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Berechnung des
Einkommens des Unterhaltspflichtigen
abzugsfähige Positionen
bereinigtes Nettoeinkommen
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Das unterhaltsrelevante Einkommen ist nicht identisch mit
dem steuerrechtlichen Einkommen, denn Belastungen werden anders berücksichtigt und zum
Einkommen zählt nicht nur das steuerrechtlich relevante Einkommen. Zur Feststellung des unterhaltsrelevanten
Einkommens sind
alle Einkünfte als Bruttoeinkommen zu berücksichtigen,
also:
sämtliche steuerrechtlich relevante Einkunftsarten (§ 2
EStG: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger und
nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und
Verpachtung und sonstige Einkünfte).
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
zählen insbesondere auch Weihnachts- und Urlaubsgeld, Überstundenvergütungen, einmalige
Leistungen und Abfindungen. Überstundenvergütungen werden in der Regel dem Einkommen
voll zugerechnet, soweit sie berufsüblich sind oder nur in geringem Umfang anfallen.
Erhält der Arbeitnehmer Spesen, so sind diese im Einzelfall mit 1/3 bis 1/2 in den
Verdienst mit einzurechnen.
Sachzuwendungen diverser Art gehören zum
unterhaltspflichtigen Einkommen. Das können Einkaufsrabatte,
Jahreswagenvorteile oder ein Diensttelefon sein. Die Überlassung
eines Dienstwagens zur privaten Nutzung. Diese Sachzuwendung ist
Einkommensbestandteil, selbst wenn sich die Nutzung auf Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsplatz beschränkt. Und wie hoch ist dieser Vorteil zu
bewerten? Der Richter wird das nach § 287 I ZPO schätzen. Das soll nach
Kalthoener/Büttner nicht identisch mit dem steuerlichen Gehaltsanteil sein,
sondern man wird ca. 150 € für ein Mittelklassenwagen ansetzen. Dabei
changieren aber die "Tarife", so wurde etwa mal ein Wert von 255
€ für einen Geländewagen angesetzt.
so genannte vermögenswerte Vorteile wie beispielsweise
mietfreies Wohnen
sozialstaatliche Leistungen wie Arbeitslosengeld, zum
Teil Wohngeld und Arbeitslosenhilfe, nicht als Einkommen zählen insbesondere Sozialhilfe
und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, in der Regel auch nicht Erziehungsgeld,
Pflegegeld nach § 69 IV BSHG ist dagegen als Einkommen zu berücksichtigen, Wohngeld
gehört zum Einkommen
sowie unter Umständen freiwillige Zuwendungen Dritter
wie Geldleistungen oder kostenloses Wohnen. Kindergeld zählt nicht zum Einkommen, sondern
es wird nach einer bestimmten Methode angerechnet bzw. ausgeglichen. Ebenso wenig zählt
beim Unterhaltsberechtigten die Kinderbetreuung oder die Haushaltsführung während der
Ehezeit zum Einkommen.
Von
diesem unterhaltsrelevanten Bruttoeinkommen sind maßgeblich folgende Abzüge zu machen, um das bereinigte
Nettoeinkommen zu berechnen:
Einkommens- und Kirchensteuer und sonstige Steuern
Sozialabgaben (Kranken-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung) und Vorsorgeaufwendungen (berufsständische Versorgung,
Vorsorgeversicherungen bei Selbständigen)
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Dies stellt das Nettoeinkommen dar. Für das bereinigte
Nettoeinkommen ergeben sich noch nachfolgende Abzüge:
berufsbedingte Aufwendungen: in der Regel pauschal 5 %,
dies gilt jedoch nicht bei selbständig Tätigen, da diese Kosten bereits bei der
Gewinnermittlung berücksichtigt sind. Diese Aufwendungen entsprechen in etwa dem, was das
Finanzamt als "Werbungskosten" anerkennt, also z.B. Fahrtkosten zur Arbeit,
Gewerkschaftsbeiträge und ähnliches mehr. Diverse Gerichte lassen den fünfprozentigen
Pauschalabzug zu, andere verlangen einen detaillierten Einzelnachweis.
Für Aufwendungen von Nichtselbständigen gilt, dass sie geltend
gemacht werden können bei der Feststellung des Nettoeinkommens, aber auch
einkommenserhöhend sein können, wenn es einen ersparten Eigenaufwand
sowie steuerliche Vorteile gibt. Wenn man also im Rahmen der
Fahrzeugnutzung steuerliche Vorteile hat oder es eine Fahrkostenerstattung
durch den Arbeitgeber gibt, ist das wiederum zu berücksichtigen. Die
Rechtsprechung ist differenziert bis unübersichtlich, letztlich geht es
darum, dass man mit dem bereinigten Nettoeinkommen eben die tatsächliche
ökonomische Position des Unterhaltsverpflichteten fixieren will. Die Leitlinien des OLG Köln, die hier im
Sprengel verbindlich sind, sehen vor, dass vom Bruttoeinkommen Steuern,
Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzuziehen
(Nettoeinkommen) sind. Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in
Anspruch zu nehmen (z.B. Eintragung eines Freibetrags bei Fahrtkosten, für
unstreitigen oder titulierten Unterhalt). Berufsbedingte
Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten
nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des
Angemessenen vom Nettoeinkommen abziehen. Eine
Pauschale von 5 % wird in der Regel nicht gewährt, sondern die
berufsbedingten Aufwendungen sind im Einzelnen darzulegen. Für
notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann
der nach den Sätzen des § 5 II Nr.2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,
30 EUR) pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Damit sind
i.d.R. Anschaffungskosten
erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann
nach unten abgewichen werden (für die Mehrkilometer i.d.R. 0,20 EUR).
Eine Verweisung auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kommt nach
Billigkeit in Betracht, insbesondere wenn der Mindestunterhalt nicht
geleistet werden kann.
berufsbedingter Mehrbedarf, beispielsweise für
Auszubildende
berücksichtigungswürdige Schulden, also in der Regel
solche, die bis zum Zeitpunkt der Trennung entstanden sind und daher prägend waren. Vom
Nettoeinkommen abzuziehen sind ferner Schulden, die vor oder während der Ehe gemacht
worden sind und die der Unterhaltspflichtige jetzt auch tatsächlich (noch) abzahlt. Wird
ein Darlehen für einen Hauskauf abgezogen, ist jedoch der Wohnvorteil "gegen zu
rechnen", den der Unterhaltsverpflichtete dadurch erzielt, dass er mietfrei wohnt.
Erst nach der Trennung entstandene Kreditbelastungen können daher regelmäßig nicht vom
Einkommen abgezogen werden. Wird durch die Berücksichtigung ehebedingter
Verbindlichkeiten der Regelunterhaltsbedarf des Kindes, d.h. der Bedarf der untersten
Stufe der Düsseldorfer Tabelle unterschritten, kann als Regulativ eine nach
Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmende Prüfung der
Abzugsfähigkeit von Schulden erfolgen, die regelmäßig dazu führen wird, eine
Unterschreitung des Regelunterhaltsbedarfs durch Schulden zu verneinen (BGH FamRZ 84,
659).
Zur Erinnerung: Seit dem
1. Juli 2003 ist der Regelunterhalt durch die Regelbetrag-Verordnung in der folgenden
Höhe festgelegt worden. Die Verordnung regelt den Unterhalt, der regelmäßig für ein
minderjähriges Kind mindestens zu zahlen ist. In den alten Bundesländern liegt der
Regelunterhalt für Kinder bis 5 Jahre bei 199 Euro, für Kinder von 6 bis 11 Jahren bei
241 Euro und bei Kindern zwischen 12 und 17 Jahren bei 284 Euro. In den neuen
Bundesländern liegt der Regelunterhalt in der selben Reihenfolge des Alters geringfügig
niedriger bei 283 Euro, 222 Euro und 262 Euro. |
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Einzelheiten,
Zweifelsfragen
Was
ist mit Krankenhaustagegeld
im Blick auf den Unterhalt?
Die Angemessenheit von freiwilligen Vorsorgeaufwendungen ist dann zu
bejahen, wenn keine genügende Pflichtversicherung besteht (Etwa
Sozialgericht Hamburg vom 27. Januar 2006 -S 53 AS 568/05: „Vom
Einkommen eines selbstständig Tätigen, der nicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert ist, sind die Beiträge zu einer privaten
Krankenhaustagegeldversicherung vom Einkommen absetzbar, wenn durch sie
ein mit der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbarer Schutz
erreicht wird.“ ) und wenn die freiwilligen Vorsorgeaufwendungen in
einem ähnlichen Maße wie die gesetzlich vorgeschriebenen
Sozialversicherungen notwendig sind (Oberverwaltungsgericht – OVG –
Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 2001 – 12 A 2727/00). Bei
weiterreichender freiwilliger Vorsorge sind das versicherte Risiko
einerseits und die Sparzwänge bei wirtschaftlich beengten Verhältnissen
andererseits in Bezug auf die jeweilige individuelle Lebenssituation abzuwägen
(vgl. BVerwG vom 28. Mai 2003 – 5 C 8/02). Die bezweckte Sicherung darf
nach Art und Höhe – allenfalls dem entsprechen, was ein vernünftiger
und vorausschauend planender Bürger ohne überzogenes Sicherheitsbedürfnis
mit einem Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze in einer
ansonsten vergleichbaren Lage für sinnvoll und tragbar erachten würde. |
Nur beim
Ehegattenunterhalt, nicht beim Kindesunterhalt, wird darüber hinaus der zu
zahlende
Kindesunterhalt abgezogen. Dies gilt nicht für Kindesunterhalt, der für Kinder aus einer
neuen Ehe zu zahlen ist.
Daraus ergibt sich dann das bereinigte
Nettoeinkommen. In
der gerichtlichen Praxis kann es im jeweiligen Einzelfall sehr viel Streit geben.
Unterhaltsrecht ist alles andere als eine "mathematisch exakte" Wissenschaft. |
Übrigens:
Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen
wir unter anderem auf das juristische Informationssystem JURIS,
spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch
von Gerichten verwendet werden, zu, um
auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen der Rechtsprechung und
präziser Berechnungen eine aktuelle Bewertung
Ihres Falles zu gewährleisten. |
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer
emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die
wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir
vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf
den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung,
Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden,
Hausrat, Zuweisung der
Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht. |
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Top Receidung Bonn
Familienrecht Trennung Ehevertrag">/a< Dr. Palm |
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