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Niederlassungserlaubnis
§ 9 AufenthG
§ 19 AufenthG
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Das inzwischen nicht mehr ganz neue „Aufenthaltsgesetz
(AufenthG)“ löste das Ausländergesetz ab
und normierte umfassend Einreise und Aufenthalt von Ausländern ausgehend
von ihrem Zweck statt wie bisher nach Aufenthaltstiteln. Im Blick auf die
demographische Entwicklung in Deutschland sieht der Gesetzgeber einen
erheblichen Bedarf an Zuwanderung ausländischer Arbeitskräfte. Denn nach
Auffassung des Gesetzgebers ist der künftige Arbeitskräftebedarf weder
durch verstärkte Anstrengungen im Bereich der Aus- und Weiterbildung noch
durch eine intensivere Aktivierung des Potentials inländischer Arbeitskräfte
zu decken
§ 19
AufenthG stellt für die Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis darauf ab, dass ein besonderes öffentliches
Interesse besteht, Hochqualifizierten nach Abs. 1 die notwendige
Planungssicherheit für einen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland zu geben. Die Erteilung nach § 19 Abs. 1 AufenthG steht im
Ermessen des Ausländeramts, dass eine Prognose zur Integrationsfähigkeit
des jeweiligen Bewerbers abzugeben hat. Ein konkreter Arbeitsplatz ist bei
der Bewerbung nicht notwendig.
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Was
sind "Spitzenkräfte der Wirtschaft und Wissenschaft"? Das
Gesetz nennt in § 19 Abs. 2 AufenthG einige Beispiele. In jedem Fall muss
es sich um eine überdurchschnittliche Berufsqualifikation handeln bzw.
sich die Hochqualifikation durch Berufserfahrung und berufliche Stellung
ergeben. Hier dürften in Zukunft einige Auseinandersetzungen zwischen
Antragstellern und Behörden auftreten. Besondere fachliche
Kenntnisse liegen insbesondere vor, wenn der Wissenschaftler über eine
besonders hohe Qualifikation oder über Kenntnisse in einem speziellen
Fachgebiet von herausragender Bedeutung verfügt. In Zweifelsfällen ist
eine Expertise fachkundiger wissenschaftlicher Einrichtungen oder
Organisationen einzuholen.
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Keiner
Zustimmung bedarf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an
Führungskräfte, wissenschaftliches Personal von Hochschulen und
Forschungseinrichtungen, Personen im kaufmännischen Bereich, die im
Ausland eingesetzt werden, Personen, die wissenschaftliche, künstlerische oder
sportliche Leistungen im Inland erbringen, aber ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland haben (Vgl. §§ 4 BeschV
ff.). Weiterhin gibt es differenzierende Regelungen für
Journalisten und Personen, die einer karitativen oder sozialen Tätigkeit
nachgehen. Bei Fachkräften mit besonderen fachlichen Kenntnissen,
die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder
eine vergleichbare Qualifikation besitzen und die Voraussetzungen nach §
19 AufenthG nicht erfüllen, kommt eine Zulassung zum Arbeitsmarkt nach §
18 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit den Vorschriften der
Beschäftigungsverordnung in Betracht.
Daneben gibt es ein Zustimmungserfordernis
seitens der Bundesagentur für Arbeit für eine großen Personenkreis, der
sich auch nach der BeschV richtet.
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Leitende
Angestellte
Mangels anderweitiger Kriterien ist davon auszugehen,
dass der Verordnungsgeber der Beschäftigungsverordnung an den allgemeinen
arbeitsrechtlichen, im Betriebsverfassungsgesetz legal definierten Begriff
des "leitenden Angestellten"
anknüpfen wollte. Hiernach ist leitender Angestellter, wer nach
Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb zur selbständigen
Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung
beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder Generalvollmacht
oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht
unbedeutend ist oder regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für
den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von
Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse
voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im wesentlichen
frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst. Das kann auch
bei Vorgaben insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen oder
Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten
gegeben sein. |
Wenn Sie
Probleme im Bereich "Arbeitsrecht"
haben, insbesondere im Zusammenhang mit einer "Kündigung"
oder "Abmahnung"
oder einem "Arbeitszeugnis",
können wir Ihnen auch gerne weiterhelfen. |
Ein Blick in das Gesetz: § 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
(1) Einem hoch qualifizierten Ausländer
kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden,
wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder
durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung
bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und die Annahme
gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der
Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne
staatliche Hilfe gewährleistet sind. Die Landesregierung kann bestimmen,
dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung
der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf.
(2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind
insbesondere
1.Wissenschaftler mit besonderen fachlichen
Kenntnissen,
2. Lehrpersonen in herausgehobener
Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion
oder
3. Spezialisten und leitende Angestellte
mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem
Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen
Krankenversicherung erhalten.
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Gehören Sie
nicht zu einer der Gruppen nach § 19 AufenthG richtet sich die Erteilung
der Niederlassungserlaubnis nach § 9
AufenthG. Im Zweifelsfall fragen Sie Ihren Anwalt. |
Ein
Blick in das Gesetz:
§ 9 AufenthG
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter
Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer
Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die
Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis
besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder
freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet
hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen
einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines
Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf
Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend
angerechnet,
4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen
Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen
verurteilt worden ist,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er
Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung
seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und
Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt
und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind
nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde.
Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen
einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den
Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird
davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher
Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2
keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach
§ 44 a Absatz 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs
verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes
1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3
genannten Gründen nicht erfüllen kann.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher
Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz
2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der
Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der
Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten
schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt. Satz 1 gilt in den
Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
(4) Bei straffälligen Ausländern
beginnt die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 bezeichnete Frist mit der Entlassung
aus der Strafhaft. Auf die für die Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer
Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
1. die Zeit des früheren Besitzes einer
Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer
zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis
war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb
des Bundesgebietes, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten;
angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb
des Bundesgebietes, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis
führte.
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Pflichtversicherungsbeiträge
Mit der Mindestwartezeit von 60
Monaten, die Voraussetzung für die Gewährung von Altersrenten
oder von Renten wegen Erwerbsminderung ist, soll nach der Rechtsprechung
zum Schutz der sozialen Sicherungssysteme eine Mindestabsicherung für
Ausländer gewährleistet werden, die auf Dauer im Bundesgebiet bleiben können.
Hierbei reicht es nach § 9 Abs. 3 Satz 1
AufenthG aus, wenn nur einer der Eheleute, die in ehelicher
Lebensgemeinschaft leben, diese Voraussetzung erfüllt.
Kindererziehungszeiten werden nach § 56 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB
VI) während der ersten drei Lebensjahre eines Kindes für einen
Elternteil angerechnet. |
§ 9 AufenthG
sowie zur Aufenthaltsverfestigung bestimmter Personengruppen
Entscheidend ist mithin der
ununterbrochene Besitz der Aufenthaltserlaubnis seit
fünf Jahren. Asylberechtigte
und einige andere Gruppen benötigen lediglich den dreijährigen Besitz
oder den siebenjährigen Besitz (im Fall humanitärer Gründe des
Aufenthalts) der Aufenthaltserlaubnis.
Deutsch-verheirateten Ehegatten
ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er lediglich drei Jahre
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft im
Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung besteht.
Wichtig:
Die vormalige Regelung der "Kettenduldung"
wird abgeschafft. Wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen seit 18 Monaten ausgesetzt ist, besteht ein sog. Sollensanspruch
auf die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5
AufenthG. Allerdings ist
zu berücksichtigen, dass das Ausländeramt dem Anspruch gegenüber
einwenden kann, den Antragsteller träfe ein Verschulden am Bestehen des
Ausreisehindernisses. Das aber kann nur bejaht werden, wenn der
Antragsteller falsche Angaben zu seiner Identität oder Staatsangehörigkeit
gemacht hat. Von dieser Neuregelung der Duldung dürften vergleichsweise
viele Fälle erfasst werden.
Einer Antragstellerin, die seit sieben Jahren
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG besitzen, kann
gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 AufenthG die Niederlassungsfreiheit
erteilt werden. Übrigens wird ein der AE vorangegangene Asylverfahren auf
die Frist angerechnet.
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Kann eine Niederlassungserlaubnis
erlöschen? Die Niederlassungserlaubnis
(bisher: unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung)
erlischt nicht, wenn der Ausländer nachstehende Voraussetzungen erfüllt,
vgl. § 51
AufentG, Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts: Die Niederlassungserlaubnis erlischt nicht, wenn
er sich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten
haben und der Lebensunterhalt gesichert ist.
(Links: Verwaltungsgericht Köln)
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Wir
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kostenlose Rechtsberatung! Anwälte sind berechtigt, für eine
Rechtsberatung oder die Verfolgung Ihres Interesse vor Behörden und
Gerichten einen Vorschuss zu verlangen. Auch die Einschätzung, ob Sie zu
dieser an §§ 9, 19 AufenthG privilegierten Personengruppe gehören, ist
eine kostenpflichtige Tätigkeit. Nach Eingang eines solchen im Einzelfall
zu berechnenden Vorschusses werden wir Ihnen Ihre Chancen nach diesen
neuen Vorschriften mitteilen. Bedenken Sie bitte aber auch, dass neue
Gesetze eben zunächst auf keine bekannte Verwaltungspraxis stoßen und
daher unsere Einschätzungen nicht sämtliche Entwicklungen der nächsten
Zeit vorwegnehmen können. |
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