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Übersicht
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Zu einigen
unterhaltsrechtlichen Fragen bezüglich des
Einkommens
Selbstbehalt
Einkünfte
Auskunft
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Selbstbehalt ist der Mindestbetrag, der dem
Unterhaltsschuldner verbleibt, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Bei den
Euro-Angaben handelt es sich um West-Werte - für die Richtigkeit der Angaben wird keine
Haftung übernommen. |
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Kanzlei Dr. Palm "Unterhalt" >>
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Der
notwendige Selbstbehalt ist die unterste Grenze,
die gegenüber minderjährigen Kindern und im Haushalt eines Elternteils lebenden
volljährigen Schülern bis zum 21. Lebensjahr. Der angemessene Selbstbehalt
gilt gegenüber sonstigen volljährigen Kindern, Enkeln, den Eltern, Großeltern und der
Mutter oder dem Vater des nichtehelichen Kindes.
Der eheangemessene Selbstbehalt ist
einschlägig im Fall des getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten.
In den Selbstbehaltswerten ist ein Wohnanteil
(Unterkunft und Heizung) enthalten.
Will der Unterhaltsverpflichtete einen höheren Selbstbehalt auf Grund höherer Miete
geltend machen will, so muss er das nachweisen, z.B. auf Grund ortsbedingter höherer
Mietzinsen. Umgekehrt kann der Wohnkostenanteil und damit der Selbstbehalt allerdings
gekürzt werden, wenn die obigen Werte nicht erreicht werden.
Wichtig: Der Selbstbehalt des
Unterhaltspflichtigen kann im so genannten Mangelfall
herabgesetzt werden, wenn er mit einem Partner
in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt und dadurch Wohn- und Haushaltskosten spart.
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Sind
Renten zu berücksichtigendes Einkommen? Renten sind Einkünfte ohne Besonderheiten und daher sowohl beim
Unterhaltsschuldner als auch beim Unterhaltsgläubiger als Einkommen anzurechnen. Renten
stellen unterhaltsrechtlich "normale" Einkünfte dar. Sie sind sowohl beim
Unterhaltsschuldner als auch beim Unterhaltsgläubiger als Einkommen anzurechnen. Dabei
ist es unerheblich, ob die Rente vor der Ehe, während der Ehe oder nach der Ehe erworben
wurde oder ob die Rente auf dem Versorgungsausgleich beruht. Eine Ausnahme
besteht, soweit die Rente zumindest teilweise darauf beruht, dass der
Unterhaltspflichtige nach der Scheidung Altersvorsorgeunterhalt gezahlt hat. Dieser Teil
der Rente wird nicht als Einkommen mitgerechnet, sondern später auf den Unterhaltsbedarf
angerechnet. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs gilt der Halbteilungsgrundsatz
ohne Erwerbstätigenbonus.
Wenn nach einem Versorgungsausgleich der
Unterhaltsgläubiger aus diesem Versorgungsausgleich eine Rente bezieht, so gilt für die
Berechnung: Beide Renten sind zu addieren. Davon ist die Hälfte zu bilden und vom
verbleibenden Betrag die Rente des Unterhaltsgläubigers abzuziehen.
Beachte aber § 1610a BGB
- Eine Erwerbsunfähigkeitsrente ist keine Sozialleistung im Sinne des § 1610a BGB, die
bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen wäre. |
Karrieresprung nach Scheidung ohne Einfluss auf die
Unterhaltshöhe
Die auf Grund eines Karrieresprungs nach der Scheidung erzielten höheren Einkünfte des
Unterhaltspflichtigen führen nach dem Oberlandesgericht Nürnberg in einer
Entscheidung aus dem Jahre 2003 nur dann zu einem höheren Unterhaltsanspruch des Berechtigten, wenn diese
Entwicklung bereits im Zeitpunkt der Trennung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten
war. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann die Erwartung der höheren Einkünfte
die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.
Die Parteien in diesem Fall waren seit Juli 2002 rechtskräftig geschieden und hatten ein gemeinsames
Kind. Der Beklagte war während der Ehe zunächst als Hauptschullehrer tätig. Von 1995
bis 1997 erwarb er eine Zusatzqualifikation als Sonderpädagoge und war seit Februar 1998
als Sonderschullehrer mit einer höheren Besoldung tätig. Im Juni 2000 trennten sich die
Parteien. Ab September 2001 war der Beklagte vertretungsweise als Konrektor der
Sonderschule tätig und wurde im Oktober 2002 zum Konrektor mit entsprechend höheren
Bezügen ernannt. Die Klägerin verlangte vom Beklagten die Zahlung von nachehelichen
Unterhalt für die Zeit ab August 2002 und legt zur Bemessung des Anspruchs das
Konrektoren-Gehalt des Beklagten zugrunde. Bereits im Zeitpunkt der Rechtskraft der
Scheidung im Juli 2002 sei zu erwarten gewesen, dass der Beklagte zum Konrektor ernannt
werden würde.Die Klägerin hat nach
Auffassung des Gerichts lediglich Anspruch auf nachehelichen Unterhalt unter
Zugrundelegung der Sonderschullehrer-Bezüge des Beklagten. Bei der Beförderung des
Beklagten zum Konrektor handelte es sich nicht um eine übliche Regelbeförderung, sondern
um einen Karrieresprung. Nach einer Beförderung erzielte Einkünfte sind in die
maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse nicht einzubeziehen, wenn das Einkommen nach
der Trennung eine unerwartete, vom Normalverlauf abweichende Entwicklung genommen hat.
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Erwerbstätigenbonus Beim Ehegattenunterhalt, aber nicht beim Kindesunterhalt wird ein
sogenannter Erwerbstätigenbonus berücksichtigt.
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Wohnwertvorteil
Auch das mietfreie Wohnen im Eigenheim ist ein
vermögenswerter
Vorteil. Welche Bedeutung hat das unterhaltsrechtlich? Der dem Begünstigten
zufließende Wohnwert liegt grds. in dem Unterschied Differenz zwischen
dem Marktmietzins
und den Kreditbelastungen des Objekts. Vgl. etwa die Argumentation in
einem Fall des BGH im Jahre 1998: Der Wohnwert der insgesamt rund 100 qm großen Wohnung
der während des Zusammenlebens der Parteien neben den beiderseitigen
bereinigten Einkünften ihren Lebensstandard geprägt hat, kommt seit dem
Auszug des Beklagten aus der Ehewohnung nicht mehr in vollem Umfang zum
Tragen. Denn der ursprünglich dem Beklagten zuzurechnende Teil der
Wohnungsnutzung wird seit seinem Auszug nicht mehr gezogen. Dieser Anteil
hat daher als "totes Kapital" bei der Bestimmung des
Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse
außer Betracht zu bleiben. Der Wohnwert ist demgemäß als - eingeschränkter
- Gebrauchsvorteil nur noch in einer Höhe in Rechnung zu stellen, wie er
sich als angemessene Wohnungsnutzung durch die Klägerin allein darstellt.
Insoweit verwirklichen sich, soweit es um die Nutzung der Ehewohnung geht,
die ehelichen Lebensverhältnisse seit der Trennung der Parteien in Form
eines entsprechend geringer anzusetzenden Gebrauchsvorteils als bedarfsprägender
Wohnwert.
Dieser verbleibende Gebrauchswert der insgesamt für den
die Wohnung weiter nutzenden Ehegatten an sich zu großen Wohnung wird in
der Regel danach zu bestimmen sein, welchen Mietzins
der Ehegatte auf dem
örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard
entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste (nach oben in
jedem Fall begrenzt durch den vollen Wohnwert der Ehewohnung). Haben
Eheleute im Einzelfall, gemessen an ihren sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen,
zu aufwendig gewohnt, kann es angebracht sein, diesem Umstand bei der
Bemessung des Trennungsunterhalts Rechnung zu tragen und aus
diesem Grund den verbleibenden Wohnwert des die Ehewohnung weiterhin
nutzenden Ehegatten auf den angemessenen Betrag zurückzuführen, wie er für
die entsprechende kleinere Wohnung auf dem Wohnungsmarkt zu zahlen wäre.
Die Bestimmung des unter Berücksichtigung des
"toten Kapitals" verbleibenden eingeschränkten Wohnwertsals Bestandteil der für den angemessenen
Bedarf des unterhaltsberechtigten maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse
ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten.
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Einkommen
und Abfindung
Wie wirken sich Abfindungen auf den Unterhalt aus? Eine
aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gewährte Abfindung
dient als Ersatz des fortgefallenen Arbeitseinkommens dazu, eine Zeit lang
die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse aufrecht zu erhalten. Der
Abfindungsbetrag ist auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen. Die Frage stellt sich
also regelmäßig, ob Abfindungen beim Unterhalt
oder beim Zugewinn berücksichtigt werden.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst das Anfangsvermögen alle
dem Ehegatten am Stichtag (Vgl. §§ 1374 Abs. 1, 1363 Abs. 1 BGB)
zustehenden rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert,
das heißt neben den dem Ehegatten gehörenden Sachen alle ihm zustehenden
objektiv bewertbaren Rechte, die beim Eintritt des Güterstandes bereits
entstanden sind. Dazu gehören unter anderem auch geschützte
Anwartschaften mit ihrem gegenwärtigen Vermögenswert sowie die ihnen
vergleichbaren Rechtsstellungen, die einen Anspruch auf künftige Leistung
gewähren, sofern diese nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig und
nach wirtschaftlichen Maßstäben (notfalls durch Schätzung) bewertbar
ist.
Der Wert muss
jedoch nicht zwingend sogleich verfügbar sein. Die Berücksichtigung
eines Rechts im Anfangsvermögen setzt
auch nicht voraus, dass das Recht bereits fällig, dass es unbedingt oder
vererblich ist. Nach dem Bundesgerichtshof sind selbst (in der
Realisierung) zweifelhafte Forderungen grundsätzlich in das Anfangsvermögen
einzubeziehen. Nicht zum Anfangsvermögen gehören demgegenüber noch in
der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft
erstarkt sind, und bloße Erwerbsaussichten , da sie nicht das Merkmal
"rechtlich geschützter Positionen mit wirtschaftlichem Wert"
erfüllen. In diesem Sinn ist die im vorliegenden Fall zu
beurteilende Abfindung festgesetzt worden, deren
Bemessung ohne Rücksicht darauf vorgenommen wurde, ob der einzelne
Mitarbeiter bereits einen neuen Arbeitsplatz als Grundlage für ein künftiges
Erwerbseinkommen gefunden bzw. in Aussicht hatte, oder ob das nicht der
Fall war. Die Abfindung des
Antragstellers ist insoweit in erster Linie vergangenheitsbezogen als
Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes und des damit
verbundenen Besitzstandes gewährt worden, ohne einen quantifizierbaren
auf die Zukunft gerichteten Ausgleich zu bezwecken. Auch unter diesem
Gesichtspunkt steht ihrer Zurechnung zum Anfangsvermögen
des Antragstellers mithin nichts entgegen. Wäre die Abfindung hingegen
zielgerichtet als Ersatz für den infolge der
Betriebsstillegung zukünftig entstehenden Lohnausfall und damit als
vorweggenommenes Einkommen für einen bestimmten (Übergangs-)Zeitraum
geleistet worden, dann unterläge sie - aus diesem Grund - von vornherein
nicht dem güterrechtlichen Ausgleich des Zugewinns (BGH
12. Zivilsenat - 15. November 2000
- XII ZR 197/98).
Die ehelichen Lebensverhältnisse werden
durch das bereinigte Nettoeinkommen geprägt und erhöhen sich nicht durch
den Erhalt einer aufgrund des Eintritts der Arbeitslosigkeit gezahlten
Abfindung (OLG Frankfurt - 23.06.2004 - 1 WF 96/04).
Abfindung und
Arbeitsrecht >> |
Steuer
und Unterhalt Bei der Ermittlung der
ehelichen Einkommensverhältnisse stellt die Rechtsprechung grundsätzlich auf das
tatsächliche, auf der Grundlage der konkreten Steuerbelastung verfügbare Nettoeinkommen
ab, das während der Ehe durch Erwerbstätigkeit erwirtschaftet worden ist. Die reale
Steuer, die auf dem Einkommen lastet, bleibe danach auch dann für die Bemessung der die
Ehe prägenden wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich, wenn sie seit Trennung oder
Scheidung der Ehegatten durch einen gesetzlich vorgeschriebenen Wechsel der Steuerklassen
oder eine Änderung des gesetzlichen Steuertarifs gestiegen oder gesunken ist.
Wählt
ein seiner geschiedenen Ehefrau unterhaltspflichtiger Ehemann zu Gunsten seiner neuen
Ehefrau ohne nachvollziehbare Gründe eine ungünstigere
Steuerklasse und wirkt sich dies nachteilig auf die Höhe seines
Arbeitslosengeldes aus, so ist bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs zu Gunsten
seiner geschiedenen Ehefrau fiktiv das Arbeitslosengeld in der Höhe einzusetzen, wie es
sich bei einer korrekten und nachvollziehbaren Wahl der Steuerklasse ergäbe. Der
Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau ist entsprechend der vorzunehmenden
Neuberechnung des Erwerbseinkommens und des anschließend gewährten Arbeitslosengeldes zu
erhöhen (OLG Frankfurt 1999). |
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Hinweise
zu verschiedenen Problemen des Unterhaltsrechts im Blick auf die Einkünfte von
Berechtigtem und Verpflichtetem.
Täuschung
Wer bei der Scheidung falsche Angaben über seine Einkünfte macht,
verliert den Unterhaltsanspruch. Im konkreten Fall hatte eine Frau verschwiegen, dass sie
fast ein halbes Jahr lang jeden Monat im Schnitt 400 Mark verdiente.
Kündigungsschutzklage und Unterhalt
Einem Unterhaltsschuldner ist es unterhaltsrechtlich nicht
anzulasten, wenn er es unterlässt, gegen eine nicht offensichtlich unbegründete
Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Erhält er jedoch für den Verlust des
Arbeitsplatzes vom Arbeitgeber eine Abfindung, ist er verpflichtet, diese Zahlung zur
Aufstockung seiner nach oder während der Arbeitslosigkeit erzielten Einkünfte bis zur
Höhe seines vor der Kündigung erzielten Einkommens zu verwenden (OLG Dresden
1999).
§ 1579
Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder
zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung
der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten
gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
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1. |
die Ehe von kurzer
Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege
oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen konnte, |
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2. |
der Berechtigte sich
eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten
oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat, |
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3. |
der Berechtigte seine
Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, |
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4. |
der Berechtigte sich
über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat, |
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5. |
der Berechtigte vor
der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen,
gröblich verletzt hat, |
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6. |
dem Berechtigten ein
offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den
Verpflichteten zur Last fällt oder |
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7. |
ein anderer Grund
vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Gründe. |
Ausführlich zu § 1579 BGB
>>
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