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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Archivmaterial - nicht mehr aktuell  
Niederlassungserlaubnis

Green Card

Einwanderungsgesetz ab dem 01.Januar 2005 - der zweite Teil der folgendn Darstellung ist  nur noch zum Vergleich mit der neuen Gesetzeslage geeignet. 

Vgl. daher hier unter Niederlassungserlaubnis

Anwalt Fragen

Das Zuwanderungsgesetz greift die Zwecksetzung der Green Card auf und erweitert sie. 

Green Card

Besonders qualifizierte ausländische Arbeitnehmer können unter erleichterten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

If you want do discuss your concerns and all sorts of legal issues connected with a "Green Card" in English this is no problem. You´re welcome.

Was können wir für Sie tun?

Wir helfen diversen Inlandsunternehmen und ausländischen Niederlassungen bei der Einstellung qualifizierter ausländischer Mitarbeiter. Wir sind gerne bereit, Ihnen auf Grund der geplanten Anstellungsverhältnisse zu erläutern, welche Anforderungen an den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis zu stellen sind. 

Neuregelung 

für IT-Fachkräfte und akademische Berufe: Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann erteilt werden: 1. Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie besitzen, 2. Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, wenn an ihrer Beschäftigung wegen ihrer fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse besteht, oder 3. Hochschulabsolventen nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes für einen angemessenen Arbeitsplatz. 

Zu Nummer 1: Diese  Regelung ersetzt die sogenannte „Green Card“ Regelung und normiert die Zulassung zu qualifizierten Beschäftigungen im IT-Bereich. Hinsichtlich der Arbeitsbedingungen ist der Arbeitgeber nach § 39 Abs. 2 Satz 3 AufenthG verpflichtet, ein einem deutschen Arbeitnehmer vergleichbares Gehalt zu zahlen. Die Zustimmung kann nur für eine Beschäftigung bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen gegeben werden, wenn dieses Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist.

Zu Nummer 2: Entgegen der früheren Regelung wird nicht mehr ausschließlich auf die „besonderen“ fachlichen Kenntnisse abgestellt, sondern es wird das an die Fachkenntnisse geknüpfte öffentliche Interesse an der Beschäftigung gefordert. Das geforderte öffentliche Interesse muss über das privatwirtschaftliche, betriebliche Interesse des Arbeitgebers hinausgehen. Folgende Kriterien können für eine Beurteilung des öffentlichen Interesses herangezogen werden, wobei daneben noch andere Kriterien vorstellbar sind: Durch die Zustimmung für einen bestimmten Ausländer werden neue Arbeitsplätze geschaffen bzw. neue Marktplätze oder es wird verhindert, dass bestehende Arbeitsplätze wegfallen. 

Wenn Sie Probleme im Bereich "Arbeitsrecht" haben, insbesondere im Zusammenhang mit einer "Kündigung" oder "Abmahnung" oder einem "Arbeitszeugnis", können wir Ihnen auch gerne weiterhelfen. 

Altregelung - die folgenden Ausführungen sind nicht mehr aktuell: 

Was ist die Green Card?

Die Green Card ist eine Möglichkeit für IT-Spezialisten, durch ein vereinfachtes Visumsverfahren schnell und unbürokratisch ein Einreisevisum zu erhalten.

Wer kann eine Green Card erhalten?

Die Green Card kommt für alle Spezialisten in dem Bereich EDV in Betracht. Bei dem Spezialisten kann es sich um eine visumspflichtige Person handeln oder um eine Person, die sich bereits erlaubt in Deutschland aufhält.

Die Qualifikation kann nachgewiesen werden durch:

  • eine abgeschlossene Hoch- bzw. Fachhochschulausbildung mit Schwerpunkt Informatik / Kommunikationstechnik als theoretischer Qualifizierungsnachweis
    oder
  • ein Jahresgehalt von mindestens 51.000 Euro bei der zukünftigen Firma als praktischer Qualifizierungsnachweis

Wie läuft das Verfahren ab?

Wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer gefunden hat, wendet er sich zunächst an das zuständige Arbeitsamt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Firma.

Nachdem das Arbeitsamt geprüft hat, dass die erforderliche Qualifikation vorhanden ist, wird von dort die Arbeitserlaubnis zugesichert.

Nun wird unterschieden, ob sich der Bewerber im Ausland oder bereits mit Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet befindet.

1. Der Spezialist befindet sich im Ausland:
In diesem Fall ist die Zusicherung des Arbeitsamtes an den Einreisebewerber weiterzuleiten, der damit ein Visum bei der jeweiligen deutsche Botschaft bzw. dem deutschen Generalkonsulat beantragen kann.

2. Der Spezialist befindet sich bereits mit Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet (z.B. ausländischer Student): In diesem Fall kann die Aufenthaltserlaubnis ohne Visumsverfahren beim Ausländeramt beantragt werden.

Archivmaterial: Verordnung über Aufenthaltserlaubnisse für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT-AV) Verordnung über Aufenthaltserlaubnisse für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT-AV) vom 25. Juli 2000

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356) verordnet das Bundesministerium des Innern:

§ 1 Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

(1) Einem Ausländer, der eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie abgeschlossen hat oder dessen Qualifikation auf diesem Gebiet durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über ein Jahresgehalt von mindestens 100.000 DM nachgewiesen wurde, soll für eine unselbständige Erwerbstätigkeit in den Berufen der Informations- und Kommunikationstechnologie eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn eine erforderliche Genehmigung zur Beschäftigung als Arbeitnehmer nach der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie vom 11. Juli 2000 (BGBl. I S. 1146) zugesichert oder erteilt ist.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer der Beschäftigung, längstens für fünf Jahre erteilt oder verlängert.

§ 2 Aufenthaltserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen

Einem Ausländer, der bei Antragstellung über eine im Zusammenhang mit einem Hochschul- oder Fachhochschulstudium mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie erteilte Aufenthaltsbewilligung verfügt, soll nach im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossenem Studium eine Aufenthaltserlaubnis nach § 1 erteilt und verlängert werden.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft.

Die vor drei Jahren von der Bundesregierung eingeführte Green Card wird nach einem Beschluss des Bundeskabinetts vom 9. Juli 2003 bis Ende 2004 verlängert.

 

Visum für Studenten >>

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