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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

 

 

Teil II

Eltern 

Unterhalt

Barunterhaltspflicht 

 

 

 

Unterhalt Gericht Rechtsanwalt
Kann man auch mehr als den monatlichen Tabellenunterhalt als Kind erhalten?

Entscheidend ist zunächst, ob es einen so genannten Mehrbedarf gibt. 

Das kann im Fall etwa eines Auslandsstudiums der Fall sein oder wenn besondere Lehr- und Lernmittel erforderlich sind. Hier kommt es sehr auf die jeweiligen Umstände des Studiums an. 

Was ist, wenn die Eltern wohlhabend sind?  

An guten wirtschaftlichen Lebensverhältnissen soll das Kind auch während des Studiums teilhaben, wobei allerdings mehr als das Doppelte kaum je zu verlangen sein dürfte.

Was gilt, wenn das volljährige Kind Wehr- und Ersatzdienst leistet? Mehr dazu hier >>

Leistet das volljährige Kinder seinen Wehr- oder Ersatzdienst ab, besteht in dieser Zeit in der Regel kein Unterhaltsanspruch auch gegen gut verdienende Eltern. Während des Wehrdienstes wird Unterkunft, Verpflegung etc. von der Bundeswehr umsonst zur Verfügung gestellt. Außerdem gibt es einen (bescheidenen) Wehrsold. Damit ist der Bedarf des Wehrpflichtigen bereits weitgehend abgedeckt. Die Gerichte gehen in der Regel davon aus, dass die Bedürfnisse des Volljährigen angemessen durch den Staat abgedeckt werden. Die Eltern schulden allerdings in solchen Fällen Unterhalt, sofern es um die Finanzierung von besonderen Aufwendungen geht, die auch bisher von den Eltern finanziert wurden. Dazu können Kosten für ein Auto, Mietkosten einer Privatwohnung oder Kosten für Privatausbildungen etc. gehören.

Der Bundesfinanzhof hat mit seiner Entscheidung vom 4. Juli 2001 (VI B 176/00) entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn während des Grundwehrdienstes kein Kindergeld gezahlt wird. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebotene Freistellung von existenznotwendigem Unterhaltsaufwand für das Kind greift nicht durch, weil für solche Aufwendungen nach dem Soldatengesetz der Bund aufkommt. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof bereits zuvor entschieden, dass Eltern ihrem wehrdienstleistenden Kind nur in Ausnahmefällen unterhaltsverpflichtet sind. 

Mehr dazu hier >>

BGH: Barunterhaltspflicht beider Elternteile für einen volljährigen Schüler in der allgemeinen Schulausbildung

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über den Unterhaltsanspruch einer volljährigen, im Haushalt ihrer berufstätigen Mutter lebenden Schülerin gegen ihren nichtehelichen Vater zu entscheiden. Die 1980 geborene Klägerin besuchte seit August 1997 die höhere Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung (Höhere Handelsschule). Dabei handelt es sich um einen "vollzeitschulischen" Bildungsgang, der den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglicht. Der Beklagte ist verheiratet. Aus seiner Ehe sind zwei in den Jahren 1991 und 1992 geborene Kinder hervorgegangen, die von seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau betreut werden.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich rund 510 DM für die Zeit ab Juli 1998 in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr Vater habe für ihren Barunterhalt allein aufzukommen, weil sie sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinde und deshalb nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB einem minderjährigen unverheirateten Kind gleichstehe, weshalb ihre Mutter lediglich Betreuungsunterhalt schulde. Das Amtsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass allein der Beklagte für den Barunterhalt der Klägerin aufzukommen habe. Auf dessen Berufung hat das Oberlandesgericht Köln das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und ihn zu monatlichen Unterhaltszahlungen verurteilt, die zwischen 235 DM und 257 DM liegen. Es hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte nur anteilig für den Barunterhalt der Klägerin hafte, da auch deren Mutter entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet sei.

Der XII. Zivilsenat hat diese Auffassung bestätigt. Er ist dem Berufungsgericht darin gefolgt, daß sich die Klägerin in einer allgemeinen Schulausbildung befindet. Das Ziel des Besuchs der Höheren Handelsschule ist der Erwerb der Fachhochschulreife, also eines allgemeinen Schulabschlusses, sowie die Vermittlung allgemeiner, nicht bereits auf ein konkretes Berufsbild bezogener, beruflicher Kenntnisse aus dem Bereich Wirtschaft und Verwaltung. Demgemäß hat der Besuch der Höheren Handelsschule in Nordrhein-Westfalen auch keine schulische Berufsqualifikation zur Folge.

Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, für den Barunterhalt der Klägerin hätten beide Elternteile anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen aufzukommen, hat der XII. Zivilsenat bestätigt. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge im Rechtssinne und - als Teil hiervon - auch die Personensorge. Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljähriger Schüler weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen erhält. Vom Eintritt der Volljährigkeit an besteht nach dem Gesetz kein rechtfertigender Grund mehr, weiterhin nur den bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil mit dem nunmehr insgesamt in Form einer Geldrente zu entrichtenden Unterhalt zu belasten, wenn auch der andere Elternteil über Einkünfte verfügt, die ihm die Zahlung von Unterhalt ermöglichen. An dieser gesetzlichen Wertung hat sich durch die Neufassung der §§ 1603 Abs. 2 und 1609 BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz nichts geändert. Zwar erstreckt sich die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern seit dem 1. Juli 1998 unter den in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen, zu denen unter anderem die Teilnahme an einer allgemeinen Schulausbildung gehört, auch auf volljährige Kinder. Diese stehen nach § 1609 BGB auch im Rang den minderjährigen Kindern und dem Ehegatten des Unterhaltspflichtigen gleich. Die in § 1606 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte Gleichstellung von Bar- und Betreuungsunterhalt gilt jedoch weiterhin allein für minderjährige Kinder; nur diesen gegenüber erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Erbringung von Pflege- und Erziehungsleistungen. Diese Differenzierung zwischen minderjährigen und sogenannten privilegierten volljährigen Kindern hat der Gesetzgeber beabsichtigt. Deshalb sind auch diesen Kindern gegenüber grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig.

Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil jedoch aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil die Revision gegen die Ermittlung des Einkommens der ebenfalls barunterhaltspflichtigen Mutter der Klägerin eine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben hat.

Urteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 34/00 - Karlsruhe, den 10. Januar 2002

Mehr zum Thema "Ausbildungsunterhalt" >>

Da beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, stellt sich die Frage, wie der Unterhaltsanspruch des Kindes auf beide Elternteile aufzuteilen ist. Dabei schuldet nicht jeder Elternteil einfach die Hälfte. Das wäre nur der Fall, wenn beide Eltern gleich viel verdienen. Vielmehr haftet jeder Elternteil (nur) anteilmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens. 

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,

- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt

der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

beträgt 2009 beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen

Jeder Elternteil schuldet aber höchstens den Unterhalt, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle ergeben würde, wenn er alleine Unterhalt nach seinem Einkommen zahlen müsste. Im Fall von Unternehmern und Freiberuflern wird das Durchschnittsnettoeinkommen der letzten 3 Jahre zu Grunde gelegt. Wenn ein Elternteil leistungsunfähig ist oder seine Einkommensverhältnisse deutlich ungünstiger sind als die des anderen Elternteils, haftet der andere Elternteil für den vollen Barunterhalt.

Wichtiger Hinweis: Die Unterhaltspflicht eines Elternteils kann  nur dann ausgerechnet werden, wenn auch das Einkommen des anderen Elternteils bekannt ist. Das volljährige Kind, das Unterhalt verlangt, ist verpflichtet, dem einen Elternteil über das Einkommen des anderen Elternteils Auskunft zu geben. Wir sind gerne bereit, Ihren Anteil zu berechnen. Wir weisen aber darauf hin, dass diese Berechnung und/oder die Geltendmachung des Anspruchs kostenpflichtig sind. Rufen Sie uns doch einfach an oder mailen Sie uns. 
Verhältnis Kindesunterhalt BAfög

BAföG-Leistungen mindern im allgemeinen auch dann die Bedürftigkeit des Kindes, wenn sie lediglich darlehensweise gewährt werden - so der BGH, FamRZ 1985,916. BAföG-Leistungen sind mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG Einkommen.

Eltern müssen Einkommen offen legen bei Sozialhilfe für Volljährigen

Eltern müssen dem Sozialamt ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legen, wenn ein volljähriges Kind Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Nur so könne die Behörde nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz prüfen, ob die Eltern nicht doch zur finanziellen Unterstützung des Kindes in der Lage seien, betonten die Richter. Der Einblick in die Vermögensverhältnisse dürfte dem Sozialamt allenfalls dann verweigert werden, wenn offensichtlich keine Unterhaltspflicht der Eltern mehr bestehe (Az.: 2 K 795/03.MZ). Das Gericht wies mit dieser Entscheidung die Klage eines Vaters gegen das Sozialamt der rheinhessischen Verbandsgemeinde Nieder-Olm ab. Der volljährige Sohn des Klägers, der aus gesundheitlichen Gründen nur einige Stunden täglich arbeiten kann und daher keine Arbeitsstelle hat, erhält monatlich rund 600 Euro Sozialhilfe. Um prüfen zu können, ob es sich das Geld vom Vater zurückholen kann, forderte das Sozialamt den Kläger auf, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen. Der Vater weigerte sich und erhob Klage gegen das behördliche Auskunftsverlangen - allerdings ohne Erfolg. Vgl. dazu Verwaltungsgericht Mainz (Urteil vom 12. Dezember 2003 - Az.: 2 K 795/03.MZ). 

Was gilt für alte Titel, die noch vom Jugendamt festgesetzt worden sind, im Fall von volljährigen Kindern?

Es ist zwar anerkannt, dass Jugendamtsurkunden nach § 49 JWG unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Titulierung für den Zeitraum nach Eintritt der Volljährigkeit beinhalten können (vgl. LG Kleve, FamRZ 1991, 357; OLG Zweibrücken FamRZ 1992, 840). Ergibt sich aber aus der Urkunde - etwa durch genaue Datumsangaben - eindeutig und zweifelsfrei, dass eine zeitliche Beschränkung auf den Zeitraum bis zur Volljährigkeit gewollt ist, wird der anerkannte Unterhaltsbetrag ausdrücklich als Regelunterhalt im Sinne des § 1615 f BGB bezeichnet und entspricht er der Höhe nach dem Regelunterhalt, dann ist von einer zeitlich befristeten Geltung des Unterhaltstitels auszugehen.

Verwirkung von Unterhalt durch Frechheiten, Ungehörigkeiten etc? 

Vgl. etwa OLG Köln Senat für Familiensachen - 25. Januar 1996 - 14 WF 11/961. Auch wenn die Trennung der Eltern erst kurz vor Volljährigkeit des Kindes stattgefunden hat, führen Kontaktverweigerung oder bloße Unhöflichkeiten (Nichtgrüßen der Großeltern) nicht zur auch nur teilweisen Unterhaltsverwirkung. Mitentschieden wurde vom OLG Köln: Einkünfte aus Schülerarbeit sind generell als Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit anzusehen. Eine teilweise Anrechnung auf den Unterhaltsanspruch entsprechend BGB § 1577 Abs. 2 ist nur vorzunehmen, wenn schutzwürdige Belange des Verpflichteten das rechtfertigen, aber nicht schon dann, wenn der Schüler sich mit den Einkünften "Luxuswünsche" (In dem Fall ging es um: Auto, Motorrad) erfüllt.

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