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Einbürgerung
für Personen aus dem
Ausland nach § 13 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG |
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Wir
vertreten ehemalige Deutsche und deutschstämmige Ausländer.
Eine Einbürgerung gemäß § 13 StAG
(Den
gesamten Gesetzestext finden Sie hier >>)
kommt
in Betracht, wenn Sie
- früher deutscher
Staatsangehöriger waren
- oder von einer Person abstammen, die Deutscher ist oder
früher Deutscher war.
Die (frühere) deutsche Staatsangehörigkeit muss
nachgewiesen werden.
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Eine Einbürgerung
gemäß § 13 StAG
stellt immer eine Ermessensentscheidung dar,
ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung wird
geprüft, ob ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. Dabei sind auch
ausländerrechtliche oder vertriebenenrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Ihre persönlichen Wünsche und/oder
wirtschaftlichen Interessen an der Einbürgerung können ein öffentliches Interesse nicht
begründen. Ob ein öffentliches
Interesse besteht, beurteilt sich grundsätzlich nach folgenden
Gesichtspunkten:
Unterhaltsfähigkeit:
Es ist erforderlich, dass Sie auch nach
einer Übersiedlung nach Deutschland in der Lage sind, Ihren Lebensunterhalt ohne
staatliche Hilfe (Sozialhilfe) zu bestreiten. Dies beinhaltet auch eine ausreichende
Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und
für das Alter. Wenn Sie verheiratet sind, wird das Familieneinkommen/Familienvermögen
berücksichtigt. Mehr dazu
>>
Ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache:
Diese liegen vor, wenn Sie sich im
täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit deutschen Behörden sprachlich
zurecht finden und mit Ihnen ein Ihrem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch
geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass sie deutschsprachige Alltagstexte verstehen
und mündlich wiedergeben können.
Vermeidung von Mehrstaatigkeit:
Grundsätzlich ist bei einer Einbürgerung
die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Sollte dies für Sie nicht in Betracht
kommen, muss für den Einzelfall geprüft werden, ob eine Ausnahme möglich ist. Ggf.
sollten Sie daher ausführlich begründen, warum Sie nicht auf Ihre bisherige
Staatsangehörigkeit verzichten wollen. Fraglich ist, inwieweit der Ausnahmekatalog
für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit (§ 87 AuslG)
berücksichtig werden kann. Dann bestünde ein Anspruch auf Vollzug der Einbürgerung ohne
Verlustnachweis, wenn
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das Heimatrecht keinen Staatsangehörigkeitsverlust kennt; |
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der Heimatstaat die Entlassung regelmäßig verweigert; |
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der Heimatstaat die Entlassung im Einzelfall aus Gründen,
die der Einbürgerungsbewerber nicht zu vertreten hat, versagt, von unzumutbaren
Bedingungen abhängig macht oder über einen Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit
entscheidet. |
Bindungen an Deutschland:
Eine Einbürgerung kommt grundsätzlich nur
in Betracht, wenn Sie Bindungen an Deutschland
besitzen, die insgesamt eine Einbürgerung rechtfertigen.
Dies kann der Fall sein, wenn
Sie zu Deutschland in mehrfacher Hinsicht nähere Beziehungen unterhalten. Beispiele für
solche Beziehungen können u.a. sein: bestehende oder frühere Ehe/Lebensgemeinschaft mit
einem Deutschen, längere Aufenthalte in Deutschland, Eigentum an Immobilien oder Wohnung
zur eigenen Nutzung in Deutschland, Ansprüche aus Renten- oder Versicherungsleistungen
bei deutschen Versicherungsträgern, deutsche Volkszugehörigkeit, Besuch deutscher
Schulen oder anderer Ausbildungsstätten, Zugehörigkeit zu deutschen Vereinigungen,
Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst oder in deutschen Unternehmen, besondere
Verdienste für Deutschland. Sie sollten daher Ihren Antrag ausführlich
begründen.
Erfüllen der
staatsbürgerlichen Voraussetzungen:
Einbürgerungsbewerber, die das 16.
Lebensjahr vollendet haben, müssen ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen
Grundordnung und eine Loyalitätserklärung abgeben.
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Gesetzestext§ 13 StAG
Ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im Inland
niedergelassen hat, kann von dem Bundesstaate, dem er früher angehört hat, auf seinen
Antrag eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2
entspricht; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem solchen abstammt oder als
Kind angenommen ist. Vor der Einbürgerung ist dem Reichskanzler Mitteilung zu machen; die
Einbürgerung unterbleibt, wenn der Reichskanzler Bedenken erhebt.
§ 14 StAG
Ein Ausländer, der sich nicht im Inland niedergelassen
hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn
Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.
Den
gesamten Gesetzestext finden Sie hier >>
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Ermessensausübung
Vgl. auch näher zur Ermessensausübung Bundesverwaltungsgericht,
Urteil vom 21.10.1986 (1 C 44.84), BVerwGE 75, 86
"...Im Rahmen des Ermessens nach §8 RuStAG prüft
demnach die Behörde auch bei Bewerbern, die von einem Deutschen
abstammen, nach allgemeinen Grundsätzen, ob sie unter Berücksichtigung
aller wesentlichen Umstände des Falles ein staatliches Interesse an der
Einbürgerung bejaht. Zu diesen Umständen gehören selbstverständlich
die deutsche Abstammung und Muttersprache des
Bewerbers sowie die Dauer seines inländischen Aufenthalts. Sie
können in besonderem Maße die für eine Einbürgerung vorauszusetzende
Hinwendung zu Deutschland und Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse
anzeigen und demgemäß eine positive Entscheidung begünstigen. Auch wenn
danach im Einzelfall manches für eine Einbürgerung des von einem
Deutschen abstammenden Bewerbers spricht, darf die Behörde aufgrund ihres
weiten Ermessens die Einbürgerung
gleichwohl ablehnen, wenn sie aus sachgerechten Gründen zu dem Ergebnis
kommt, dass diese nicht im staatlichen Interesse liegt."
Zusammengefasst gilt für die
Ermessenseinbürgerung:
Einbürgerungsbewerber können die
erforderlichen Bindungen an Deutschland besitzen, wenn sie zu Deutschland
in mehrfacher Hinsicht nähere Beziehungen unterhalten, die in der
Zusammenschau eine Einbürgerung rechtfertigen. Nähere Beziehungen zu
Deutschland können sich beim Einbürgerungsbewerber z.B. auf seine
deutsche Volkszugehörigkeit, eine bestehende oder frühere Ehe oder eine
i.d.R. mehrjährige familiäre Lebensgemeinschaft mit einem deutschen
Staatsangehörigen, einen früheren längeren Aufenthalt oder Eigentum an
Immobilien oder das Unterhalten einer Wohnung zur Eigennutzung im Inland,
Ansprüche und Anwartschaften auf Renten- oder Versicherungsleistungen bei
deutschen Versicherungsträgern, den Besuch deutscher Schulen oder anderer
Ausbildungsstätten, die Zugehörigkeit zu deutschen Vereinigungen, die Tätigkeit
im deutschen öffentlichen Dienst oder in deutschen Unternehmen und auf
besondere Verdienste für Deutschland gründen.…. Eine Einbürgerung
kann nach Ermessen erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches
(staatliches) Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann.
Persönliche Wünsche und wirtschaftliche Interessen des Einbürgerungsbewerbers
oder die Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile können nicht
entscheidend sein. |
Ausnahmeregelung
Abschließend ist festzustellen, dass
nach dem Willen des Gesetzgebers die Einbürgerung von Ausländern, die
dauerhaft im Ausland leben, nur ausnahmsweise erfolgen soll. Im
Regelfall erfolgt die Einbürgerung im Inland nach hier erfolgter
Integration. Auf der Grundlage des § 14 StAG
ergibt sich hinsichtlich des Ermessens nichts anderes. Auch wenn man
annimmt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen - Bindungen an Deutschland
gegeben sind, ist das Ermessen nicht enger als im Rahmen des § 13 StAG.
Bei der Entscheidung über den Antrag
auf Einbürgerung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der
die Behörde auch den Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit
zu beachten hat. Entsprechend diesem Grundsatz ist eine Einbürgerung dann
zu versagen, wenn der Antragsteller nicht bereit ist, seine bisherige
Staatsangehörigkeit aufzugeben und somit ein „Doppelstaater“ würde.
Mehrstaatigkeit soll vor allem zugunsten der Rechtssicherheit vermieden
werden. Sie kann nämlich Unsicherheiten bezüglich des anzuwendenden
Heimatrechts und bezüglich des konsularischen und diplomatischen Schutzes
mit sich bringen. Auch kann sie den Staatsangehörigen möglicherweise
miteinander unvereinbaren Loyalitätspflichten unterwerfen.
Die Behörde trifft also regelmäßig
eine Gesamtschau, welche ein deutsches öffentliches Interesse an der Einbürgerung
vom Ausland her begründen könnte, insbesondere staatliche
Interessen.
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