Das
Landgericht Darmstadt untersuchte 2007, ob die Speicherung der IP-Adresse
– etwa für die Dauer von 7 Tagen – nach Ende der jeweiligen
Internetverbindung zu Abrechnungszwecken nach §§ 96, 97 TKG erforderlich
und zulässig ist:
Das Gericht war der Ansicht, dass die Beklagte aus Gründen
des Datenschutzes und der Datensicherheit zunächst berechtigt ist, die
Nutzerdaten von den Verbindungsdaten getrennt zu halten, auch wenn dies
zur Konsequenz hat, dass die Verbindungsdaten einschließlich der
IP-Adresse nicht unmittelbar nach dem Ende der Internetverbindung gelöscht
werden, da sie noch ausgewertet und mit den Nutzerdaten sowie den
Tarifbedingungen abgeglichen werden müssen.
Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass
diese Auswertung der Daten binnen kurzer Frist erfolgt. Nach diesem
Zeitraum ist die Speicherung unter diesem Aspekt nicht mehr erforderlich.
Vielmehr ist es dem Diensteanbieter zumutbar, innerhalb dieser Frist die
Daten auszuwerten und etwa entgeltpflichtige Sonderleistungen zu erfassen
und abzurechnen. Ob darüber hinaus eine Speicherung der IP-Adresse –
auch bei einer sog. Flatrate – zu Abrechnungszwecken erforderlich und
zulässig ist, etwa um die Verfügbarkeit der Dienstleistung (insbesondere
des Zugangs) in diesem Zeitraum und die Richtigkeit der Abrechnung
nachweisen zu können, hielt das Gericht für fraglich, konnte aber in
diesem Fall offen bleiben. Die Beklagte hat dargelegt, dass die
Speicherung der IP-Adressen dem Nachweis dient, dass die Dienste der
Beklagten in Anspruch genommen wurden und damit zur Verfügung standen.
Das ist z.B. wichtig, wenn ein Kunde mit Flatrate die Pauschale wegen
einer behaupteten Leistungsstörung kürzen will. Ein weiterer Grund
besteht darin, die tatsächlich stattgefundenen Verbindungen bei
Inanspruchnahme von gesondert vergütungspflichtigen Diensten nachweisen
zu können. Dies erscheint zunächst plausibel, allerdings begründet
dieser Vortrag lediglich eine mögliche Geeignetheit, nicht hingegen eine
Erforderlichkeit der Speicherung zu diesen Zwecken. Die Beklagte hat
insoweit nicht substantiiert dargelegt, dass ihr kein anderes geeignetes
(und weniger belastendes) Mittel zur Erreichung dieser Zwecke zur Verfügung
steht. Durch die bloße Nennung zusätzlicher Daten im Falle eines
Streites dürfte sich die Nachweismöglichkeit und Beweislage nicht
wesentlich verändern. Die Speicherung der IP-Adresse ist nach Ansicht des
erkennenden Gerichts jedenfalls für die Dauer von 7 Tagen nach dem Ende
der jeweiligen Internetverbindung zur Behebung von Störungen nach § 100
Abs. 1 TKG erforderlich und zulässig.
Die Beklagte benötigt die IP-Adresse zur Erkennung,
Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern ihrer
Telekommunikationsanlagen. Es ist nachvollziehbar und allgemein bekannt,
dass es nach dem Ende einer Internetverbindung einige Zeit dauern kann,
bis eine Störung entdeckt oder eine Fehlermeldung durch andere Service
Provider erfolgt. Dies gilt etwa auch für Mitteilungen betreffend
Spam-Angriffe. Darüber hinaus ist die Beklagte auch berechtigt, ihre
eigene Infrastruktur gegen rechtswidrige Inanspruchnahme zu schützen. Es
ist nachvollziehbar und allgemein bekannt, dass, wenn ein Internetprovider
auf diese Weise nicht gegen Spam-Versender und Versender von Schadsoftware
vorgeht, dies dazu führt, dass bestimmte IP-Adressbereiche, von denen in
der Vergangenheit Störungen ausgegangen sind, von anderen
Internetdienstleistern und Internetprovidern gesperrt werden.
Diese Adressbereiche sind dann nicht mehr erreichbar und
können von der Beklagten und deren Nutzern nicht mehr genutzt werden.
Auch dies rechtfertigt, die Speicherung der IP-Adresse und des Datums und
Zeitraums ihrer Nutzung durch einen bestimmten Nutzer zumindest so lange
– zur Abwehr von Störungen – zu speichern, wie entsprechende Rückmeldungen
wegen Störungen erfahrungsgemäß erfolgen. Mangels gegenteiligen
substantiierten Vortrags der Beklagten und aufgrund allgemeiner
Lebenserfahrung geht das Gericht jedoch davon aus, dass solche Rückmeldungen
durch andere Internetprovider und betroffene Nutzer im Regelfall zeitnah,
jedenfalls binnen sieben Tagen, erfolgen, so dass die Speicherung der
IP-Adresse (und des Anfangs- und Endzeitpunktes der betreffenden
Verbindung) grundsätzlich nur für diesen Zeitraum zur Verhinderung und
Behebung von Störungen nach § 100 Abs. 1 TKG erforderlich und damit zulässig
ist. Die Entscheidung macht mithin klar, dass längere Zeiten der
Aufbewahrung wiederum besonders gut begründet werden müssen. |