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Widerruf
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Widerruf
bei EBAY-Geschäften Verbrauchern,
die bei Online-Auktionen wie eBay Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, steht bei
bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 1 BGB zu,
entschied jetzt der BGH. Nach einem am Mittwoch verkündeten
Urteil haben Kunden bei Versteigerungen des Internetauktionshauses eBay ein Widerrufsrecht
und können ersteigerte Artikel binnen 14 Tagen ohne Begründung zurückgeben, wenn diese
von einem gewerblichen Anbieter stammen.
Geschäfte zwischen privaten eBay-Nutzern sind
davon nicht betroffen, was allerdings die Frage aufwirft, wann es sich um
nichtunternehmerische Geschäfte handelt.
Im Vordergrund des Rechtsstreits stand die Frage, ob dieses
Widerrufsrecht bei Internetauktionen gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist.
Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die
"in der Form von Versteigerungen (§ 156)" geschlossen werden. Auf Grund der
rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses handle es sich bei den Online-Auktionen
bei eBay nicht um Versteigerungen im Sinne des §156 BGB. Die Ausschlussregelung des
§312d Abs. 4 Nr. 5 BGB gelte daher in diesem Fall nicht. Im Übrigen gilt: Keine
Belehrung, keine Frist.
Ausführlich dazu und mehr auf unserer Ebay-Seite >>
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Falsche
Preisangabe und Anfechtungsmöglichkeit des Händlers
Rechtlich ist eine Information über ein Angebot im Netz
kein verbindliches Angebot, sondern nur wie ein Prospekt oder eine
Schaufensterauslage eine Einladung an Kunden dar, ein Kaufangebot
abzugeben ("invitatio ad offerendum").
Erst wenn der Händler das Kaufangebot des Kunden explizit annimmt, ist
ein rechtswirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, der zur Lieferung und
auch zur Zahlung verpflichte.
Ein Internet-Versandhändler verweigerte jetzt sogar
eine Lieferung, nachdem er bereits eine Auftragsbestätigung verschickt
hat. Damit wäre prinzipiell der Vertrag zustande gekommen. Das
Landgericht (LG) Osnabrück in einer jüngst ergangenen Entscheidung (Az.
12 S 497/05) einem Web-Shop-Betreiber genau das zugestanden – nämlich
die wirksame Anfechtung eines bereits bestätigten Verkaufs aufgrund eines
gravierenden Preisirrtums. Auslöser war das
Missgeschick einer Elektrofirma, die ein Plasma-Fernsehgerät in ihrem
Online-Shop präsentierten und dabei irrtümlich einen Preis von 399 Euro
angegeben; tatsächlich hätte das noble Zimmerkino aber für 3.999 € über
die virtuelle Ladentheke gehen sollen.
Ein Schreibfehler, der allerdings auf Kundenseite die
Hoffnung auf ein Mega-Schnäppchen weckte: Kurze Zeit nachdem das Angebot
ins Web gestellt wurde, orderte ein Käufer aus Köln das Fernsehgerät
zum ausgewiesenen Preis von 399 Euro. Das Unternehmen schickte dem Rheinländer
umgehend eine automatisch erzeugte E-Mail, die den Auftrag bestätigte.
Erst nachdem diese Nachricht versandt war, fiel dem Unternehmen der Fehler
auf. Um vom
Vertrag loszukommen, übermittelte man dem Kunden eine SMS, die ihn über
den Tippfehler aufklärte, und fragte, ob er auch einem Kauf zum korrekten
Preis von knapp 4.000 Euro zustimmen würde. Der Käufer fand das weniger
lustig und wollte darauf nicht eingehen: Er wollte das Gerät für den
ursprünglich ausgewiesenen Preis geliefert zu bekommen, und zog vor
Gericht. Erfolglos!
Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich um
einen Erklärungsirrtum. Danach kann der geschlossene Kaufvertrag
kann durch eine Anfechtungserklärung rückgängig gemacht werden. Dieses
Recht besteht trotz der Bestätigung des Verkäufers, weil solche
automatischen Mails nicht Bestätigungen im Sinne des Gesetzes
seien. Der BGH sieht das übrigens in Fällen genauso, in denen etwa
ein Preisirrtum auf einem Fehler bei der Datenübermittlung
zurückzuführen ist. In dem seinerzeit entschiedenen Fall verlangte ein
Besteller vom Betreiber eines Internet-Shops die Lieferung eines Notebooks
für den irrtümlich angegebenen Preis von 245 Euro. Der tatsächliche
Preis betrug 2650 Euro. Ursache der falschen Preisangabe war ein Datenübertragungsfehler.
Das Anfechtungsrecht lässt sich jedoch nicht unbegrenzt
lange wahrnehmen. Wenn ein Händler mit der Erklärung, dass er nicht mehr
an den Vertrag gebunden sein will, zu lange wartet, "erlischt"
sein Anfechtungsrecht, und er muss trotz des Irrtums den Kaufvertrag erfüllen.
In diesem Zusammenhang hat etwa das Landgericht Bonn erläutert, dass ein
Verkäufer eine solche Anfechtungserklärung innerhalb von zwei
Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem ihm der Irrtum aufgefallen ist,
abgeben muss. |
Schuldanerkenntnisse
und ähnliche Zahlungszusagen sollen nach einer Entscheidung
des Amtsgerichts Frankfurt auch per E-Mail ohne Unterschrift rechtswirksam
sein. Die Zahlungsklage eines Reisebüros gegen eine Fluggesellschaft war
danach erfolgreich (- 31 C 745/05-83 -).
Reisebüro und Fluggesellschaft stritten
sich über einen stornierten Flug nach Thailand. Per E-Mail und
telefonisch teilte der Mitarbeiter der Gesellschaft dem Reisebüro mit,
das Geld werde wunschgemäß zurückgezahlt. Vor Gericht stellte sich das
beklagte Unternehmen allerdings auf den Standpunkt, die elektronisch
ausgesprochene Zahlungszusage sei nicht wirksam und hätte schriftlich
bestätigt werden müssen.
Nach dieser Entscheidung können jedoch
bei Handelsgeschäften Anerkenntnisse und Zahlungszusagen grundsätzlich
formfrei abgegeben werden. Die Echtheit der E-Mail sowie die telefonische
Zusage der Rückzahlung sei niemals in Frage gestellt worden. Mit anderen
Worten: Die Entscheidung bedeutet nicht, dass man sich im Rechtsverkehr
immer auf Aussagen in E-Mails verlassen könnte. |
Bei falschen
Preisangaben im Internet besteht kein Anspruch auf Lieferung zu dem angegebenen PreisWer im Internet Waren bestellt, die
irrtümlicherweise mit einem zu niedrigen Preis ausgezeichnet worden sind, hat keinen
Anspruch auf Lieferung. So das Landgericht Essen (Az.: 16 O 416/02): Der Kläger
hatte Computerteile bestellt, deren Wert etwa beim hundertfachen des angegebenen Preises
lag. Die Firma verweigerte die Lieferung mit Hinweis auf den Irrtum. Auch wenn der Eingang
der Bestellung wiederum mit dem falschen Preis bestätigt wurde, habe kein Kaufvertrag
vorgelegen, entschied das Gericht.
Die Preise im Internet seien mit einer Schaufenster-Auslage
vergleichbar - eine sog. invitatio ad offerendum.
Solche Preisangaben seien nicht verbindlich. Die Versandfirma hatte in ihren
Geschäftsbedingungen zudem darauf hingewiesen, dass die Annahme der Bestellung erst mit
dem Versand der Ware erfolgt (Landgericht Essen - Az.: 16 O 416/02).
Landgericht
Essen
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Zur
„Lebensdauer“ eines Gutscheins
„Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB), die von gesetzlichen
Regelungen erheblich abweichen, sind nicht ohne weiteres zulässig. Der
Internetversandhändler „Amazon.de“ vertreibt auch Geschenkgutscheine
zum Warenbezug bei ihm und regelt in seinen AGB, dass diese allgemein 1
Jahr ab Ausstellungsdatum gültig sind und auch Restguthaben ab dem
Verfallsdatum nicht mehr verwendet werden können. Gegen diese
Bestimmungen klagte die „Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.“
beim Landgericht München I (LG München I Az. 12 O 22084/06) auf
Unterlassung. Das Gericht gab der Verbraucherzentrale Recht. Der Versandhändler
darf nach der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung diese Bedingungen
gegenüber Verbrauchern nicht mehr verwenden und sich auch nicht mehr auf
diese Klauseln berufen. Das Gericht stellte zunächst fest, dass mit dem
Verfall des Gutscheins bzw. des Restguthabens innerhalb eines Jahres ab
Ausstellungsdatum von den gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung
abgewichen wird. Nach den gesetzlichen Bestimmungen würde der Anspruch
aus dem Gutschein nämlich erst nach drei Jahren verjähren. Diese
Abweichung erschien dem Gericht unangemessen. „Amazon.de“ hatte seine
Position damit verteidigt, dass durch die lange Verwaltung der
Gutscheinkonten und die notwendige Bilanzierung der Gutscheine ein
erheblicher Verwaltungsaufwand entstünde, der durch die zeitliche
Begrenzung eingeschränkt werden solle. Diesen erheblichen Aufwand konnte
das Gericht allerdings nicht sehen. Nachdem ohnehin ein Großteil der
Gutscheine innerhalb der ersten Monate eingelöst würde, sei ein
unzumutbarer Aufwand für den Versandhändler nicht ersichtlich. Auch gehe
es nicht an, dass „Amazon.de“ einerseits Zinsen aus den noch nicht
eingelösten Beträgen ziehen kann und andererseits dann von den
verfallenen Beträgen profitiert.
Es überwiegen nach Meinung des Gerichts daher die Interessen der
Verbraucher an einer möglichst langen Gültigkeit der Gutscheine, sodass
die allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind.
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Widerrufsrecht bei Internetkauf
muss deutlich erkennbar sein
Beim
Internetkauf muss das gesetzliche Widerrufsrecht für den Käufer deutlich
auf der Website erkennbar sein. Im konkreten Fall untersagte das
Oberlandesgericht Hamm (Az.: 4 U 2/05) einem Verkäufer, Produkte über
das Internetauktionshaus "eBay" ohne eine gut sichtbare
Belehrung anzubieten. Der Hinweis war bislang erst beim Klick auf
"Informationen zum Verkäufer" zu finden. Die Belehrung über
das Widerrufsrecht sei kauf- und nicht verkäuferbezogen.
Dieses
Prinzip der Transparenz wird durch das Button-Gesetz vom 01.08.2012 noch
weiter verschärft, was sehr begrüßenswert ist, da einige schwarze
Schafe Internet-Unerfahrene und Kinder zu Bestellungen verleitet
haben.
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Autokäufe im Internet
Anfang 2004 warnte Spiegel online
vor Autokäufen im Internet. Immer häufiger
werden gestohlene Fahrzeuge im Netz "günstig" bis "sehr günstig"
angeboten. Doch dieser Autokauf hat fatale Folgen. Lässt sich auf Grund des Diebstahls
überhaupt ein solches Fahrzeug erwerben? Der gutgläubige Erwerb ist ausgeschlossen, wenn
die Sache gemäß § 935 BGB abhanden
gekommen ist. Abhanden gekommen ist eine Sache, wenn der unmittelbare Besitzer sie ohne
seinen Willen verloren hat. Wer also geklaute Autos kauft, verliert erst sein Geld und
dann das Fahrzeug.
Vgl. auch
Oberlandesgericht Nürnberg (06.12.2000 - Az: 4 U 3133/00): "Die Vorlage eines
Blankofahrzeugbriefs durch den Veräußerer genügt für sich allein nicht, um den
Erwerber von jeder Pflicht zu weiteren Überlegungen zu befreien". Das
Oberlandesgericht Nürnberg führt dazu aus: "Grob fahrlässig im Sinne des
§ 932 BGB handelt, wer die bei dem betreffenden Erwerbsvorgang erforderliche
Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt und das unbeachtet lässt, was im gegebenen
Fall jedem hätte einleuchten müssen. Nach ständiger Rechtsprechung, der sich der Senat
anschließt, muss sich der Erwerber eines Kraftfahrzeugs, der sich auf gutgläubigen
Erwerb des Eigentums berufen will, zumindest die Fahrzeugpapiere vorlegen lassen, um die
Berechtigung des Veräußerers überprüfen zu können (BGH NJW 1994, 2022/2023). Dahinter
steckt die Erwägung, dass es Argwohn erwecken und zu weiteren Nachforschungen
Anlass
geben muss, wenn der Veräußerer entweder den Fahrzeugbrief nicht vorlegen kann oder wenn
sich aus diesem ein vom Veräußerer personenverschiedener Halter ergibt. Wird dem Käufer
bzw. dem Erwerber, wie im vorliegenden Fall, ein Fahrzeugbrief vorgelegt, in dem kein
Halter eingetragen ist, so besitzt das Papier für die hier entscheidende Frage nach der
Berechtigung des Veräußerers keinerlei Aussagekraft. Ein Erwerber, der dem Vorwurf
entgehen will, er habe seine Sorgfaltspflichten in ungewöhnlichem Maße verletzt,
muss
daher weitere Nachforschungen anstellen."
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Internet und
Versand-Kosten
Internet-Verkäufer, die ihre Ware
ausschließlich zum Versand anbieten, müssen die Kosten hinsichtlich
aller wesentlichen Bestandteile des Angebots deutlich angeben. Dazu
gehören auch die Portokosten (OLG Köln - 6 U 93/04).
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