Home
Übersicht
| |
Unterhalt
für volljährige Kinder
Direkt
zum Thema "Ausbildungsunterhalt"
>>
|
|
Grundsatz: Der Erwachsene, der sich nicht in der Ausbildung befindet, ist
grundsätzlich für sich selbst verantwortlich. Für die Nutzung seiner
Arbeitskraft gelten ähnliche Maßstäbe wie für die Haftung der Eltern
gegenüber minderjährigen Kindern. Ein volljähriges Kind hat keinen Anspruch mehr auf Naturalunterhalt
(Betreuung), sondern nur noch auf Barunterhalt (Geld). Gegenüber volljährigen Kindern
sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, somit auch auch der Elternteil, bei dem das Kind
lebt. |
Der Bundesgerichtshof (XII ZR 34/03 - 26. Oktober 2005) entlastet
geschiedene Väter oder Mütter beim Unterhalt für volljährige Kinder. Derjenige,
der alleine für den Lebensunterhalt
des Kindes aufkommen muss, kann künftig das volle
Kindergeld von seiner Zahlungspflicht abziehen. Das gilt auch
in den Fällen, wenn der Nachwuchs beim anderen, nicht zum Unterhalt
verpflichteten Elternteil wohnt. Bisher war bei den Familiengerichten
umstritten, ob das Kindergeld in diesen Fällen aufgeteilt werden muss.
Damit gab der Senat einem geschiedenen Vater von vier
Kindern Recht, der die Unterhaltszahlungen für eine inzwischen volljährige
Tochter praktisch einstellen wollte, weil ihr Bedarf über eine
Ausbildungsvergütung und über das - an die Mutter ausgezahlte -
Kindergeld gedeckt sei. Die Mutter selbst war nicht zum Unterhalt
verpflichtet, allerdings wohnte die Tochter bei ihr. Das Oberlandesgericht
Zweibrücken wertete dies als "Naturalunterhalt" und nahm
rechnerisch eine hälftige Teilung des Kindergelds zwischen Vater und
Mutter vor.
Der BGH sah das anders. Das Kindergeld soll als
Familienlastenausgleich die Unterhaltslast der Eltern verringern. Deshalb
komme es allein dem Elternteil zugute, der rechtlich
zum Unterhalt verpflichtet sei - unabhängig davon, auf wessen
Konto es überwiesen werde. Mit der Volljährigkeit des Kindes schuldet
die Mutter keinen "Betreuungsunterhalt" mehr. Unterkunft und
Versorgung seien vielmehr seit dem 18. Lebensjahr "freiwillige
Leistungen" der Mutter - der Tochter sei hier auch ein Entgelt
zumutbar. Deswegen wird das Kindergeld laut BGH nur bei einer Unterhaltspflicht
beider Eltern quotenmäßig aufgeteilt. Im konkreten Fall
dagegen zog das Gericht das Kindergeld vom Unterhaltsanspruch der Tochter
gegen den Vater ab, der damit - weil auch die Ausbildungsvergütung
angerechnet wurde - praktisch auf Null sank. |
Zur Höhe des Unterhalts gilt grundsätzlich folgendes:
Ist das Kind
unverheiratet und höchstens 21 Jahre alt, geht es noch zur Schule und lebt es im Haushalt
der Eltern oder eines Elternteils, so richtet sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer
Tabelle, vgl. Altersklasse "ab 18". Die
Höhe des Unterhalts hängt vom Einkommen der Eltern ab.
Während des Studiums sind Studenten grundsätzlich nicht verpflichtet, nebenher zu
arbeiten. Einkünfte aus Studentenjobs bleiben unberücksichtigt, es sei denn, es
handelt sich um einen ständigen Nebenverdienst.
In allen anderen Fällen setzt die
Düsseldorfer Tabelle der
Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das nicht mehr bei seinen Eltern lebt,
fest. Erst wenn feststeht, dass
trotz intensiver Bemühungen keine Arbeit gefunden wird, entsteht ein
Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. In allen anderen Fällen müssen volljährige Kinder
eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, notfalls auch eine unterhalb ihres Ausbildungsgrades.
|
Angemessene Ausbildung
Grundsätzlich
hat der Volljährige gegen seine Eltern den Anspruch, eine angemessene
Ausbildung zu erhalten, vgl. § 1610 Abs. 2 BGB. Was eine angemessene Ausbildung ist, mag
im Einzelnen umstritten sein. Eine angemessene Ausbildung ist nach BGH (BGH FamRZ 1977,
629 ff., 1998, 671) eine Ausbildung, die
- den
Fähigkeiten
- dem
Leistungswillen
- und dem
beachtenswerten Neigungen
des Kindes
entspricht. Hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs sind nichteheliche
Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt. Trotz einer abgeschlossenen Lehre kann ein
Kind gegen seine Eltern Unterhaltsansprüche für ein anschließendes Studium geltend
machen. Grundsätzlich sind die Eltern zwar nicht bei einer Zweitausbildung
zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.
Mehr zum
Thema "Ausbildungsunterhalt"
>>
Unterhalt Portal - Kanzlei Dr. Palm >>
|
Eine Ausnahme
gilt nach OLG Koblenz (28.02.2000 -
13 UF 566/99) jedoch dass, wenn von vornherein im Anschluss an die Lehre eine zusätzliche
Ausbildung beabsichtigt gewesen sei. Vgl. aber jetzt Thüringer
Oberlandesgericht (10. 12. 2004 – 1 UF 122/03): Allein der Abbruch von 2
Berufsausbildungen führt noch nicht zu einer
Verwirkung des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt: "Zwar
muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen
der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres
Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig
seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen
und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich
darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit
selbst zu verdienen" (Ständige Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs)...Deutlich wird aber, dass es sich um eine absolute
Ausnahmeentscheidung bzw. eine Entscheidung im Blick auf die konkreten
besonderen Fallumstände handelt, denn: "Im Hinblick darauf, dass die
Klägerin ihre Erstausbildung bereits nach knapp 2 Monaten als Minderjährige
abgebrochen, jedoch nahtlos eine neue Ausbildung begonnen hat, sind dem
Beklagten dadurch keinerlei Nachteile aus unterhaltsrechtlicher Sicht
entstanden, da sich die zu finanzierende Ausbildungsdauer wohl nicht verlängert
hätte. Aus diesem Grund ist der erneute Abbruch der Ausbildung aus den
Gesamtumständen heraus nicht als nachhaltige Obliegenheitsverletzung zu
charakterisieren..."
|
Oberlandesgericht Koblenz |
Zur Zahlung des Unterhalts
Auch wenn etwa ein Elternteil das Unterhaltsgeld des
anderen Elternteils für das volljährige Kind für den eigenen Haushalt veranschlagen
will, bindet das nicht den anderen Elternteil, der das Geld unmittelbar an das Kind
überweist. Wohnt das Kind bei einem Elternteil kann selbstverständlich der
Naturalunterhalt mit dem Barunterhalt verrechnet werden.
|
Was gilt für Studenten? Studenten können Unterhalt beanspruchen, solange sie die
durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschreiten. Ein Student mit eigenem
Haushalt ist mit 600 /monatlich zu veranschlagen. Für eine Promotion können
Studenten regelmäßig keinen Unterhalt verlangen. Bis zum 2. bis 3. Semester
können sie auch die Fachrichtung wechseln, wenn sich herausstellt, dass die erste
Studienwahl unrichtig war. Nach Beendigung des Studiums - hier spielen die konkreten
Gründe keine Rolle - müssen sich Studenten nach einer Bewerbungsfrist von 3 Monaten eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen. Erwerbstätigkeit von Studenten neben der Ausbildung wird
grundsätzlich für überobligationsmäßig - also es besteht keine Verpflichtung -
gehalten und bleibt deshalb in aller Regel anrechnungsfrei. Der Ferienjob
eines unterhaltsberechtigten Studenten ist also eine solche überobligationsmäßige
Arbeit - ausnahmsweise kommt eine Anrechnung hoher Einkünfte aus
Billigkeitsgründen in Betracht (OLG Koblenz - 13. Februar 1989 - 13 UF 682/88).
Bafög-Aktuell: Das
Bundesverfassungsgericht erleichtert BAföG-Bezug nach Studienfachwechsel
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 1 BvR 309/03)
hat Studenten den Bezug von Ausbildungsförderung nach einem Wechsel des
Studienfachs erleichtert. Es gab damit einem Medizinstudenten Recht, der
nach vier Semestern Zahnmedizin 1998 ein Studium der Humanmedizin begonnen
hatte. Weil die damalige Fassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(BAföG) einen Wechsel nur bis zum Beginn des dritten Semesters zuließ -
heute jedoch bis zum vierten Semester, war ihm eine weitere Förderung
verweigert worden. Die Richter sahen darin eine Benachteiligung gegenüber
anderen Studenten. Das Karlsruher Gericht verwies darauf, dass dem
Studenten zwei Semester aus seiner ersten Ausbildung angerechnet worden
waren.
Dadurch wäre seine Förderungshöchstdauer für das Zweitstudium
entsprechend gekürzt worden. Dadurch stünde er nicht besser da als ein
Student, der schon nach zwei Semestern wechsle. In diesem Fällen stehen
Studenten deshalb - ungeachtet des Gesetzeswortlauts - weitere Leistungen
für das Zweitstudium zu. Zudem sei dem Studenten wegen der
Zulassungsbeschränkung für Humanmedizin ein früherer Wechsel nicht
möglich gewesen.
|
Uni Bonn 2005
Ein Student, der im Haushalt eines
Elternteils lebt, kann im Verhältnis zu dem anderen, auf Unterhalt in
Anspruch genommenen Elternteil darauf verwiesen werden, am Studienort zu
wohnen. Das kommt in Betracht, wenn hohe Fahrtkosten zum Studienort
anfallen und dem Interesse des anderen Elternteils, die
Unterhaltsbelastung in Grenzen zu halten, keine gewichtigen, gegen einen
Umzug sprechenden Belange des Studenten gegenüberstehen, so der BGH
2009.
Top |
Überschreitet der Unterhaltsberechtigte bei seiner
Ausbildung die "Regelstudiendauer",
muss der Unterhaltsverpflichtete selbst für diese Zeit Ausbildungsunterhalt zahlen. Er
kann von seiner Zahlungsverpflichtung nur befreit werden, wenn der Unterhaltsberechtigte
seine Ausbildung vorwerfbar vernachlässigt und ein "Bummel-Studium" betreibt.
Im konkreten Fall befand sich der
Unterhaltsberechtigte sich im 16. Fachsemester und hatte damit die Regelstudiendauer
(acht Semester ohne Examenszeit) weit überschritten. Der zur Zahlung von
Ausbildungsunterhalt verpflichtete Vater leistete daraufhin keinen Unterhalt mehr.
Das Oberlandesgericht Koblenz verpflichtete den
Vater, diese Zahlungen wieder aufzunehmen. Die "Regelstudienzeit" sei lediglich
ein Anhaltspunkt für die übliche Studiendauer und begrenze den Unterhaltsanspruch nicht.
Diese Regelung gehöre zur staatlichen Ausbildungsförderung, die den privatrechtlichen
Unterhaltsanspruch eines Kindes indes nicht betrifft. Im übrigen würde ein Großteil der
Studenten die "Regelstudienzeit" zumindest um etwa zwei Semester überschreiten
und ungefähr ein weiteres Jahr für die Zeit des Staatsexamens benötigen. Im konkreten
Fall trat hinzu, dass die Unterhaltsberechtigte ihr Studium mit Fleiß und Ernsthaftigkeit
betrieb. Sie hatte das Grundstudium in der vorgesehenen "Regelstudienzeit" von
vier Semestern abgeschlossen. Das Gericht berücksichtigte auch, dass die
Unterhaltsberechtigte während ihres Hauptstudiums mehrfach schwer erkrankt und
dadurch in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war. Für das Gericht stand fest,
dass die Unterhaltsberechtigte die "Regelstudienzeit" aus nachvollziehbaren
Gründen überschritten hatte. Die lange Dauer der Ausbildung konnte ihr daher nicht
vorgeworfen werden. Entsprechend war der unterhaltsverpflichtete Vater zur Finanzierung
auch des weiteren Studiums verpflichtet (OLG Koblenz, Urteil vom 4.11.2002). |
Mehr
zum Thema "Ausbildungsunterhalt"
>>
|
Übrigens:
Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen wir unter
anderem auf das juristische Informationssystem JURIS,
spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und
Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch von Gerichten
verwendet werden, zu, um auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen
der Rechtsprechung und präziser Berechnungen eine aktuelle Bewertung
Ihres Falles zu gewährleisten.
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere
Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung
tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit
zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und
Familienrechts: Scheidungen, Trennung,
Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
Härtefall, Unterhalt
nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich,
Sorgerecht, Umgangsregelungen,
Zugewinn, Schulden,
Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken,
Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
Top Rechtsanwalt |
|
|