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Zulässige Speicherung

IP Adresse Rechtsanwalt Domain Rechtsprechung
Nach § 100 Abs. 1 TKG darf der Diensteanbieter, soweit erforderlich, zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen die Bestandsdaten und Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden. Nach Abs. 3 kann der Diensteanbieter bei Vorliegen zu dokumentierender tatsächlicher Anhaltspunkte die Bestandsdaten und Verkehrsdaten erheben und verwenden, die zum Aufdecken sowie Unterbinden von Leistungserschleichungen und sonstigen rechtswidrigen Inanspruchnahmen der Telekommunikationsnetze und -dienste erforderlich sind.
Das Landgericht Darmstadt untersuchte 2007, ob die Speicherung der IP-Adresse – etwa für die Dauer von 7 Tagen – nach Ende der jeweiligen Internetverbindung zu Abrechnungszwecken nach §§ 96, 97 TKG erforderlich und zulässig ist: 

Das Gericht war der Ansicht, dass die Beklagte aus Gründen des Datenschutzes und der Datensicherheit zunächst berechtigt ist, die Nutzerdaten von den Verbindungsdaten getrennt zu halten, auch wenn dies zur Konsequenz hat, dass die Verbindungsdaten einschließlich der IP-Adresse nicht unmittelbar nach dem Ende der Internetverbindung gelöscht werden, da sie noch ausgewertet und mit den Nutzerdaten sowie den Tarifbedingungen abgeglichen werden müssen. 

Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese Auswertung der Daten binnen kurzer Frist erfolgt. Nach diesem Zeitraum ist die Speicherung unter diesem Aspekt nicht mehr erforderlich. Vielmehr ist es dem Diensteanbieter zumutbar, innerhalb dieser Frist die Daten auszuwerten und etwa entgeltpflichtige Sonderleistungen zu erfassen und abzurechnen. Ob darüber hinaus eine Speicherung der IP-Adresse – auch bei einer sog. Flatrate – zu Abrechnungszwecken erforderlich und zulässig ist, etwa um die Verfügbarkeit der Dienstleistung (insbesondere des Zugangs) in diesem Zeitraum und die Richtigkeit der Abrechnung nachweisen zu können, hielt das Gericht für fraglich, konnte aber in diesem Fall offen bleiben. Die Beklagte hat dargelegt, dass die Speicherung der IP-Adressen dem Nachweis dient, dass die Dienste der Beklagten in Anspruch genommen wurden und damit zur Verfügung standen. Das ist z.B. wichtig, wenn ein Kunde mit Flatrate die Pauschale wegen einer behaupteten Leistungsstörung kürzen will. Ein weiterer Grund besteht darin, die tatsächlich stattgefundenen Verbindungen bei Inanspruchnahme von gesondert vergütungspflichtigen Diensten nachweisen zu können. Dies erscheint zunächst plausibel, allerdings begründet dieser Vortrag lediglich eine mögliche Geeignetheit, nicht hingegen eine Erforderlichkeit der Speicherung zu diesen Zwecken. Die Beklagte hat insoweit nicht substantiiert dargelegt, dass ihr kein anderes geeignetes (und weniger belastendes) Mittel zur Erreichung dieser Zwecke zur Verfügung steht. Durch die bloße Nennung zusätzlicher Daten im Falle eines Streites dürfte sich die Nachweismöglichkeit und Beweislage nicht wesentlich verändern. Die Speicherung der IP-Adresse ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls für die Dauer von 7 Tagen nach dem Ende der jeweiligen Internetverbindung zur Behebung von Störungen nach § 100 Abs. 1 TKG erforderlich und zulässig.

Die Beklagte benötigt die IP-Adresse zur Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern ihrer Telekommunikationsanlagen. Es ist nachvollziehbar und allgemein bekannt, dass es nach dem Ende einer Internetverbindung einige Zeit dauern kann, bis eine Störung entdeckt oder eine Fehlermeldung durch andere Service Provider erfolgt. Dies gilt etwa auch für Mitteilungen betreffend Spam-Angriffe. Darüber hinaus ist die Beklagte auch berechtigt, ihre eigene Infrastruktur gegen rechtswidrige Inanspruchnahme zu schützen. Es ist nachvollziehbar und allgemein bekannt, dass, wenn ein Internetprovider auf diese Weise nicht gegen Spam-Versender und Versender von Schadsoftware vorgeht, dies dazu führt, dass bestimmte IP-Adressbereiche, von denen in der Vergangenheit Störungen ausgegangen sind, von anderen Internetdienstleistern und Internetprovidern gesperrt werden. 

Diese Adressbereiche sind dann nicht mehr erreichbar und können von der Beklagten und deren Nutzern nicht mehr genutzt werden. Auch dies rechtfertigt, die Speicherung der IP-Adresse und des Datums und Zeitraums ihrer Nutzung durch einen bestimmten Nutzer zumindest so lange – zur Abwehr von Störungen – zu speichern, wie entsprechende Rückmeldungen wegen Störungen erfahrungsgemäß erfolgen. Mangels gegenteiligen substantiierten Vortrags der Beklagten und aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung geht das Gericht jedoch davon aus, dass solche Rückmeldungen durch andere Internetprovider und betroffene Nutzer im Regelfall zeitnah, jedenfalls binnen sieben Tagen, erfolgen, so dass die Speicherung der IP-Adresse (und des Anfangs- und Endzeitpunktes der betreffenden Verbindung) grundsätzlich nur für diesen Zeitraum zur Verhinderung und Behebung von Störungen nach § 100 Abs. 1 TKG erforderlich und damit zulässig ist. Die Entscheidung macht mithin klar, dass längere Zeiten der Aufbewahrung wiederum besonders gut begründet werden müssen. 

Hier befassen wir uns auf den weiteren Seiten mit Fragen der Auskunft, der Beweislast, des Diensteanbieters, der Störereigenschaft, des Filesharing und der Softwarepiraterie (Portal zum Thema "Urheberrechtsverletzungen, Internet, verbotene uploads"). 

 

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