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Teil II
Eltern
Unterhalt
Barunterhaltspflicht
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Kann
man auch mehr als den monatlichen Tabellenunterhalt als Kind erhalten?
Entscheidend ist zunächst, ob es einen so genannten
Mehrbedarf gibt.
Das kann im Fall etwa eines Auslandsstudiums der Fall
sein oder wenn besondere Lehr- und Lernmittel erforderlich sind. Hier
kommt es sehr auf die jeweiligen Umstände des Studiums an.
Was ist, wenn die Eltern wohlhabend
sind?
An guten wirtschaftlichen Lebensverhältnissen soll das
Kind auch während des Studiums teilhaben, wobei allerdings mehr als das
Doppelte kaum je zu verlangen sein dürfte. |
Was
gilt, wenn das volljährige Kind Wehr- und Ersatzdienst leistet?
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Leistet das volljährige
Kinder seinen Wehr- oder Ersatzdienst ab, besteht in dieser Zeit in der Regel kein
Unterhaltsanspruch auch gegen gut verdienende Eltern. Während des Wehrdienstes wird
Unterkunft, Verpflegung etc. von der Bundeswehr umsonst zur Verfügung gestellt.
Außerdem
gibt es einen (bescheidenen) Wehrsold. Damit ist der Bedarf des Wehrpflichtigen bereits
weitgehend abgedeckt. Die Gerichte gehen in der Regel davon aus, dass die Bedürfnisse des
Volljährigen angemessen durch den Staat abgedeckt werden. Die Eltern schulden
allerdings in solchen Fällen Unterhalt, sofern es um die Finanzierung von besonderen
Aufwendungen geht, die auch bisher von den Eltern finanziert wurden. Dazu können Kosten
für ein Auto, Mietkosten einer Privatwohnung oder Kosten für Privatausbildungen etc.
gehören.
Der Bundesfinanzhof hat mit seiner Entscheidung vom 4.
Juli 2001 (VI B 176/00) entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn während
des Grundwehrdienstes kein Kindergeld gezahlt wird. Die nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gebotene Freistellung von existenznotwendigem Unterhaltsaufwand
für das Kind greift nicht durch, weil für solche Aufwendungen nach dem Soldatengesetz
der Bund aufkommt. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof
bereits zuvor entschieden, dass Eltern ihrem wehrdienstleistenden Kind nur in
Ausnahmefällen unterhaltsverpflichtet sind.
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BGH: Barunterhaltspflicht beider
Elternteile für einen volljährigen Schüler in der allgemeinen Schulausbildung
Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hatte über den Unterhaltsanspruch einer volljährigen, im Haushalt
ihrer berufstätigen Mutter lebenden Schülerin gegen ihren nichtehelichen Vater zu
entscheiden. Die 1980 geborene Klägerin besuchte seit August 1997 die höhere
Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung (Höhere Handelsschule). Dabei handelt es
sich um einen "vollzeitschulischen" Bildungsgang, der den Erwerb der
Fachhochschulreife ermöglicht. Der Beklagte ist verheiratet. Aus seiner Ehe sind zwei in
den Jahren 1991 und 1992 geborene Kinder hervorgegangen, die von seiner nicht
erwerbstätigen Ehefrau betreut werden.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich
rund 510 DM für die Zeit ab Juli 1998 in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung
vertreten, ihr Vater habe für ihren Barunterhalt allein aufzukommen, weil sie sich in
einer allgemeinen Schulausbildung befinde und deshalb nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB einem
minderjährigen unverheirateten Kind gleichstehe, weshalb ihre Mutter lediglich
Betreuungsunterhalt schulde. Das Amtsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben.
Es ist davon ausgegangen, dass allein der Beklagte für den Barunterhalt der Klägerin
aufzukommen habe. Auf dessen Berufung hat das Oberlandesgericht Köln das angefochtene
Urteil teilweise abgeändert und ihn zu monatlichen Unterhaltszahlungen verurteilt, die
zwischen 235 DM und 257 DM liegen. Es hat die Ansicht vertreten, dass
der Beklagte nur
anteilig für den Barunterhalt der Klägerin hafte, da auch deren Mutter entsprechend
ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet
sei.
Der XII. Zivilsenat hat diese Auffassung bestätigt. Er ist dem Berufungsgericht darin
gefolgt, daß sich die Klägerin in einer allgemeinen Schulausbildung befindet. Das Ziel
des Besuchs der Höheren Handelsschule ist der Erwerb der Fachhochschulreife, also eines
allgemeinen Schulabschlusses, sowie die Vermittlung allgemeiner, nicht bereits auf ein
konkretes Berufsbild bezogener, beruflicher Kenntnisse aus dem Bereich Wirtschaft und
Verwaltung. Demgemäß hat der Besuch der Höheren Handelsschule in Nordrhein-Westfalen
auch keine schulische Berufsqualifikation zur Folge.
Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, für den Barunterhalt der Klägerin
hätten beide Elternteile anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen
aufzukommen, hat der XII. Zivilsenat bestätigt. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit
endet die elterliche Sorge im Rechtssinne und - als Teil hiervon - auch die Personensorge.
Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs-
und Barunterhalt ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljähriger Schüler
weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen
erhält. Vom Eintritt der Volljährigkeit an besteht nach dem Gesetz kein rechtfertigender
Grund mehr, weiterhin nur den bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil mit dem
nunmehr insgesamt in Form einer Geldrente zu entrichtenden Unterhalt zu belasten, wenn
auch der andere Elternteil über Einkünfte verfügt, die ihm die Zahlung von Unterhalt
ermöglichen. An dieser gesetzlichen Wertung hat sich durch die Neufassung der §§ 1603
Abs. 2 und 1609 BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz nichts geändert. Zwar erstreckt sich
die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern seit dem 1. Juli 1998 unter den in § 1603
Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen, zu denen unter anderem die Teilnahme an einer
allgemeinen Schulausbildung gehört, auch auf volljährige Kinder. Diese stehen nach §
1609 BGB auch im Rang den minderjährigen Kindern und dem Ehegatten des
Unterhaltspflichtigen gleich. Die in § 1606 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte Gleichstellung
von Bar- und Betreuungsunterhalt gilt jedoch weiterhin allein für minderjährige Kinder;
nur diesen gegenüber erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht in der
Regel durch die Erbringung von Pflege- und Erziehungsleistungen. Diese Differenzierung
zwischen minderjährigen und sogenannten privilegierten volljährigen Kindern hat der
Gesetzgeber beabsichtigt. Deshalb sind auch diesen Kindern gegenüber grundsätzlich beide
Elternteile barunterhaltspflichtig.
Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil jedoch aufgehoben und die Sache an das
Berufungsgericht zurückverwiesen, weil die Revision gegen die Ermittlung des Einkommens
der ebenfalls barunterhaltspflichtigen Mutter der Klägerin eine durchgreifende
Verfahrensrüge erhoben hat.
Urteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 34/00 - Karlsruhe, den 10. Januar 2002
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Thema "Ausbildungsunterhalt" >>
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Da
beide Eltern barunterhaltspflichtig sind,
stellt sich die Frage, wie der Unterhaltsanspruch des Kindes auf beide Elternteile
aufzuteilen ist. Dabei schuldet nicht jeder Elternteil einfach die Hälfte. Das wäre nur
der Fall, wenn beide Eltern gleich viel verdienen. Vielmehr haftet jeder Elternteil (nur)
anteilmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens.
Der notwendige
Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen
unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten
Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt
der Eltern oder eines Elternteils leben und
sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt 2009 beim nicht erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen
Jeder Elternteil schuldet aber höchstens
den Unterhalt, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle ergeben würde,
wenn er alleine Unterhalt nach seinem Einkommen zahlen müsste. Im Fall von Unternehmern
und Freiberuflern wird das Durchschnittsnettoeinkommen der letzten 3 Jahre zu Grunde
gelegt. Wenn ein Elternteil leistungsunfähig ist oder seine Einkommensverhältnisse
deutlich ungünstiger sind als die des anderen Elternteils, haftet der andere Elternteil für den vollen Barunterhalt.
Wichtiger
Hinweis: Die Unterhaltspflicht eines Elternteils kann nur dann
ausgerechnet werden, wenn auch das Einkommen des anderen Elternteils bekannt ist. Das
volljährige Kind, das Unterhalt verlangt, ist verpflichtet,
dem einen Elternteil über das Einkommen des anderen Elternteils Auskunft zu geben. Wir
sind gerne bereit, Ihren Anteil zu berechnen. Wir weisen aber darauf
hin, dass diese Berechnung und/oder die Geltendmachung des Anspruchs
kostenpflichtig sind. Rufen Sie uns doch einfach an oder mailen
Sie uns. |
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Verhältnis
Kindesunterhalt BAfög BAföG-Leistungen
mindern im allgemeinen auch dann die Bedürftigkeit des Kindes, wenn sie lediglich
darlehensweise gewährt werden - so der BGH, FamRZ 1985,916. BAföG-Leistungen
sind mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG Einkommen.
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Eltern
müssen Einkommen offen legen bei Sozialhilfe für Volljährigen
Eltern müssen dem Sozialamt ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
offen legen, wenn ein volljähriges Kind Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Nur so könne die
Behörde nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz prüfen, ob die Eltern nicht doch
zur finanziellen Unterstützung des Kindes in der Lage seien, betonten die Richter. Der
Einblick in die Vermögensverhältnisse dürfte dem Sozialamt allenfalls dann verweigert
werden, wenn offensichtlich keine Unterhaltspflicht der Eltern mehr bestehe (Az.: 2 K
795/03.MZ). Das Gericht wies mit dieser Entscheidung die Klage eines Vaters gegen das
Sozialamt der rheinhessischen Verbandsgemeinde Nieder-Olm ab. Der volljährige Sohn des
Klägers, der aus gesundheitlichen Gründen nur einige Stunden täglich arbeiten kann und
daher keine Arbeitsstelle hat, erhält monatlich rund 600 Euro Sozialhilfe. Um prüfen zu können, ob es sich das Geld vom Vater zurückholen kann,
forderte das Sozialamt den Kläger auf, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
offen zu legen. Der Vater weigerte sich und erhob Klage gegen das behördliche
Auskunftsverlangen - allerdings ohne Erfolg. Vgl. dazu Verwaltungsgericht Mainz (Urteil
vom 12. Dezember 2003 - Az.: 2 K 795/03.MZ).
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Was
gilt für alte Titel, die noch vom Jugendamt festgesetzt worden sind, im Fall von
volljährigen Kindern? Es ist
zwar anerkannt, dass Jugendamtsurkunden nach § 49 JWG unter bestimmten Voraussetzungen
auch eine Titulierung für den Zeitraum nach Eintritt der Volljährigkeit beinhalten
können (vgl. LG Kleve, FamRZ 1991, 357; OLG Zweibrücken FamRZ 1992, 840). Ergibt sich
aber aus der Urkunde - etwa durch genaue Datumsangaben - eindeutig und zweifelsfrei, dass
eine zeitliche Beschränkung auf den Zeitraum bis zur Volljährigkeit gewollt ist, wird
der anerkannte Unterhaltsbetrag ausdrücklich als Regelunterhalt
im Sinne des § 1615 f BGB bezeichnet und entspricht er der Höhe nach dem
Regelunterhalt, dann ist von einer zeitlich befristeten Geltung des Unterhaltstitels
auszugehen.
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Verwirkung
von Unterhalt durch Frechheiten, Ungehörigkeiten etc?
Vgl. etwa OLG Köln Senat für Familiensachen - 25.
Januar 1996 - 14 WF 11/961. Auch wenn die Trennung der Eltern erst kurz vor Volljährigkeit
des Kindes stattgefunden hat, führen Kontaktverweigerung
oder bloße Unhöflichkeiten (Nichtgrüßen der Großeltern) nicht
zur auch nur teilweisen Unterhaltsverwirkung. Mitentschieden wurde vom OLG
Köln: Einkünfte aus Schülerarbeit sind generell als Einkünfte aus
unzumutbarer Tätigkeit anzusehen. Eine teilweise Anrechnung auf den
Unterhaltsanspruch entsprechend BGB § 1577 Abs. 2 ist nur vorzunehmen,
wenn schutzwürdige Belange des Verpflichteten das rechtfertigen, aber
nicht schon dann, wenn der Schüler sich mit den Einkünften "Luxuswünsche"
(In dem Fall ging es um: Auto, Motorrad) erfüllt. |
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