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Abfindung
Anrechung der
Abfindung
Abfindungshöhe
Abfindung und
Sozialversicherung
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So schön es
erscheinen mag, eine Abfindung zu erhalten,
so drängend wird die Frage, ob diese Abfindung nicht schließlich auf das
Arbeitslosengeld angerechnet wird, wenn man nicht
sofort eine neue Arbeitsstelle findet, oder der Steuer "anheimfällt".
Wir sind gerne behilflich, Ihre Ansprüche, die
sich im Blick auf einen Aufhebungsvertrag bzw. eine
Abfindungsvereinbarung ergeben, auszurechnen.
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Grundsatz: Eine Abfindung, die ein Arbeitnehmer
bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhält, wird nach der ab dem 01.04.1999
geltenden Rechtslage nicht auf Arbeitslosengeld
angerechnet. Die bisherige Regelung
in § 140 SGB III ist durch das Entlassungsentschädigungs-Änderungsgesetz
aufgehoben worden. Allerdings darf man nicht den (schweren) Fehler machen,
eine Regelung zu treffen, ohne die normale Kündigungsfrist in
Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber zu berücksichtigen.
Nach § 143a SGB III
(Gesetzestext siehe
unten) |
Beispielsweise
hat der Arbeitgeber aus Gründen, die nichts mit dem Verhalten des Arbeitnehmers zu tun
haben, ordentlich gekündigt, etwa aus betriebsbedingten Gründen oder
wegen Krankheit. Vor dem Arbeitsgericht kommt es im Rahmen einer
Kündigungsschutzklage zur Vereinbarung einer Abfindung. Unter
solchen Umständen kann es passieren, dass die Abfindung (teilweise) auf das
Arbeitslosengeld angerechnet wird.
Ob und wie das geschieht, ist in § 143 a SGB III
geregelt. Der Grundsatz lautet:
Wenn die Kündigungsfristen gegen Zahlung einer Abfindung nicht
eingehalten worden sind, dann ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer dieser
vom Gesetz vorgesehenen Kündigungsfristen.
Wenn das Arbeitsverhältnis im Rahmen einer
Abfindungsvereinbarung also nicht früher beendet wird, als dies im Falle einer
ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers möglich wäre, besteht der Anspruch auf
Arbeitslosengeld ungeschmälert. |
§ 143 a SGB III (Altregelung - Neuregelung >>)
§ 143a Ruhen des Anspruchs bei
Entlassungsentschädigung
(1) Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung
(Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis
ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden
Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des
Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung
dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist. bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem
Tage der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei
1. zeitlich unbegrenztem Ausschluss der Kündigung eine
Kündigungsfrist von 18 Monaten,
2. zeitlich begrenztem Ausschluss oder bei Vorliegen der
Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die
Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen
wäre.
Kann der Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer
Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von
einem Jahr. Hat der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs.2) erhalten
oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des
abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitslosen, dessen
Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wird,
unmittelbar für dessen Rentenversicherung nach § 187 a Abs.1 des Sechsten
Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge
des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.
(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1
längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus,
1. bis zu dem der Arbeitslose bei Weiterzahlung des
während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen
Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden
Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte,
2. an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer
Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte oder
3. an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus
wichtigem Grunde ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.
Der nach Satz 2 Nr.1 zu berücksichtigende Anteil
der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des
Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf
Lebensjahre nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres um je fünf Prozent; er
beträgt nicht weniger als fünfundzwanzig Prozent der nach Absatz 1 zu
berücksichtigenden Entlassungsentschädigung. Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tage
des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten
Entgeltabrechnungszeiträume der letzten 52 Wochen; § 130 Abs.2 und § 131
Abs.2 Nr.1 gelten entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit,
Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte
bleiben außer Betracht.
(3) Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine
Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 1 und 2
entsprechend.
(4) Soweit der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung
(Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält,
wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf
Arbeitslosengeld ruht. Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung trotz des
Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten
gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten."
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Faktisch führt
das Ruhen nicht selten zum endgültigen Entzug des
Anspruchs, und zwar dann, wenn
der Arbeitslose nicht lange genug arbeitslos ist, um seinen gesamten
Arbeitslosengeldanspruch auszuschöpfen. Zu den Methoden, mit denen die Entlassungsentschädigung auf
das Arbeitslosengeld angerechnet werden kann. Dabei ist diejenige Berechnungsmethode anzuwenden ist, die für den
Arbeitnehmer am günstigsten ist.
Zu beachten ist die 60 % - Grenze gemäß
§ 143 a Abs.2 Satz 2 Nr.1. Danach werden im
Ergebnis höchstens 60 % der Abfindung mit dem Arbeitslosengeld verrechnet.
Außerdem verschiebt sich diese Grenze gemäß Satz 3 je nach Alter und
Betriebszugehörigkeit noch weiter nach unten, d.h. je älter man ist und je länger man
bei seinem Arbeitgeber tätig war, desto geringer ist der Teil der Abfindung, der
angerechnet werden kann. |
Vgl. dazu die unten stehende Tabelle:
Berücksichtigung der Abfindung
Berechnungsweise:
1.
Abfindung: 100 = x (maßgeblicher Prozentsatz siehe Tabelle)
= ................ € (Höhe der anrechenbaren Abfindung)
2.
Letztes Monatseinkommen : 30
= .................
€ (Tagesverdienst)
3.
................... € (anrechenbare
Abfindung) ................. €
(Tagesverdienst)
= ................... € Tage (Alg/Alhi-Anspruch ruht)
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Lebensalter
zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Jahren |
Betriebszugehörigkeit
in
Jahren
|
unter
40 |
ab
40 |
ab
45 |
ab
50 |
ab
55 |
ab
60 |
weniger
als 5 |
60
% |
55
% |
50
% |
45
% |
40
% |
35
% |
5
und mehr |
55
% |
50
% |
45
% |
40
% |
35
% |
30
% |
10
und mehr |
50
% |
45
% |
40
% |
35
% |
30
% |
25
% |
15
und mehr |
45
% |
40
% |
35
% |
30
% |
25
% |
25
% |
20
und mehr |
40
% |
35
% |
30
% |
25
% |
25
% |
25
% |
25
und mehr |
35
% |
30
% |
25
% |
25
% |
25
% |
25
% |
30
und mehr |
- |
25
% |
25
% |
25
% |
25
% |
25
% |
35
und mehr |
- |
- |
25
% |
25
% |
25
% |
25
% |
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Mehr zur Berechnung >> |
Zum
Zweck der Anrechnung
Das BAG hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 1992 - 2
AZR 23/92 - Stellung zum Gesetzeszweck des § 117 Abs. 2 Satz 1 AFG
genommen, der Vorgängernorm zu §
143 a SGB III: Der Arbeitgeber hatte in diesem Fall keinen
wichtigen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Krankheitsbedingte Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete
Arbeitsleistung zu erbringen, rechtfertigt grundsätzlich keine fristlose
Kündigung. Dem Arbeitgeber ist regelmäßig mindestens die Einhaltung der
Kündigungsfrist zuzumuten. Eine außerordentliche
Kündigung komme allenfalls bei tariflich "unkündbaren"
Arbeitnehmern in Betracht.
§ 117 Abs. 2 Satz 1 AFG könne nicht einschränkend
dahin ausgelegt werden, dass ein Ruhen des Arbeitslosengeldes grundsätzlich
entfällt, wenn eine Prüfung im Einzelfall ergibt, dass ein Anspruch auf
Arbeitsentgelt nicht in die Abfindung eingeflossen ist, weil er im Laufe
der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist nicht hätte entstehen können.
Der Gesetzgeber hat zur Erreichung dieses Gesetzeszweckes den Weg einer
unwiderleglichen Vermutung dahingehend gewählt, dass die Abfindung
jedenfalls teilweise Arbeitsentgelt enthält. Er trägt damit der
Erkenntnis Rechnung, dass dies bei solchen Konstellationen häufig der
Fall ist.
Besonders deutlich erläutert Landessozialgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen - L 12 AL 195/04: Denn der Gesetzgeber hat
sich ganz bewusst für eine vereinfachte, typisierende Regelung
entschieden und dementsprechend ist es u.a. unbeachtlich, ob die Abfindung
auch gezahlt worden wäre, wenn die ordentliche Kündigungsfrist
eingehalten worden wäre, und ob dem Kläger entsprechend seinem
erstinstanzlichen Vortrag möglicherweise ein Recht auf fristlose Kündigung
zugestanden hätte.
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Höhe
der AbfindungDie Höhe der Abfindung nach der
gesetzlichen Neuregelung beträgt einen
halben Monatsbruttoverdienst
für jedes Jahr des Bestehens des
Arbeitsverhältnisses. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein
Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden. So lautet der
Gesetzestext des Kündigungsschutzgesetzes - was - um das noch einmal klar
zu stellen - den regelmäßig freien Vereinbarungen über Abfindungen
nicht zugrunde gelegt werden muss:
KSchG
§ 1a
Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher
Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist
des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die
Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist
Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der
Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse
gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung
beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste
für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs
Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden. |
KSchG
§ 10
Höhe der Abfindung
(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu
zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.
(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste
Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn
Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten,
hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und
hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist
ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt
nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach §
9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das
in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die
Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem
Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit
in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an
Geld und Sachbezügen zusteht.
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Soweit jenseits der gesetzlichen Regelung
eine Abfindung festzulegen ist, ist das reine Verhandlungssache, die sich
selbstverständlich im Blick auf die Prozessaussichten bestimmt. Im Übrigen hängt das
auch von der jeweiligen Branche ab. Mitunter werden nur 25 % eines Monatsgehaltes pro
Beschäftigungsjahr gezahlt, etwa in der Baubranche. Es gibt aber auch
"großzügige", das sind regelmäßig große Unternehmen, die auch ein volles
Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr zahlen. Mehr
zum Thema "Wie berechne ich eine Abfindung?" >> |
Keine
Abfindung trotz Arbeitsunfall Auch
nach einem schweren Arbeitsunfall mit anschließender dauerhafter Arbeitsunfähigkeit
haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung für den Verlust des
Arbeitsplatzes. Das Arbeitsgericht Frankfurt wies damit die Klage eines Heizungsmonteurs
gegen ein Installationsunternehmen zurück (Az: 7 Ca 10644/01). Der Arbeitnehmer hatte
beim Ausladen von Geräten einen folgenschweren Unfall erlitten. Laut ärztlicher
Diagnose wurde er auf Dauer in seinem erlernten Beruf arbeitsunfähig. Nachdem keine
anderen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in der Firma vorhanden waren, kündigte das
Unternehmen ohne Zahlung einer Abfindung. Trotz des harten persönlichen Schicksals des
Arbeitnehmers gibt es keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Ein Gericht dürfe nur in
ganz seltenen Fällen die Zahlung einer Abfindung festsetzen. Etwa dann, wenn dem
Arbeitnehmer zu Unrecht gekündigt wurde, ihm aber die Weiterbeschäftigung nicht
zugemutet werden könne. Nach seiner dauerhaften Arbeitsunfähigkeit aber sei die
Kündigung des Monteurs sozial gerechtfertigt. |
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Schadensersatz
nach Abfindung? Wurde im Rahmen der
gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG
zuerkannt, kann der durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetretene Verlust
einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung daneben nicht als Schadensersatz nach
§ 628 Abs. 2 BGB oder aus dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung nach §§
280, 286 analog BGB verlangt werden (Vgl. BAG 12.6.2003 - 8 AZR 341/02). |
Abfindung
und Steuer
Aktuell:
Neuregelung bzw. Abschaffung des Steuerfreibetrags
Die Steuervergünstigung für Abfindungen hat der
Gesetzgeber abgeschafft. Mit dem 01.01.2006 ist der Steuerfreibetrag auf
Abfindungen entfallen. Allerdings gibt es aus Gründen des
Vertrauensschutzes eine Übergangsregelung für Abfindungsverträge
(einschließlich gerichtlicher), die vor dem 01.01.2006 geschlossen
wurden. Es verbleibt bei der unten dargestellten Steuerfreiheit
vor, wenn die Leistung vor dem 01.01.2008 zufließt. Mehr
zum Thema "Steuern und Abfindung" >> |
Altregelung:
Steuerfreibetrag
Die steuerliche
Behandlung von Abfindungen war in § 3 Nr. 9
Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Der Steuerfreibetrag nach § 3
Ziffer 9 EStG konnte nur für Abfindungen geltend gemacht werden, die der Arbeitgeber wegen
einer von ihm veranlassten oder aufgrund einer gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses zahlt. Nicht steuerbegünstigt war die Abfindung, wenn sie anderen
Zwecken diente. Das wäre etwa der Fall gewesen, wenn sie verstecktes Arbeitsentgelt enthält.
Der Steuerfreibetrag nach dem inzwischen entfallenen
Steuerfreibetrag nach dem inzwischen entfallenen
§ entfiel, wenn die Abfindung einen Ausgleich für
Verschlechterungen des Arbeitnehmers in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis schaffen
sollte. Bei solchen Abfindungen ist Steuerfreiheit nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Einkommensteuerrecht nicht vorgesehen.
Für Abfindungen, die ab dem 1. Januar 2004 gezahlt werden,
galt:
Grundsätzlich beträgt der Abfindungsfreibetrag höchstens 7.200,00
. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat Ihr
Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 9.000,00
. Ab Vollendung des 55. Lebensjahres nach einem mindestens 20-jährigem
Arbeitsverhältnis betrug der Höchstfreibetrag 11.000,00 .
Für Abfindungen, die noch im Kalenderjahr 2003 geflossen
sind, galten folgende Freibeträge: Der Grundfreibetrag lag bei 8.181,00
. Hatte der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und das
Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, betrug der Höchstbetrag 10.226 .
Hatte der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und bestand das Dienstverhältnis 20
Jahre, so betrug der Höchstbetrag 12.271 .
Mehr zum Thema "Steuern und
Abfindung" >>
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Abfindung
und Sozialplan Arbeitnehmer können
wirksam auf einen Sozialplananspruch verzichten, wenn die individualvertragliche
Vereinbarung gegenüber dem Sozialplananspruch insgesamt günstiger ist
(Günstigkeitsprinzip). Für den Günstigkeitsvergleich ist ein objektiver
Beurteilungsmaßstab anzulegen.
In welcher Weise der Kreis
der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer abgegrenzt werden soll, steht im Ermessen der
Betriebspartner bzw. der Einigungsstelle. Entscheiden sich die Betriebspartner für eine
Stichtagsregelung und bestimmen sie als Stichtag den Tag, an dem der gebotene Versuch
eines Interessenausgleichs endgültig gescheitert ist, so ist eine solche Regelung nicht
nur naheliegend, sondern auf jeden Fall sachlich vernünftig und daher auch rechtlich
nicht zu beanstanden. |
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Zusätzliche
Abfindung bei Verzicht auf Erhebung der Kündigungsschutzklage
Der Kläger war bei der Beklagten
seit 1994 als Maschineneinrichter beschäftigt. Anlässlich einer Betriebsänderung
schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat einen Interessensausgleich und
Sozialplan. Dieser sah für Arbeitnehmer, denen infolge der Betriebsänderung
gekündigt wird, eine Abfindung nach Maßgabe folgender Formel vor: Alter
x Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsverdienst : 50. Außerdem einigte
sich die Beklagte mit dem Betriebsrat auf eine Betriebsvereinbarung,
wonach die Arbeitnehmer, die auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage
verzichten, Anspruch auf Teilnahme an einem Gruppenoutplacement-Programm
haben. Arbeitnehmer, die sowohl auf eine Kündigungsschutzklage als auch
auf die Teilnahme an dem Outplacement-Programm verzichten, sollten eine
zusätzliche Abfindung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts erhalten. Die
Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus
betriebsbedingten Gründen zum 31.5.2003. Sie zahlte dem Kläger auf der
Grundlage des Sozialplans eine Abfindung in Höhe von 13.000 Euro. Der Kläger
erhob Kündigungsschutzklage und verlangte hilfsweise eine weitere
Abfindung in Höhe eines Monatsgehalts. Er machte geltend, dass die Verknüpfung
der zusätzlichen Abfindung mit einem Verzicht auf Erhebung der Kündigungsschutzklage
unzulässig sei. Das ArbG wies die Kündigungsschutzklage ab und
verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer weiteren Abfindung in Höhe
eines Monatsgehalts. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte
keinen Erfolg. Auf ihre Revision hob das BAG (Entscheidung vom 31.5.2005,
1 AZR 254/04) die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klage
insgesamt ab. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf
Zahlung einer weiteren Abfindung in Höhe eines Monatsgehalts. Die in der
freiwilligen Betriebsvereinbarung aufgestellten Voraussetzungen für eine
solche Abfindungszahlung sind vorliegend nicht erfüllt, da der Kläger
nicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtet hat. Die
Betriebsvereinbarung ist auch zulässig und verstößt weder gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Maßregelungsverbot.
Sozialplanleistungen dürfen allerdings nicht von einem Klageverzicht der
Arbeitnehmer abhängig gemacht werden. Das folgt aus dem
betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs.1
S.1 BetrVG. An dieser Rechtslage hat sich auch durch den zum 1.1.2004 neu
eingeführten § 1a KSchG nicht geändert. Danach haben Arbeitnehmer, die
auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten, zwar unter
bestimmten Voraussetzungen einen Abfindungsanspruch. Hieraus kann aber für
Sozialplanansprüche nichts hergeleitet werden. Haben die Betriebsparteien
– wie hier – neben dem Sozialplan im Interesse des Arbeitgebers an
alsbaldiger Planungssicherheit eine Betriebsvereinbarung geschlossen,
wonach der Klageverzicht eines Arbeitnehmers mit einer zusätzlichen
Abfindung „belohnt“ wird, so ist dies grundsätzlich zulässig. Es
muss lediglich sichergestellt sein, dass hierdurch das Verbot der Verknüpfung
der Sozialplanabfindung mit einem Klageverzicht nicht umgangen wird. Für
eine derartige Umgehung gibt es im Streitfall angesichts der Höhe der
Sozialplanabfindung keine Anhaltspunkte. |
Abfindungen
und Sozialversicherungspflichtigkeit Abfindungen
wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses sind grundsätzlich sozialversicherungsrechtlich
beitragsfrei. Etwas anderes gilt nach Bundessozialgericht bei Zahlungen von
rückständigem Arbeitsentgelt, wenn das als "Abfindung" tituliert ist. Konkret
sagt das BSG: Zahlungen, die anlässlich
der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden,
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind, soweit sie sich zeitlich der
versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen, d.h. auf die Zeit
der Beschäftigung und der Versicherungspflicht entfallen. Er hat daher
Zahlungen von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich
einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer
gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess dem
Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung
zugerechnet, selbst wenn sie von den Beteiligten als
"Abfindungen" bezeichnet wurden und unabhängig davon, ob ihre
Zahlung vor oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden
war. Auch solche Abfindungen sind
Arbeitsentgelt , die bei Fortsetzung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
nach Änderungskündigung oder nach einer einvernehmlichen Änderung des
Arbeitsvertrages als Gegenleistung für die Verschlechterung von
Arbeitsbedingungen gezahlt werden. Es kann sich dabei nach Darstellung des
BSG (Bundessozialgericht) um eine Abfindung wegen Verringerung der Wochenarbeitszeit handeln,
aber auch um Abfindungen für die Umsetzung in einen anderen Betriebsteil,
auf einen schlechter bezahlten oder geringer qualifizierten Arbeitsplatz,
für eine Rückführung auf die tarifliche Einstufung oder den Fortfall
bzw. die Herabsetzung von Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld
oder Gewinnbeteiligungen. |
Zeitpunkt
der Zahlung Es kann steuerlich
vorteilhaft sein, die Zahlung der Abfindung in das Jahr nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu terminieren. In diesem Veranlagungszeitraum könnten die
Einkünfte geringer sein, insbesondere wenn der Arbeitnehmer zeitweise keine neue
Anstellung gefunden hat.
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Abfindungen
müssen grundsätzlich auch für Prozesskosten eingesetzt werden
Arbeitslose
müssen sich an den Kosten eines Rechtsstreits beteiligen, wenn sie eine Abfindung
erhalten haben. Eine Abfindung muss grundsätzlich anteilig für die Prozesskosten
eingesetzt werden, wenn durch die Zahlung des Schonvermögen (§ 88 Abs.2 Nr.8 BSHG) des
Arbeitslosen überschritten wird. Etwas anderes gilt nur, wenn der Einsatz der Abfindung
eine unbillige Härte darstellen würde. Der Kläger war als Maurer beschäftigt. Er
wandte sich in einem Kündigungsrechtsstreit gegen die betriebsbedingte Kündigung durch
seinen Arbeitgeber. Für diesen Rechtsstreit bewilligte ihm das Arbeitsamt
Prozesskostenhilfe. In der Berufungsinstanz schlossen der Kläger und sein Arbeitgeber
einen Vergleich. Hiernach zahlte der Arbeitgeber an den Kläger eine Sozialabfindung
i.H.v. 8.000 Euro. Das ArbG beschloss daraufhin, dass sich der Kläger an den Kosten des
Rechtsstreits beteiligen muss. Der Kläger müsse einen Betrag von 640 Euro aus seinem
Vermögen aufbringen. Demgegenüber trug der Kläger vor, dass er und seine Familie
mittlerweile von Arbeitslosenhilfe leben müssten. Es stelle daher eine unbillige Härte
dar, wenn er die 640 Euro zahlen müsse. Seine sofortige Beschwerde hatte vor dem LAG
Baden-Württemberg (8.7.2004, 4 Ta 7/04) Erfolg. Der Kläger muss sich nicht an den
Prozesskosten beteiligen. Das ArbG kann grundsätzlich gem. § 120 Abs.4 S.1 ZPO die
Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die
Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
wesentlich verändert haben. Im Streitfall hatte der Kläger von seinem Arbeitgeber einer
Sozialabfindung i.H.v. 8.000 Euro erhalten. Diese Zahlung hatte zur Folge, dass das
gesetzliche Schonvermögen (§ 88 Abs.2 Nr.8 BSHG) der Klägers überschritten wird. Daher
hätte er eigentlich zehn Prozent des Nennwerts seiner Abfindung für die Prozesskosten
einsetzen müssen. Da der Kläger Arbeitslosenhilfe bezieht, beschränkte das ArbG die
Anrechnung der Abfindung auf acht Prozent. Die
Anrechung des Abfindung stellt jedoch eine unbillige Härte dar. Das Familieneinkommen des
Klägers hat sich nach seiner Entlassung auf weniger als 50 Prozent seines früheren
Nettoeinkommens reduziert. Hinzu kommt, dass der 57-jährige Kläger als Maurer
beschäftigt war. Angesichts des anhaltenden Arbeitsplatzabbaus in der Baubranche ist
damit zu rechnen, dass der Kläger langfristig arbeitslos sein wird. Um auch nur zeitweise
den bisherigen sozialen Standard der Familie sichern zu können, ist der Einsatz der
Sozialabfindung für den Lebensunterhalt unabdingbar. Unter den gegebenen Umständen
würde es für den Kläger eine Härte i.S.d. § 88 Abs.3 BSHG darstellen, wenn er auch
nur einen Teil der Sozialabfindung auf die Prozesskosten einsetzen müsste. Vgl. LAG
Baden-Württemberg (8.7.2004, 4 Ta 7/04)
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Übrigens:
Eine anlässlich einer Arbeitgeberkündigung getroffene
Abfindungsvereinbarung kann auch durch den Austausch von E-Mails
zustandekommen.
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
Arbeitsrecht -
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Vergleichsverhandlungen |
sollten Sie
möglicherweise besser
Profis anvertrauen. Kontaktieren Sie besser einen Rechtsanwalt, wenn Sie sich nicht sicher
sind. Das bietet auch den Vorteil, dass persönliche Animositäten zwischen den Parteien,
die sehr kontraproduktiv sein können, außen vor bleiben. Wir haben
einige Erfahrung im Aushandeln solcher Abfindungen, sodass wir auch
ausreichend Präzedenzfälle kennen, um die Chancen einer optimalen
Abfindung im Vorfeld gut einschätzen zu können. Schicken Sie uns ein E-Mail
oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen
weiterhelfen können.
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