auch nach dem tragischen Amoklauf eines Schüler an einem Erfurter
Gymnasium in diesem Jahr nur differenziert im Einzelfall entscheiden.
Rudolf dementierte einen anderen Bericht, nach dem die
Landesdatenschutz-Stelle mit ihren 11 Mitarbeitern in Mainz "völlig
überfordert" sei. Die Behörde sei sehr wohl in der Lage, den Datenschutz in ihrem
öffentlich-rechtlichen Zuständigkeitsbereich ausreichend zu erfüllen und habe gerade
eine neue Stelle vom Land bewilligt bekommen. Das Land Sachsen übernimmt im nächsten
Jahr den Vorsitz der Konferenz für ein Jahr, die Frühjahrskonferenz ist für März in
Dresden geplant... "
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