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Mietrecht
Wie wird
die Miete zulässig erhöht?
BGH
aktuell
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Gemäß § 558 Abs. 1 BGB kann die Zustimmung zu Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Miete verlangt werden. Die ortsübliche Miete wird nach § 558 Abs. 2 BGB aus den üblichen Entgelten, die für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe,
Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vereinbart wurden, gebildet. Bei der Ausstattung sind insbesondere sanitäre Einrichtungen, Fußböden, Isolierungen und Heizungsart zu berücksichtigen. Die begehrte Mieterhöhung auf die ortsübliche Miete ist vom Vermieter zu erklären und zu begründen. Dazu stehen dem Vermieter verschiedene Möglichkeiten zu Verfügung, wie beispielsweise der Hinweis auf einen Mietspiegel, eine Auskunft aus einer Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder der
Hinweis auf die Miete vergleichbarer Wohnungen. |
I. Zu den
Formalien des Verfahrens: Schriftform
Der Vermieter muss sein Mieterhöhungsverlangen schriftlich
geltend machen und begründen, sowie eigenhändig unterschreiben (bei EDV-erstellten
Anschreiben genügt eine maschinelle Unterschrift). Hierbei muss die handelnde Person -
bei mehreren Vermietern die handelnden Personen - erkennbar sein, also der/die Vermieter
selbst oder z.B. der Geschäftsführer der Wohnungsgesellschaft. Ein Stempel reicht
ebenso wenig aus wie die Formulierung Mit freundlichen Grüßen Ihre
Wohnungsgesellschaft". Das Mieterhöhungsverlangen ist darüber hinaus gesondert an
alle Mieter zu richten, die den Mietvertrag unterschrieben haben, also z.B. an beide
Ehepartner, wenn beide auch Unterzeichner des Vertrags sind.
Begründung
Was die Begründung betrifft, so genügt nicht die bloße
Behauptung, die geforderte Miete sei ortsüblich, sondern der Vermieter muss erläutern,
dass die derzeitige Miete geringer ist als die ortsübliche Vergleichsmiete. Weiterhin
muss er auch plausibel darlegen (allerdings nicht beweisen!), dass die geforderte Miete
die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt. Hierbei kann er entweder auf den
örtlichen Mietspiegel verweisen, sofern es einen solchen gibt, er kann das Gutachten
eines Sachverständigen einholen oder aber mindestens drei Vergleichswohnungen anführen,
die teurer sind als die betreffende Wohnung.
Zustimmung
Der Vermieter hat aber nicht das Recht, die Miete einseitig
zu erhöhen. Vielmehr ist er auf die Zustimmung des Mieters
angewiesen. D.h. die Mieterhöhung wird nur dann und nur in dem Umfang wirksam, in dem der
Mieter zustimmt oder gerichtlich dazu verurteilt wird.
Der Vermieter hat einen Anspruch auf die Zustimmung des
Mieters, wenn sein Mieterhöhungsverlangen inhaltlich und
formal in Ordnung ist. Der Mieter muss allerdings nicht sofort zustimmen,
sondern kann sich zwei bis drei Monate Zeit lassen, um die Forderung zu prüfen, in der
konkreten Berechnung heißt das: den Rest des Monats, in dem das Schreiben des Vermieters
eingetroffen ist (gleich ob am 1. oder 31.), sowie die zwei darauf folgenden Monate. Somit
ist Zeit genug, um im Zweifelsfall den Experten zu fragen. Wenn das
Mieterhöhungsverlangen im gesetzlich zulässigen Rahmen liegt und auch formal korrekt
ist, muss der Mieter allerdings seine Zustimmung erteilen. Er muss dies schriftlich tun
(häufig ist der Erhöhungsforderung gleich ein entsprechendes Formular beigelegt). Es
kann aber auch als stillschweigende Zustimmung
gelten, wenn der Mieter seinen Dauerauftrag ändert und dadurch die erhöhte Zahlung
veranlasst. Keine stillschweigende Zustimmung liegt vor, wenn der Vermieter auf Grund
einer Einzugsermächtigung, die der Mieter früher erteilte, den erhöhten Mietzins
abbuchen lässt und der Mieter erst nach einigen Monaten widerspricht.
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Stimmt der Mieter der
Mieterhöhung nicht, oder nicht vollständig zu, muss der Vermieter ihn auf Zustimmung
verklagen. Auch für den Vermieter läuft eine Frist.
Hat der Mieter dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt oder
wurde er vom Gericht zur Zustimmung verurteilt, hat dies zur Folge, dass die höhere Miete
dann automatisch ab dem Monat zu zahlen ist, der auf das Ende der Überlegungsfrist folgt.
Geht beispielsweise dem Mieter das Mieterhöhungsschreiben am 1. September zu, läuft die
Überlegungsfrist bis Ende November. Unabhängig davon, ob er von sich aus zugestimmt hat
oder vom Gericht dazu verurteilt wurde, muss er dann die neue Miete ab Dezember zahlen. |
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Mietspiegel zu benutzen. Wir helfen Ihnen gerne, Ihr Mietobjekt richtig zu klassifizieren,
damit nicht schlimmstenfalls die Mieterhöhungsklage zum Fiasko wird. |
II. Mieterhöhung inhaltlich
Seit September 2001 sind die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Mieterhöhung in den §§ 558 - 560 BGB geregelt.
Das Mieterhöhungsverlangen kann
frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung
geltend gemacht werden. Die Erhöhung, sofern sie nicht auf
Modernisierungsmaßnahmen,
Betriebs- oder Kapitalkostenerhöhung beruht, darf erst eintreten, wenn die letzte
Erhöhung 15 Monate zurückliegt. Die neue Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete
nicht übersteigen.
Die ortsübliche Vergleichsmiete kann mit
folgenden Mitteln nachgewiesen werden:
- örtlicher Mietspiegel (§ 558c und d BGB)
- Auskünfte aus einer Mietdatenbank (§ 558e)
- Sachverständigengutachten
- drei Vergleichswohnungen, in denen der neu geforderte
Mietpreis schon gezahlt wird.
Die Mieterhöhung darf bezogen auf einen Zeitraum
von drei Jahren 20 %
nicht übersteigen. Diese Kappungsgrenze ist in § 558
Abs.3 BGB geregelt. Grundlage für die Berechnung der Kappungsgrenze sind die drei Jahre
vor der anstehenden Mieterhöhung. Betriebs- und Kapitalkostenerhöhungen haben auf die
Kappungsgrenze keinen Einfluss.
Aktuell
Bundesgerichtshof 2010: Der BGH hat im Juni 2010 entschieden,
dass auch nach Einführung des qualifizierten Mietspiegels (durch das
Mietrechtsreformgesetz ein einfacher Mietspiegel ausschließlich Grundlage
der Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete sein kann. Zwar hat
der einfachen Mietspiegel nicht die dem qualifizierten Mietspiegel
vorbehaltene gesetzliche Vermutungswirkung, dass die im Mietspiegel
genannten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben
(§ 558d Abs. 3 BGB). Der einfache Mietspiegel stelle aber ein
ausreichendes Indiz für diese Vermutung dar. Ob diese Indizwirkung im
konkreten Fall zum Nachweis der Ortsüblichkeit der verlangten Miete
ausreicht, hängt allerdings davon ab, welche Einwendungen der Mieter
gegen die Richtigkeit des Mietspiegels geltend macht. Trägt der Mieter
zum Beispiel substantiiert vor, den Verfassern habe es an der
erforderlichen Sachkunde gefehlt oder sie hätten sich von sachfremden Erwägungen
leiten lassen oder unzureichendes Datenmaterial verwendet, kann das
Gericht das nicht ignorieren. Bleiben nach der richterlichen Prüfung
Zweifel an der Verlässlichkeit des Mietspiegels, so ist das Indiz
entkräftet. Der Vermieter muss dann anders Beweis für seine Behauptung
führen, die von ihm verlangte Miete liege innerhalb der ortsüblichen
Vergleichsmiete (Urteil vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 99/09).
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Vermieter darf bei Schönheitsreparaturen
höhere Miete verlangen
Ein
Vermieter darf eine höhere als die ortsübliche Vergleichsmiete
verlangen, wenn er für die Schönheitsreparaturen aufkommen muss
(Amtsgericht Frankfurt/Main - Az.: 33 C 2479/05). Nach dem
Richterspruch gilt dies auch dann, wenn im Mietvertrag zwar vereinbart
ist, dass der Mieter die Kosten trägt, sich diese Klausel aber als
unwirksam erweist. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines
Vermieters statt. Der Kläger hatte von seinem Mieter eine Mieterhöhung
verlangt, die über der so genannten Mietspiegelmiete lag. Zur Begründung
hatte er unter anderem geltend gemacht, dass er für die Schönheitsreparaturen
aufkomme. Dem Mietspiegel liege jedoch die Erwartung zu Grunde, dass
dies Sache des Mieters sei. Das Amtsgericht schloss sich dem an. Der
Richter ließ insbesondere den Einwand des Mieters nicht gelten, er
habe sich doch vertraglich zur Übernahme der Schönheitsreparaturen
bereit erklärt. Da diese Klausel unwirksam sei, müsse sie rechtlich
als nicht existent behandelt werden. Die Entscheidung des Amtsgerichts
ist noch nicht rechtskräftig, da die Sache wegen ihrer Bedeutung
inzwischen dem Landgericht Frankfurt als Berufungsinstanz vorliegt.
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Mieterhöhungsverlangen
und ortsübliche Vergleichsmiete
Die Beklagten hatten von der Klägerin
eine Wohnung gemietet, die sie seit August 2000 bewohnen. Die Miete beträgt
rund 460 Euro (5,90 Euro pro Quadratmeter). Im September 2002 forderte die
Klägerin von den Beklagten ihre Zustimmung zu einer Erhöhung der
Kaltmiete auf rund 485 Euro (6,22 Euro pro Quadratmeter). Die Beklagten
stimmten dem nicht zu. Im sich anschließenden Prozess holte das
Amtsgericht ein Sachverständigengutachten ein, worin der Sachverständige
für die örtliche Vergleichsmiete eine Bandbreite von 5,75 Euro bis 6,23
Euro ermittelte. Das Amtsgericht gab der Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung
statt. Das Landgericht wies sie ab. Auf die Revision der Klägerin hob der
Bundesgerichtshof (Entscheidung vom 6.7.2005 - VIII ZR 322/04) das Urteil
des Landgerichts auf und gab der Klage statt. Die Klägerin hat gegen die
Beklagten einen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Entgegen der
Auffassung des Landgerichts ergibt sich der Anspruch der Klägerin aus §
558 Abs.1 S.1 BGB. Hiernach kann der Vermieter die Zustimmung des Mieters
zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten
soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Nach § 558 Abs.2 S.1 BGB wird die
ortsübliche Vergleichsmiete aus dem üblichen Entgelt für vergleichbaren
Wohnraum gebildet. Bei der ortsüblichen Vergleichsmiete handelt es sich
nicht um einen punktgenauen Wert. Die Vergleichsmiete bewegt sich vielmehr
innerhalb einer gewissen Bandbreite. Ist kein qualifizierter Mietspiegel
vorhanden, wird die ortsübliche Vergleichsmiete mittels eines Sachverständigengutachtens
festgestellt. Dabei wird die vom Vermieter neu verlangte Miete der Höhe
nach durch die ortsübliche Vergleichsmiete begrenzt. Entgegen der
Auffassung des Landgerichts setzt ein rechtmäßiges Mieterhöhungsverlangen
aber nicht voraus, dass die bisher gezahlte Miete unterhalb der Spanne
einer ortsüblichen Vergleichsmiete liegen muss. Diese Auslegung
widerspricht dem Wortlaut des § 558 Abs.2 S.1 BGB, der sich nicht auf die
Ausgangsmiete, sondern nur auf die neu verlangte Miete bezieht.
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Zum Thema:
Schönheitsreparaturen
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