Ein Rechtsanwalt muss nach dem VG
Koblenz für seinen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss keine
Rundfunkgebühr entrichten. Der Rechtsanwalt nutzt er den Internetzugang
auch zum Zugriff auf Datenbanken, für sonstige beruflich bedingte
Recherchen sowie zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung.
Um einen schnelleren Zugang zum Internet zu erhalten, verfügt der Rechner
über einen DSL-Anschluss. Im Januar 2007 meldete der Rechtsanwalt
seinen PC bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten (GEZ) an. Im Verfahren teilte er mit, er habe in seiner
Kanzlei einen internetfähigen PC, den er jedoch nicht zum Rundfunkempfang
nutze. Es sei deshalb verfassungswidrig, ihn zu Rundfunkgebühren
heranzuziehen. Die GEZ verlangte gleichwohl Gebühren in Höhe von
monatlich 5,52 €.
Der klagende Rechtsanwalt, so das
Verwaltungsgericht Koblenz, sei kein Rundfunkteilnehmer, weil er kein
Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen
bereithalte. Zwar könne er mit seinem PC über seinen Internetbrowser
Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen, das
reiche aber nicht zur Begründung der Gebührenforderung. Herkömmliche
Rundfunkempfangsgeräte seien speziell für einen Hörfunk- oder
Fernsehempfang ausgerichtet und würden nach der Lebenserfahrung zu diesem
Zweck angeschafft. Anders verhalte es sich bei einem internetfähigen PC,
der den Zugriff auf eine Fülle von Informationen ermögliche und in
vielfacher Weise anderweitig genutzt werde.
Dies gelte gerade im Fall
einer beruflichen Nutzung des PC in Geschäfts- oder
Kanzleiräumen, der
dort typischerweise nicht zur Rundfunkteilnahme verwendet werde. Zudem gewährleiste
das Grundrecht der Informationsfreiheit, sich aus allgemein zugänglichen
Quellen ungehindert zu unterrichten. Durch die Einführung einer
Rundfunkgebühr für einen Internet-PC würde eine staatliche Zugangshürde
errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun habe und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
widerspreche. Von daher gebiete auch eine verfassungskonforme Auslegung
des Merkmals „zum Empfang bereithalten“, dass der Rechtsanwalt keine
Rundfunkgebühr für seinen ausschließlich beruflich genutzten PC
entrichten müsse (Verwaltungsgericht Koblenz vom
15. Juli 2008 - 1 K 496/08.KO, nicht rechtskräftig).
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