Dazu der
Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29.11.1989 - IV b ZR 16/89
- Zum Sachverhalt:
Der im Jahre 1967 geborene Kl. ist der eheliche Sohn des
Bekl. Seit der Scheidung der Eltern im Jahre 1977 lebt er bei seiner Mutter in Frankfurt.
Zuletzt zahlte der Beklagte für ihn vereinbarungsgemäß monatlich 425 DM Unterhalt. Im
Frühsommer 1987 beendete der Kl. seine Schulausbildung mit dem Abitur. Von Juli 1987 bis
Ende September 1988 leistete er Wehrdienst in Wetzlar. Anschließend nahm er ein
Hochschulstudium auf. Als der Wehrdienst begann, stellte der Beklagte die Unterhaltszahlungen
ein. Der Kl. ließ ihn am 7. 8. 1987 durch einen Rechtsanwalt zur Zahlung von monatlich
135 DM als der Differenz zwischen dem bisher gezahlten Unterhalt von 425 DM und seinem
Wehrsold von 290 DM auffordern. Die Mahnung blieb ohne Erfolg. Mit der daraufhin erhobenen
Stufenklage, deren Auskunftsstufe erledigt ist, nimmt der Kl. den Bekl. für die Zeit des
Wehrdienstes, und zwar ab August 1987, auf Unterhalt in Anspruch. In dieser Zeit betrugen
die monatlichen Nettoeinkünfte des Bekl. rund 2800 DM und die der Mutter rund 3600 DM.
Vor dem AG - FamG - hat der Kl. monatlich 183 DM Unterhalt
verlangt. Er hat seinen monatlichen Unterhaltsbedarf anhand der Summe der Einkünfte
beider Eltern nach Gruppe 9 der Düsseldorfer Tabelle einschließlich eines
Volljährigenzuschlags mit 910 DM angenommen und geltend gemacht, dieser Bedarf erhöhe
sich durch Fahrtkosten zwischen seinem Einsatzort Wetzlar und der beibehaltenen Wohnung
bei der Mutter in Frankfurt um 100 DM auf monatlich 1010 DM. Davon hat er den Wehrsold von
290 DM und 300 DM als Wert der sonstigen Leistungen der Bundeswehr (Verpflegung usw.)
abgesetzt und ist so auf einen ungedeckten Restbedarf von monatlich 420 DM gekommen, wovon
der Bekl. anteilig nach den Erwerbsverhältnissen der Eltern (§ 1606 III 1 BGB) monatlich
183 DM tragen müsse. Das AG hat die Klage abgewiesen, weil der Unterhaltsbedarf des Kl.
durch die Leistungen der Bundeswehr gedeckt sei. Im Berufungsverfahren hat der Kl. seinen
nicht gedeckten Unterhaltsbedarf, und zwar für Wohnung und Kleidung, nunmehr mit
monatlich 150 DM angegeben und gemeint, in dieser Höhe sei ihm allein der
Bekl.
unterhaltspflichtig. Eine Barunterhaltspflicht auch der Mutter scheide aus, da
er, soweit der Dienst es zugelassen habe, an den Wochenenden und auch sonst nahezu jeden
Tag nach Frankfurt zurückgekehrt sei und dort seine Freizeit verbracht habe; die Mutter
habe ihn wie früher betreut und versorgt. Weil er mit der Mahnung vom 7. 8. 1987 nur
monatlich 135 DM verlangt und vor dem AG eine höhere Unterhaltsforderung erst im Februar
1988 erhoben habe, hat er die jetzt errechneten Monatsbeträge von 150 DM nur für die
Zeit von März bis September 1988 zugrunde gelegt, für die davor liegenden Monate August
1987 bis Februar 1988 hingegen nur jeweils 135 DM angesetzt. Er hat demzufolge nur noch
insgesamt 1955 DM nebst Zinsen verlangt.
Das OLG hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den
Bekl. unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilt, für die Zeit von
August 1987 bis September 1988 an den Kl. 840 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Revision des
Bekl. führte zur Klageabweisung.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. führt aus, die Leistungen der
Bundesrepublik Deutschland hätten den Unterhaltsbedarf des Kl. während des Wehrdienstes
zwar weitgehend, jedoch nicht in vollem Umfange abgedeckt, so daß ein von den Eltern zu
tragender Restbedarf verblieben sei.
Als Wehrpflichtiger habe der Kl. freie Unterkunft und
Verpflegung, kostenlose Heilfürsorge sowie freie Wochenendheimfahrten erhalten, auch sei
ihm Dienstkleidung gestellt worden. Für verbleibende Bedürfnisse, insbesondere
Taschengeld, musische und kulturelle Bedürfnisse, weitere Heimfahrten, Zivilkleidung und
Urlaub habe er einen Wehrsold von monatlich 290 DM erhalten. Damit werde in einfachen und
mittleren Verhältnissen der gesamte notwendige Bedarf gedeckt, so dass in der Regel ein
weiterer Unterhaltsbedarf nicht bestehe. Eine andere Beurteilung sei jedoch geboten, wenn
sich die Eltern, wie hier, in außerordentlich günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen
befänden und der Sohn noch keine eigene Lebensstellung begründet habe, sich seine
Lebensstellung mithin noch nach derjenigen der Eltern bestimme. Nach der Rechtsprechung
des BGH behielten volljährige, außerhalb des Elternhauses studierende Kinder die von den
Eltern abgeleitete Lebensstellung. Für die Zeit des Wehrdienstes könne jedenfalls dann
nichts anderes gelten, wenn dieser sich - wie hier - zwischen Schule und weitere
Ausbildung einschiebe. Das BerGer. hat es als unergiebig angesehen, für die Bemessung des
ungedeckten Unterhaltsbedarfs die Leistungen der Bundeswehr zu monetarisieren.
Maßgeblich sei vielmehr, wie sich diese Leistungen aus der Perspektive des
Unterhaltsberechtigten bedarfsdeckend auswirkten und ob ein weitergehender, an dem
sozialen Maßstab der Eltern zu messender Bedarf verbleibe. Danach könne die Situation
des Wehrpflichtigen mit derjenigen eines nicht am Wohnort der Eltern studierenden Kindes
verglichen werden, dessen Bedarf nach dem vom BerGer. ständig angewandten Regelwerk der
Düsseldorfer Tabelle in Frankfurter Praxis bis Ende 1988 mit monatlich 800 DM
veranschlagt worden sei. Demgegenüber sei der tabellarische Bedarf des volljährigen Kl.
auf der Basis der zusammengerechneten Einkünfte der Eltern zuzüglich
Volljährigenzuschlag mit 910 DM monatlich zu bemessen, liege also bereits um 110 DM
monatlich darüber. Mindestens weitere 40 DM an zusätzlichem Bedarf ergäben sich aus den
häufigen Fahrten zur Wohnung der Mutter, wo der Kl. seinen sozialen Mittelpunkt
beibehalten habe; zu diesem Zweck habe er - entsprechend dem sozialen Status seiner Eltern
- ein Kraftfahrzeug vorgehalten. Von dem monatlichen Mehrbedarf von 150 DM müsse der
Bekl. nach den Einkommensverhältnissen beider Eltern monatlich 60 DM tragen. Daraus
ergebe sich für die Gesamtzeit ein Unterhaltsanspruch von (60 DM x 14 =) 840 DM.
II. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision zu
Recht.
1. Nach §§ 1601 ff. BGB sind Verwandte in gerader Linie
verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). Anspruchsberechtigt ist nur,
wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 I BGB). Das Maß des zu
gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen
(angemessener Unterhalt); der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf (§ 1610 I, II
BGB).
2. Der Kl. ist nicht anspruchsberechtigt, weil sein Vortrag
nicht ergibt, dass er während des Wehrdienstes außerstande war, sich selbst zu
unterhalten.
a) Nach § 31 S. 2 SoldG hat für das Wohl des Soldaten,
der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, der Bund zu sorgen. Der wehrpflichtige
Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge sowie Heilfürsorge nach Maßgabe besonderer
Gesetze (§ 30 I 1 SoldG). Dabei handelt es sich um die Sicherstellung seines Unterhalts
(Scherer-Alff, SoldG, 6. Aufl., § 30 Rdnr. 1). Die Bezüge sind näher bestimmt in den
§§ 1 ff. des Wehrsoldgesetzes - WSG - i. d. F. der Bekanntmachung vom 20. 2. 1978, BGBl
I, 265, mehrfach geändert. Danach erhält der Wehrpflichtige während seiner Dienstzeit
Wehrsold sowie eine besondere Zuwendung im Monat Dezember, Verpflegung, Unterkunft,
Dienstkleidung und Heilfürsorge. Der tägliche Wehrsold betrug in den Jahren 1987 und
1988 für den Grenadier 9,50 DM, für den Gefreiten 11 DM und für den Obergefreiten 11,90
DM (Wehrsoldtabelle, Anlage zu § 2 I WSG i. d. F. des Art. 1 Nr. 7 des Zwölften Gesetzes
zur Änderung des Wehrsoldgesetzes vom 19. 12. 1986, BGBl I 2550), die besondere Zuwendung
belief sich auf 340 DM (§ 7 II 1 WSG i. d. F. des Art. 1 Nr. 5 lit. a des Gesetzes vom
19. 12. 1986). Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich
bereitgestellt. Für die Tage, an denen der Soldat von der Teilnahme an der
Gemeinschaftsverpflegung befreit ist, erhält er ein Verpflegungsgeld in Höhe des
Betrages, den Berufssoldaten u. Soldaten auf Zeit für die Teilnahme an der
Gemeinschaftsverpflegung zu entrichten haben. Für die Dauer des Erholungsurlaubs wird der
doppelte Betrag des Verpflegungsgeldes gewährt (§ 3 WSG i. d. F. des Art. 1 Nr. 3 des
Gesetzes vom 19. 12. 1986). Unterkunft und Dienstbekleidung werden unentgeltlich
bereitgestellt (§§ 4, 5 WSG), die Heilfürsorge besteht in unentgeltlicher
truppenärztlicher Versorgung (§ 6 WSG). Zudem erhält der Soldat einen Freifahrtschein
der Deutschen Bundesbahn für seine Fahrten zwischen der Kaserne und dem Heimatort (vgl.
Heiß-Heiß, Die Höhe des Unterhalts von A-Z, 2. Aufl., S. 195, Stichwort:
Wehrpflichtiger).
b) Zahlreiche Stimmen in Rechtsprechung und Schrifttum
nehmen an, dass diese Leistungen für die Dauer der 15monatigen Dienstzeit den gesamten
Lebensbedarf des Wehrpflichtigen decken, der durch die besondere Situation des
kasernierten jungen Soldaten geprägt werde... Bei den als auskömmlich
angesehenen unterhaltssichernden Leistungen der Bundesrepublik Deutschland besitze der
Wehrpflichtige eine eigene Lebensstellung i. S. des § 1610 I BGB (so insbesondere OLG
Düsseldorf, FamRZ 1989, 91 f.).
Die Gegenmeinung kommt zwar im Regelfall ebenfalls nicht zu
einem Anspruch des Wehrpflichtigen gegen seine Eltern auf (ergänzenden) Unterhalt, weil
im allgemeinen der Unterhaltsbedarf des Soldaten durch die Leistungen der Bundesrepublik
gedeckt sei. Sie will aber von dieser Beurteilung abweichen, wenn sich die Eltern des
Wehrpflichtigen in (besonders) günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden und er,
bevor er den Wehrdienst antrat, noch keine eigene Lebensstellung begründet hatte. In
einem solchen Fall, wie ihn das BerGer. auch hier annimmt, soll sich das Maß des
Unterhalts für den Wehrdienst oder Ersatzdienst Leistenden wie für ein volljähriges,
auswärts studierendes Kind noch aus einer von den Eltern abgeleiteten Lebensstellung
ergeben. Ein solcherart noch an den günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern
ausgerichteter Unterhaltsbedarf könne den Wert der Leistungen, die die Bundeswehr
erbringt, übersteigen, so dass die Eltern den ungedeckten Unterhaltsbedarf noch zu
befriedigen hätten. Wer als unterhaltsabhängiger junger Mann, wenn er nicht bei der
Bundeswehr wäre, einen Anspruch auf gehobene Unterhaltszuwendungen hätte, brauche sich
für seine Lebensbedürfnisse nicht mit den Leistungen der Bundeswehr zu begnügen, die
nach Art und Umfang an eher durchschnittlichen Maßstäben orientiert seien. Es könne
vielmehr erwarten, dass er von dem unterhaltspflichtigen Elternteil einen weiteren
Unterhaltsbeitrag erhalte, der ihn in die Lage versetze, auch als Soldat den
Lebensstandard nach der elterlichen Lebensstellung i. S. des § 1610 I BGB zu wahren.
c) Für die danach allein unterschiedlich beurteilten
Fälle, in denen die wirtschaftliche Lage der Eltern des Wehrpflichtigen
überdurchschnittlich günstig ist und er bis zum Antritt des Wehrdienstes noch keine
eigene Lebensstellung begründet hatte, führt keine der beiden dargestellten
Beurteilungen zu stets billigenswerten Ergebnissen.
Die Auffassung, die etwa gleichaltrigen, kasernierten und
von der Bundeswehr versorgten Wehrpflichtigen hätten deshalb notwendig eine einheitliche
Lebensstellung, beachtet nicht hinreichend, dass die Kaserne, wenn die Grundausbildung
beendet ist, heute nicht mehr in gleichem Maße den Lebensmittelpunkt der jungen Soldaten
bildet, wie das unter den wesentlich anderen Wehrdienstbedingungen der früheren Deutschen
Wehrmacht der Fall gewesen sein mag. Die jedermann zugängliche Erfahrung zeigt vielmehr,
dass die Wehrpflichtigen nach Dienstschluss weithin die Kaserne verlassen. Üblicherweise
fahren sie über das Wochenende mit dem Freifahrtschein der Bundesbahn nach Hause.
Darüber hinaus verbringen diejenigen, die heimatnah stationiert sind, häufig auch an den
übrigen Wochentagen, soweit der Dienst es erlaubt, die Zeit vom Spätnachmittag bis zum
frühen nächsten Morgen nicht in der Kaserne ("Heimschläfer). Diese Soldaten
kommen also zum Dienst wie ein Berufstätiger zur Arbeit; nach Dienstschluss verlassen sie
die Kaserne wie andere Männer den Werkplatz oder das Büro. Unter solchen Umständen kann
nicht durchgängig davon ausgegangen werden, dass die Kasernierung den Unterhaltsbedarf
der Soldaten einheitlich prägt. Sie bestimmt ihn während der Dienststunden, außerhalb
davon jedoch nicht mehr notwendig. Verlassen Soldaten die Kaserne, kehren sie regelmäßig
in ihre gewohnte Umgebung außerhalb der Bundeswehr zurück. Sie leben vielfach im
Elternhaus, haben weiter den bisherigen Umgang und setzen das frühere Freizeitverhalten
fort (Sport und Besuch sportlicher Veranstaltungen, Befriedigung musischer und sonstiger
kultureller Bedürfnisse, Geselligkeit, Gaststättenbesuche usw.). Dies und die
Beibehaltung bisheriger, an den Verhältnissen im Elternhaus ausgerichteter Ansprüche an
Ernährung und (Freizeit-) Kleidung stehen nach Ansicht des Senats der Auffassung
entgegen, dass alle wehrpflichtigen Soldaten eine in jeder Hinsicht einheitliche
Lebensstellung haben. Vielmehr setzt sich bei einem Wehrpflichtigen, der vor der
Dienstzeit noch an der Lebensstellung der Eltern teilgenommen hat, diese Lebensstellung
während des Wehrdienstes fort, soweit es sich um seine Freizeit außerhalb des
militärischen Dienstes handelt.
Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, ein Sohn
gutverdienender oder vermögender Eltern, der im Anschluss an die oder zwischen zwei
Stationen der Ausbildung seiner Wehrpflicht nachkommt, sei unterhaltsmäßig wie ein
volljähriges, studierendes Kind zu behandeln und habe daher Anspruch auf - ergänzenden -
Unterhalt nach dem Maße der dafür in den gängigen Unterhaltstabellen vorgesehenen
Sätze. Eine solche Handhabung sähe sich bereits der - auch vom BerGer. gesehenen -
Schwierigkeit gegenüber, daß die neben dem Wehrsold gewährten Naturalleistungen der
Bundeswehr bewertet werden müssten. Insbesondere aber ginge eine derartige schematische
Praxis daran vorbei, dass dem wehrpflichtigen Soldaten, d. h. im Regelfall dem Grenadier,
Gefreiten oder Obergefreiten, mit seinem Wehrsold und der Dezemberzuwendung bei
anderweitig gedecktem Wohnbedarf zur Befriedigung im wesentlichen des verbleibenden
Freizeit-, Freizeitkleidungs- und zusätzlichen Reisekostenbedarfs bereits Mittel in einer
Höhe zur Verfügung stehen, wie sie ein auswärts studierendes Kind, das monatlich
zwischen 900 DM und 1000 DM erhält, schwerlich für derartige Zwecke erübrigen kann.
Daher ist es nicht gerechtfertigt, einem Wehrpflichtigen neben den zur Sicherung seines
Lebensbedarfs gewährten Leistungen der Bundeswehr bereits deshalb einen ergänzenden
Unterhaltsanspruch gegen die Eltern zuzusprechen, weil diese in günstigen
wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
Andererseits kann im Einzelfall ein besonderer
Unterhaltsbedarf bestehen, den der Wehrpflichtige aus den Mitteln, die ihm von der
Bundeswehr zufließen, nicht zu befriedigen vermag (so auch - zum Zivildienst - OLG
Hamburg, FamRZ 1987, 409). Seine Anerkennung setzt indessen voraus, dass der
Wehrpflichtige die besonderen Umstände, auf denen der Mehrbedarf beruht, konkret
vorträgt. Derartiges kann etwa in Betracht kommen, wenn die Eltern dem Sohn vor dem
Wehrdienst die Eingehung von nicht unbedeutenden, wiederkehrenden Verpflichtungen
ermöglicht haben (z. B. Bezug von periodisch erscheinenden Veröffentlichungen,
Mitgliedschaft in einem Sportverein, Musikunterricht o. ä.) und eine Beendigung der
Verpflichtung nicht möglich, wirtschaftlich unvernünftig oder unzumutbar wäre, so
dass
der Wehrpflichtige die insoweit anfallenden, erheblichen Kosten weiter zu tragen hat.
So liegt der Streitfall nicht. Ein besonderer
Unterhaltsbedarf des Kl., der aus dem Wehrsold nicht gedeckt werden kann, ist - auch
hinsichtlich seiner Fahrtkosten - nicht festgestellt. Es wird auch nicht gerügt,
dass
entsprechendes Vorbringen übergangen worden sei. Deshalb stellt der Senat das die Klage
abweisende Urteil des AG wieder her.
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