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Fristlose Kündigung
Rechtsprechung zur
außerordentlichen
Kündigung im Arbeitsrecht
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Fristlose Kündigungen
sind der
fundamentalste Eingriff in ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Wir haben
beobachtet, dass die Voraussetzungen einer solchen Maßnahme von Gerichten
besonders sorgfältig geprüft werden und daher haben Arbeitnehmer gute
Chancen, sich dagegen erfolgreich zu verteidigen. In unserer Praxis haben
wir nur sehr wenige Kündigungen dieser Art gesehen, die letztlich vom
Gericht bestätigt wurden, weil das Verhalten eines Arbeitnehmers unter
keinen Umständen mehr zu akzeptieren war.
Bestätigt wurde diese
Tendenz der Rechtsprechung eindeutig in dem spektakulären "Emmely"-Fall,
den das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09) zu
entscheiden hatte. Eine Kassiererin löste zwei gefundene Leergutbons im
Wert von 48 und 82 Cent ein. Das Unternehmen kündigte fristlos. Die
Arbeitnehmerin verlor in den Vorinstanzen. Beim Bundesarbeitsgericht in
Erfurt bekam sie Recht. Das Gericht hielt den Vertragsverstoß durchaus
für schwerwiegend. Berührt sei der Kernbereich der Arbeitsaufgaben einer
Kassiererin. Trotz des geringen Werts der Pfandbons sei das Vertrauensverhältnis
der Parteien objektiv durch diese Verhaltensweise erheblich belastet. Als
Einzelhandelsunternehmen sei das Unternehmen besonders anfällig dafür,
in der Summe hohe Einbußen durch eine Vielzahl für sich genommen geringfügiger
Schädigungen zu erleiden.
Letztlich überwogen angesichts der mit
einer Kündigung verbundenen schwerwiegenden Einbußen die zu Gunsten der
Klägerin in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkte. Das Gericht
nannte insbesondere die über drei Jahrzehnte ohne relevante Störungen
verlaufene Beschäftigung, durch die sich die Arbeitnehmerin ein hohes Maß
an Vertrauen erwarb. Dieses Vertrauen konnte nach Auffassung des Gerichts
durch den in vieler Hinsicht atypischen und einmaligen Kündigungssachverhalt
nicht vollständig zerstört werden. Im Rahmen der Abwägung kam es auch
auf die vergleichsweise geringfügige wirtschaftliche Schädigung der
Beklagten an, so dass eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber einer
Kündigung angemessen und ausreichend gewesen wäre, um künftig wieder störungsfrei
zusammenzuarbeiten.
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Bagatellen und Einmalverstöße
Dazu diese Entscheidung des LAG Köln im Jahre 2012: Das Aufladen des privaten elektrischen Rasierapparates am Arbeitsplatz stellt keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Die "Stromunterschlagung"
stelle angesichts äußerst geringfügigen wirtschaftlichen Belastung offensichtlich eine "Lappalie" dar. In jedem Fall ist die Maßnahme offensichtlich unverhältnismäßig. Allgemein gilt:
Ein einmaliges Fehlverhalten eines Arbeitnehmers rechtfertigt
regelmäßig noch keine außerordentliche Kündigung (LAG Hamm vom 17.02.2006
- 10 Sa 1869/05). Es ist
in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Arbeitnehmer, der ein Vermögensdelikt
(insbesondere Betrug und Untreue) zum Nachteil seines Arbeitgebers begeht,
typischerweise einen wichtigen Grund zur außerordentlichen
Kündigung schafft (LAG Hamm 2006 unter Verweis auf BAG). |
Verhältnismäßigkeit
Nach
Rechtsprechung und Rechtslehre kommt danach eine außerordentliche
Kündigung in Betracht, wenn alle anderen, nach den jeweiligen Umständen
möglichen und milderen Mittel (z.B. Abmahnung, Versetzung,
einvernehmliche Abänderung des Vertrages u.ä.) erschöpft sind, das in
der bisherigen Form nicht mehr haltbare Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
Die außerordentliche Kündigung ist nur zulässig, wenn sie die
unausweichlich letzte Maßnahme (ultima ratio) für den Kündigungsberechtigten
ist (Vgl. LAG Hamm, 9 Sa 1899/05, 18.07.2006).
„Wird
hingegen die arbeitgeberseitige Kündigung auf eine Störung im
Vertrauensbereich gestützt, ist eine vorherige Abmahnung des
Arbeitnehmers als Teil des Kündigungsgrundes nur dann erforderlich, wenn
der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen, etwa aufgrund einer unklaren
Regelung oder Anweisung, annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht
vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein
erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes
Fehlverhalten angesehen (BAG, Urteil vom 17.05.1984 - 2 AZR 3/83 -, a. a.
O., zu III 1 der Gründe, m. w. N.). Diese letztere Rechtsprechung hat
jedoch das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 04.06.1997 -- 2 AZR 526/96
-- AP Nr. 137 zu § 626 BGB zumindest teilweise ausdrücklich aufgegeben
und in diesem Urteil ausgeführt, dass auch bei Störungen des
Arbeitnehmers im Vertrauensbereich jedenfalls dann vor der
arbeitgeberseitigen Kündigung dieses Arbeitnehmers eine einschlägige
Abmahnung dieses Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber
individualrechtlich erforderlich sei, wenn es um ein steuerbares Verhalten
des Arbeitnehmers gehe und wenn aufgrund einer vorherigen
arbeitgeberseitigen Abmahnung dieses Arbeitnehmers eine Wiederherstellung
des Vertrauens des Arbeitgebers in diesen Arbeitnehmer erwartet werden könne.
Es sei also das vorherige arbeitgeberseitige Abmahnungserfordernis des
Arbeitnehmers bei jeder arbeitgeberseitigen Kündigung, die vom
Arbeitgeber wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus
einem Grund in der Person des Arbeitnehmers ausgesprochen worden sei,
durch die Arbeitsgerichte zu prüfen und dabei darüber zu entscheiden, ob
schon durch eine vorherige arbeitgeberseitige Abmahnung des Arbeitnehmers
eine Wiederherstellung des Vertrauens des Arbeitgebers in diesen
Arbeitnehmer zu erwarten gewesen sei.“ (LAG Hamm, 22.11.2001
- 17 Sa 1178/01).
Eine
Abmahnung ist nur dann „entbehrlich, wenn sie im Hinblick auf die
Einsichts- und Handlungsfähigkeit des Arbeitnehmers keinen Erfolg
verspricht, wenn also aufgrund hartnäckig und uneinsichtig begangener
Vertragsverletzungen mit einer vertragsgemäßen Abwicklung des
Arbeitsvertrages nicht mehr zu rechnen ist oder der Arbeitnehmer einen
derartigen groben Pflichtverstoß begangen hat, dass er mit einem
Hinnehmen von Seiten des Arbeitgebers nicht rechnen konnte (LAG Hamm,
13.01.2000 - 17 Sa 1712/99, vgl. auch
BAG, Urteil vom 28.10.1971 - 2 AZR 15/71 - AP Nr. 9 zu § 1 KSchG
1969 Verhaltensbedingte Kündigung).
Schließlich gilt zur
Frage der Zumutbarkeit: „Ist ein bestimmter Sachverhalt an sich
geeignet, einen wichtigen Grund i.S.d. §§ 54 Abs. 1 BAT , 626 Abs. 1 BGB
abzugeben, bedarf es weiterhin der Prüfung, ob die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des
Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Kündigenden
noch zumutbar ist oder nicht. Wirksam
ist die Kündigung nur dann, wenn das Interesse des Kündigenden an der
vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Gekündigten
an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwiegt (Landesarbeitsgericht
Nürnberg 9. Kammer, 02.05.2005 - 9 Sa 599/04 unter Verweis auf BAG
vom 17.03.1988 – 2 AZR 576/87 – BAGE 58, 37; KR-Fischermeier, a.a.O., Rz. 235 ff.).
Bei einer Kündigung
aus Anlass einer nachgewiesenen Straftat oder wegen des Verdachts einer
Straftat generell die Berücksichtigung von Sozialfaktoren wie
Lebensalter, Unterhaltspflichten oder die Lage auf die Arbeitsmarkt und
auch das Nachverhalten als Faktoren genannt, die zu berücksichtigen wären.
Es geht um nicht weniger als eine umfassende Interessenabwägung,
„welche Nachteile und Auswirkungen die Vertragspflichtverletzung des
Arbeitnehmers im Bereich des Arbeitgebers gehabt hat.“ |
Aktuell:
Anstiftung von Kollegen zum Betrug rechtfertigt fristlose Kündigung
Schon die Aufforderung zum Betrug
mit Arbeitszeitnachweisen rechtfertigt die fristlose Kündigung
(Arbeitsgerichts Frankfurt - Az.: 19 Ca 2975/04). Die Richter wiesen die
Klage eines Filialleiters gegen eine Baumarkt-Kette zurück. Der
Filialleiter hatte einem bei der Kette beschäftigten Detektiv privat
einen so genannten Pilotenkoffer abkaufen wollen. Er bat diesen um einen günstigen
Kaufpreis und forderte ihn auf, als Ausgleich für das Entgegenkommen
einfach mehr Dienststunden in seinem Arbeitszeitnachweis einzutragen, als
er tatsächlich geleistet hatte. Später zeichnete er die falschen Angaben
als „sachlich richtig“ ab. Nach dem Gericht rechtfertigen Straftaten
sowie die Aufforderung dazu grundsätzlich eine fristlose Kündigung ohne
vorausgegangene Abmahnung. Auch die lange unbeanstandete Betriebszugehörigkeit
des Arbeitnehmers könnte die Schwere der Vertragspflichtverletzung nicht
entkräften, meinte das Gericht. |
Verdacht des Diebstahls
eines Brötchens
Die Klägerin nahm von zwei Kollegen aus
der Backstube der Beklagten ein Brötchen an, ohne dafür zu bezahlen. Der
Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos
und hilfsweise ordentlich. Die Kündigungsschutzklage war
erfolgreich (LAG Düsseldorf 11.5.2005, 12 (11) Sa 115/05
). Nach Auffassung des Gerichts kommt allenfalls eine Abmahnung in
Betracht.
Trotz der Pflichtwidrigkeit kann der Klägerin
keine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden. Zudem war die Klägerin
schon seit vielen Jahren ohne irgendwelche Vorfälle für die Beklagte tätig.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnis war deshalb unverhältnismäßig.
Das Vertrauensverhältnis sei wegen dieses Ereignisses auch nicht derart
zerrüttet, dass es der Beklagten unzumutbar gewesen wäre, die Klägerin
bis zum Ende der Arbeitsphase weiter zu beschäftigen. |
"Private
Mitarbeiter"
Wer Kollegen während der Arbeitszeit
für sich privat arbeiten lässt, riskiert die fristlose Kündigung.
Das Gericht wies die Klage eines Abteilungsleiters gegen sein Unternehmen
zurück und erklärten die fristlose Kündigung für zulässig
(Landesarbeitsgericht Frankfurt Az: 14 Sa 2028/03).
Der Arbeitnehmer hatte zwei ihm unterstellte Mitarbeiter
während der Arbeitszeit in der Firma Bauteile für sein Privathaus
fertigen lassen. Die beiden Männer stellten unter anderem ein Treppengeländer
sowie mehrere Fensterbänke her. Vor Gericht wendete der Abteilungsleiter
gegen die ein, es seien nur "kleine Gefälligkeiten" während
der Arbeitspause gewesen.
Doch das Gericht stellte fest, dass beide Arbeitnehmer
jeweils länger als 20 Stunden für ihren Abteilungsleiter privat tätig
gewesen seien. Deshalb sei vielmehr von einem Betrug
zu Lasten des Arbeitgebers auszugehen, der selbst nach
einem zehnjährigen Beschäftigungsverhältnis eine fristlose Kündigung ohne
vorausgegangene Abmahnung rechtfertige. |
Dauernde
Unpünktlichkeit als Grund für eine fristlose Kündigung
Ständige Unpünktlichkeit am Arbeitsplatz kann zur
fristlosen Kündigung führen, wie es das Landesarbeitsgericht Frankfurt
entschied (Az.: 2 Sa 756/04). Der Arbeitnehmer hatte innerhalb eines
Jahres 20 Mal verschlafen und war schließlich gekündigt worden. Wegen
der fehlenden Abmahnung hatte er einen ersten Kündigungsprozess vor dem
Arbeitsgericht gewonnen. Weiterhin erschien der Mann mehrfach erneut
bis zu einer Stunde zu spät zur Arbeit.
Interessant ist die folgende
Feststellung:
Der erste Prozess hat nach der Entscheidung die Funktion
einer Abmahnung. Da der Mann mit seiner Unpünktlichkeit den betrieblichen
Ablauf empfindlich gestört habe, ist die zweite fristlose Kündigung
gerechtfertigt. Das gilt auch unabhängig davon, dass es sich bei Pünktlichkeit
nur um eine "arbeitsvertragliche Nebenpflicht" handele.
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Thema:
Diebstahlskündigung
Wer ohne schlüssige Erklärung größere Mengen von
Waren seines Unternehmens bei sich zu Hause hortet, riskiert eine
fristlose Kündigung wegen Diebstahlsverdachts. Das Hessische
Landesarbeitsgericht erklärte die fristlose Kündigung eines
Service-Mitarbeiters bei der Lufthansa-Service-Gesellschaft (LSG) für
rechtmäßig (Az: 12 Sa 305/04). Bei der Firma war es Ende 2002 zu einem
größeren "Schwund" von Luxusartikeln wie Damen- und
Herrenuhren für den Bordverkauf in Flugzeugen gekommen. Die Vorgesetzten
entdeckten daraufhin bei "ebay" einen Posten Uhren dieser
Herkunft. Ermittlungen führten zu dem Mitarbeiter, bei dem anlässlich
einer Hausdurchsuchung weitere Uhren im Wert von rund 16 000 Euro
sichergestellt wurden. Der Angestellte wollte von Diebstahl nichts wissen
und behauptete, er habe die Uhren von einem ihm nicht näher bekannten
Mann übernommen.
Für die Richter waren die Verdachtsmomente für eine Kündigung
wegen Diebstahls jedoch ausreichend. Wer größere Mengen von Waren des
Arbeitgebers bei sich zu Hause lagere und keine stichhaltige Erklärung
dafür vorweisen könne, müsse sich mit einem solchen Verdacht
konfrontieren lassen und in der Konsequenz mit einer fristlosen Kündigung
rechnen (Hessisches Landesarbeitsgericht - Az: 12 Sa 305/04).
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Arbeitsunterbrechung
Wenn eine für die Straßenerhaltung in einem
Stadtbezirk zuständige Zwei-Mann-Kolonne die Arbeit morgens für eine
halbstündige Pause an einer Kaffeebude "eigenmächtig"
unterbricht, stellt das bei fehlender vorheriger Abmahnung nicht ohne
weiteres per se einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung
dar (Landesarbeitsgericht Düsseldorf 2009).
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Drohung
mit Kündigung
Bei einem Verdacht auf eine Straftat darf der Chef mit
einer Kündigung drohen und den Mitarbeiter unter Druck setzen, sodass er
von sich aus geht (Arbeitsgericht Frankfurt- 9 Ca 7095/04). Ein
Angestellte war verdächtig worden, mit dem Dienstwagen der Bank während
seines Urlaubs einen Versicherungsbetrug begangen zu haben und rund 2.000
Euro Schadensersatz unrechtmäßig eingestrichen zu haben. Der Chef
stellte ihm in Aussicht, entweder eine Eigenkündigung zu unterschreiben
oder aber fristlos gekündigt zu werden und obendrein eine Strafanzeige zu
erhalten. Er unterschrieb zwar eine Eigenkündigung, erklärte aber vor
Gericht die Anfechtung, weil er genötigt worden sei. Die Klage blieb
erfolglos.
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Betrunken
bei der Arbeit - Fristlose Kündigung
Wer betrunken bei der Arbeit erscheint,
muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Dies gilt nach Auffassung
des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz dann, wenn der
Arbeitnehmer wegen der Alkoholisierung seine Kollegen, aber auch sich
selbst erheblich gefährdet. Allenfalls bei einer krankhaften Alkoholabhängigkeit
könne die Kündigung aus sozialen Gründen nicht gerechtfertigt sein (Az.:
7 Sa 240/04).
Das Gericht wies damit die Kündigungsschutzklage
eines Tankschutzmonteurs ab. Der Mitarbeiter war unter anderem für die
Wartung und Reinigung von Tankanlagen zur Lagerung von Gefahrstoffen zuständig.
Nachdem er trotz Abmahnung mehrmals volltrunken zur Arbeit erschienen war,
kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos. Der Kläger hielt das für sozial
ungerechtfertigt. Das Gericht sah das anders. Es sei dem Arbeitgeber
angesichts der gefährlichen Arbeit des Klägers nicht mehr zuzumuten
gewesen sei, ihn länger zu beschäftigen. Auch der Schutz der Kollegen
gebiete das (LAG Rheinland-Pfalz (Az.: 7 Sa 240/04).
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Falschaussage
im Prozess reicht für fristlose Kündigung Eine Falschaussage zu Lasten des Arbeitgebers in einem Gerichtsprozess kann
die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters rechtfertigen. Das Hessische
Landesarbeitsgericht entschied im Rechtsstreit zwischen einer kaufmännischen Angestellten
und dem Betreiber eines Badebetriebes. Die Angestellte hatte im Prozess um ihre
betriebsbedingte Kündigung behauptet, das Kündigungsschreiben nicht termingerecht
erhalten zu haben. Dadurch hätte sie drei zusätzliche Monatsgehälter erhalten. Die
Firma, deren Botin das Schreiben jedoch eigenhändig bei der Klägerin eingeworfen hatte,
kündigte der Mitarbeiterin daraufhin fristlos wegen des "Betrugsversuches". Das
Gericht bestätigte die Kündigung (Hessisches Landesarbeitsgericht - Az.: 16 Sa
1801/03).
Kurzkommentar: Hier muss auch die Dummheit des
Arbeitnehmers bestraft werden. Arbeitgeber kündigen häufig durch Boten. Das Leugnen des
Zugangs könnte überdies zu einem Strafverfahren wegen eines Betrugsversuchs führen. |
Privates
Drucken auf betrieblichem Gerät
Erstellt der Arbeitnehmer 138 Ausdrucke für private
Zwecke auf einem dienstlichen Drucker, berechtigt dies den Arbeitgeber zur
fristlosen Kündigung. |
Widerrechtliches
Betreten eines Dritten
Überlässt ein Mitarbeiter unberechtigterweise seine
Zugangskarte für die Betriebsräume einem Dritten, der Hausverbot
haus, um diesem das widerrechtliche Betreten der Betriebsräume zu
rechtsmissbräuchlichen Zwecken zu ermöglichen, stellt dies einen
wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. |
Nach
Freistellung von der Arbeit wird der Schlüssel nicht abgegeben. Folge: Fristlose
Kündigung Arbeitnehmer, die bis
zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt sind, müssen auf Verlangen des Chefs
Schlüssel und Unterlagen sofort abgeben. Verweigern sie wiederholt die Herausgabe,
müssen sie nach dem Arbeitsgericht Frankfurt (Az.: 1 Ca 204/04) mit der fristlosen
Kündigung rechnen. Dem Arbeitnehmer war während der Probezeit ordentlich
gekündigt worden. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wurde er freigestellt. Weil er sich
mit der Kündigung nicht einverstanden erklärte und juristische Schritte einleitete,
verweigerte der Arbeitnehmer die Herausgabe des Gebäudeschlüssels, der EDV-Karte sowie
diverser firmeneigener Unterlagen. Erst mehrere Tage nach Ablauf der ihm gesetzten Frist
übersandte er die Gegenstände per Post.
Gemäß der Entscheidung stellt dieses Verhalten eine
beharrliche Missachtung der Anweisungen der Vorgesetzten dar, die im Wiederholungsfalle
auch kurz vor dem regulären Ende eines Arbeitsverhältnisses die fristlose Kündigung
rechtfertigt. Auch bei der Abwicklung eines bereits gekündigten Arbeitsverhältnisses
dürfe sich ein Mitarbeiter nicht bedenkenlos über die Anweisungen von Vorgesetzten
hinwegsetzen (Arbeitsgericht Frankfurt - Az.: 1 Ca 204/04). |
Nach § 2 Abs.2 Satz 1
Beschäftigtenschutzgesetz (BSchG) ist eine sexuelle
Belästigung am Arbeitsplatz jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte
Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt. Durch eine solche
sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verletzt der Arbeitnehmer nach § 2 Abs.3 BSchG
seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Deshalb kann die sexuelle Belästigung einer
Arbeitnehmerin an ihrem Arbeitsplatz durch einen Vorgesetzten eine außerordentliche
Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs.1 BGB an sich
rechtfertigen. Dabei sind der Umfang und die Intensität der sexuellen Belästigung zu
berücksichtigen. Die zwischen dem Kläger und der Mitarbeiterin in einem Fall, den das
BAG zu entscheiden hatte, würde aber eine außerordentliche Kündigung nur rechtfertigen,
wenn feststünde, dass die sexuellen Kontakte erkennbar abgelehnt wurden (BAG,
Urteil vom 25.März 2004 - 2 AZR 341/03 -). |
Eine Anzeige des Arbeitnehmers gegen einen Vorgesetzten kann
den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung berechtigen (BAG 2 AZR 235/02). Vgl. auch zu diesem Problemkreis folgende Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts: "In der Anzeige gegen
seinen Arbeitgeber oder einen seiner Repräsentanten kann eine erhebliche Verletzung einer
arbeitsvertraglichen Nebenpflicht durch den Arbeitnehmer liegen, die den betroffenen
Arbeitgeber zu einer - hier allein noch zu beurteilenden - fristgemäßen
Kündigung berechtigen kann. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine vom
Arbeitnehmer veranlasste Strafanzeige wissentlich unwahre
oder leichtfertig falsche Angaben enthält oder wenn sie in
Schädigungsabsicht bzw. aus Rache erfolgt. Je nach den Umständen kann dies auch der Fall
sein, wenn der Arbeitnehmer nicht vorab eine innerbetriebliche
Klärung versucht hat." (So das BAG, Urteil vom 3. Juli 2003
- 2 AZR 235/02). |
Entsprechend könnten wiederholte
ehrverletzende Behauptungen über Vorgesetzte
grundsätzlich eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen (ArbG
Frankfurt/M. v. 18.06.2003 - 4 Ca 12722/02). |
Tätlichkeiten
gegen Arbeitskollegen rechtfertigen grundsätzlich die fristlose
Kündigung eines Arbeitnehmers, selbst wenn zuvor keine Abmahnung ausgesprochen wurde
(Arbeitsgericht Frankfurt - Az.: 4 Ca 3057/03). |
Unentschuldigtes
Fehlen kann einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung
darstellen (BAG v. 16.03.2000). Typisch sind die Fälle von unberechtigtem Urlaubsantritt.
Dazu auch fristlose Kündigung bei eigenmächtiger Urlaubsverlängerung (AG Frankfurt/M.
v. 2.12.2002 - 15 Ca 7998/02). |
Angekündigte
Krankheit - In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Androhung, sich missbräuchlich eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verschaffen, um dem Arbeitgeber durch diese Androhung
eine bestimmte gewünschte Vergünstigung abzupressen, bereits für sich als wichtiger
Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB für eine fristlose Kündigung geeignet ist (Landesarbeitsgericht Köln, 17.04.2002, Az.: 7 Sa 462/01).
Vgl. auch: Angekündigte
Krankheit kein Grund für Entlassung
Die Ankündigung eines
Arbeitnehmers, er werde „krank machen“, rechtfertigt nicht in jedem
Fall eine fristlose Kündigung (Landesarbeitsgericht Frankfurt - Az: 11 Sa
1073/04). Die Richter gaben der Klage eines Reinigungsarbeiters statt und
erklärten dessen fristlose Kündigung für gegenstandslos. Gleichzeitig
wurde eine parallel ausgesprochene fristgerechte Kündigung wegen hoher
Fehlzeiten bestätigt. Der Mitarbeiter hatte einen Aufhebungsvertrag und
eine Abfindung verlangt. Anderenfalls wolle er «halt weiter krank machen».
Die Firma wertete dies als Drohung und kündigte fristlos. Laut Urteil
muss die Äußerung des Arbeitnehmers aber im Zusammenhang mit seiner tatsächlich
labilen Gesundheit und den hohen Krankheitsquoten von mehr als 150
Arbeitstagen innerhalb von drei Jahren gesehen werden. Deshalb könne aus
der Äußerung nicht herausgelesen werden, dass der Mitarbeiter künftig
trotz Arbeitsfähigkeit fehlen werde.
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Beharrliche
Arbeitsverweigerung
Eine beharrliche Arbeitsverweigerung kann nach dem LAG
Rheinland-Pfalz ein an sich zur außerordentlichen Kündigung
berechtigender Grund sein. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung setzt eine
Nachhaltigkeit im Willen des Arbeitnehmers voraus. Der Arbeitnehmer muss
die ihm übertragene Arbeit bewusst und nachhaltig nicht leisten wollen,
wobei es nicht genügt, dass er eine Weisung des Arbeitgebers nicht
befolgt. Das Gericht verlangte eine intensive Weigerung . Das Moment der
Beharrlichkeit kann allerdings auch schon darin zu sehen sein, dass der
Arbeitnehmer in einem einmaligen Fall eine Anweisung nicht befolgt. Das
muss dann aber z. B. durch eine vorhergehende erfolglose Abmahnung
verdeutlicht werden. Selbst die ernsthafte Ankündigung
einer Arbeitsverweigerung kann einen Grund zu einer außerordentlichen
Kündigung darstellen, wenn der Arbeitgeber aufgrund der Umstände des
einzelnen Falles davon ausgehen kann, der Arbeitnehmer werde seine Ankündigung
in die Tat umsetzen und nicht erwartet werden konnte, dass der
Arbeitnehmer sich noch vertragsgerecht verhalten werde. |
Fristlose
Kündigung wegen Annahme von Geldgeschenken (BAG
v. 15. 11. 2001 - 2 AZR 605/00): Dem Kläger musste klar sein, dass er
mit seinem mehrfachen Verstoß gegen das tarifliche und in der Dienstanweisung enthaltene
Verbot, Geldgeschenke anzunehmen, seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzte. Der
unsubstantiierte Hinweis auf die "Üblichkeit" eines derartigen Fehlverhaltens
in der Dienststelle kann den Kläger nicht entlasten. |
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Kündigung
wegen Diebstahls unwirksam
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Wegen des
Diebstahls dreier Puddingbecher zumindest darf
einem langjährigen Mitarbeiter nicht fristlos gekündigt werden (Hessisches
Landesarbeitsgericht - AZ: 6 Ca 1476/02). Der im Warenrücklauf tätige Mann hatte
entgegen dem Verbot seiner Firma drei abgelaufene Becher Pudding an sich genommen, die
sonst vernichtet worden wären. Der Warenwert betrug 1,50 . Der Arbeitnehmer berief sich mit Erfolg auf seine rund 25-jährige,
beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit sowie auf sein fortgeschrittenes Alter von 60
Jahren. Laut Urteil hat in diesem Einzelfall das "generalpräventive Interesse der
Firma" - also die Abschreckung gegenüber anderen potenziellen Tätern - hinter
die persönlichen Lebensumstände des Arbeitnehmers zurückzutreten. Auch der Diebstahl
geringwertiger Sachen am Arbeitsplatz rechtfertigt normalerweise die fristlose Kündigung
ohne vorherige Abmahnung.
Vgl. aber auch: Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 AZR 36/03: "Ein Arbeitnehmer in einem
Warenhausbetrieb muss normalerweise davon ausgehen, dass
er mit einem (versuchten)
Diebstahl oder einer Unterschlagung auch geringwertiger Sachen im Betrieb seines
Arbeitgebers seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt. Eine Abmahnung ist bei derartigen
Pflichtverstößen regelmäßig nicht erforderlich. Die Sache ist an das
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden, damit eine diese Grundsätze
berücksichtigende Interessenabwägung nachgeholt werden kann." (Aus der
Pressemitteilung des Gerichts). |
Das Arbeitsgericht Hildesheim (3
Ca 261/01) hat sich mit der Fall befasst, ob eine Kündigung
eines Ausbildungsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne vorherige Abmahnung
gerechtfertigt ist, wenn der Auszubildende gegen Weisungen des Netzwerkadministrators
verstößt. Die Kündigungsschutzklage war erfolgreich. Das Arbeitsgericht sah in
dem Verhalten des Auszubildenden keinen Grund, das Ausbildungsverhältnis ohne vorherige
Abmahnung zu beenden. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung würde nur dann vorliegen,
wenn der Kündigungsgrund nachteilige Auswirkungen für die Zukunft erwarten lässt und
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.
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Ein
Blick ins Ausland - Niederlande: Arbeitnehmer in den Niederlanden
dürfen Pornografie aus dem Netz auf ihren Bürocomputer herunterladen, ohne ihren
Arbeitsplatz zu riskieren. Es sei denn, es gibt eine eindeutige betriebliche
Regelung. Im Zuge der Reglementierung des Internets liegen heute häufig
schon eindeutige Regelungen wie Betriebsvereinbarungen vor.
Vgl. auch die folgende Entscheidung hierzulande >>
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Gewaltpornos
über E-Mail der Firma verschickt: Kündigung
Wer
auf dem Firmencomputer Gewalt- Videoclips an Kollegen verschickt, riskiert
grundsätzlich eine fristlose
Kündigung
ohne Abmahnung. Die Richter
wandelten allerdings die fristlose Kündigung eines Chemikers bei einem
Pharmaunternehmen in Anbetracht seiner rund 25-jährigen Betriebszugehörigkeit
in eine ordentliche
Kündigung
um. Der Mitarbeiter hatte in 17 Fällen Pornovideos aus dem Internet über
die firmeneigene E-Mail-Leitung im Kollegenkreis verschickt. In einem der
Filme war zu sehen, wie eine nackte und gefesselte Frau mit Werkzeugen im
Genitalbereich misshandelt wurde. Dem Urteil zufolge handelt es sich dabei
um gewaltverherrlichende und diskriminierende Darstellungen, die ein
Arbeitgeber nicht tolerieren muss. Das Gericht wies aber ausdrücklich
darauf hin, dass die Versendung pornografischer Darstellungen ohne Gewalt
vom Firmencomputer allein noch kein Kündigungsgrund sei.
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Wichtig: Frist zwischen Bekanntwerden der
Vorwürfe und dem Ausspruch der fristlosen Kündigung
Mit Erfolg hat sich ein wegen Bestechlichkeit verurteilter
Angestellter der Stadt Frankfurt gegen seine fristlose Kündigung gewehrt. Das Hessische
LAG gab der Klage statt, da die Kommune habe die gesetzliche Frist von
zwei Wochen zwischen Bekanntwerden der Vorwürfe und dem Ausspruch der fristlosen
Kündigung überschritten habe (Az: 3 Sa 1078/03).
Der Arbeitnehmer war seit mehr als 20 Jahren als
Sachbearbeiter im Hochbauamt tätig und deshalb ordentlich unkündbar. Er hatte von
verschiedenen Firmen insgesamt rund 1500 Euro für die bevorzugte Vergabe von Aufträgen
erhalten. Nachdem die Staatsanwaltschaft dies herausgefunden hatte, verzichtete die Stadt
auf deren Bitte hin zunächst auf die Anhörung des Mitarbeiters und auf eine Kündigung,
um die Ermittlungen nicht zu behindern. Erst knapp zwei Jahre später wurde die fristlose
Kündigung ausgesprochen.
Dem Urteil zufolge ist das Interesse der Staatsanwaltschaft
an einer ungehinderten Ermittlungstätigkeit allein aber nicht ausreichend für eine
Unterbrechung der arbeitsrechtlichen Fristen. Die Stadt habe insbesondere nicht die
genauen ermittlungstaktischen Gründe für eine solche Verzögerung belegen können. Die
Stadt hat Revision beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt eingelegt. Der Arbeitnehmer wurde
vom Amtsgericht Frankfurt rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 6250 Euro verurteilt.
Sein in diesem Strafprozess abgelegtes Teilgeständnis nahm die Stadt zum Anlass für eine
erneute fristlose Kündigung, so dass der Mitarbeiter auch nach dem gewonnenen Prozess
vorerst nicht an seinen früheren Arbeitsplatz zurückkehren kann.
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Fristlose
Kündigung kann zu ordentlicher Kündigung werden
Eine verspätet ausgesprochene fristlose Kündigung kann vom Gericht in
eine ordentliche Kündigung umgewandelt werden (Landesarbeitsgericht (LAG)
Rheinland-Pfalz - 11 Sa 1049/03). Maßgebend ist nach Auffassung der
Richter, ob das Fehlverhalten des Mitarbeiters objektiv betrachtet eine Kündigung
rechtfertigt. Das Gericht wandelte mit dieser Entscheidung die fristlose Kündigung
eines Arbeitnehmers in eine ordentliche Kündigung um. Der Arbeitgeber
hatte dem Mitarbeiter fristlos gekündigt, weil er ihn verdächtigte, aus
firmeneigenen Computern Teile gestohlen zu haben. Allerdings hatte er die
Kündigung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei
Wochen ausgesprochen. Der Mitarbeiter erhob daraufhin Kündigungsschutzklage,
zu deren Begründung er unter anderem auf die verstrichene Frist hinwies.
Das Gericht bestätigte zwar, dass der Arbeitgeber zu spät reagiert habe.
Doch der Diebstahl rechtfertige in jedem Fall eine ordentliche Kündigung.
Denn bei Vermögensdelikten gegen den Arbeitgeber sei diesem eine
Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar. |
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Wir haben
unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf,
Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten.
Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit
nicht unbegründet sein.
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