Wie soll
sich der Arbeitnehmer verhalten?
Er kann das Angebot annehmen, sodass das
Arbeitsverhältnis zu den geänderten Arbeitsbedingungen fortgesetzt wird.
Er kann das Angebot aber auch ablehnen. Die
Änderungskündigung verwandelt sich in diesem Fall in eine Beendigungskündigung. Die Zulässigkeit
beurteilt sich nach den Regeln für den Kündigungsschutz.
Wird die Änderungskündigung mit dem Zusatz "unter
Vorbehalt" angenommen, so ist eine Klage möglich. Der Vorbehalt kann dann mit einer
Änderungsschutzklage innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von
drei Wochen nach Zugang der Kündigung, erklärt werden. Das Arbeitsverhältnis läuft
dann zunächst unter den neuen Bedingungen weiter. Stellt das Arbeitsgericht jedoch in
seinem Urteil fest, dass die Änderung sozial nicht gerechtfertigt war, gelten
rückwirkend wieder die ursprünglichen Arbeitsbedingungen.
Welche Variante der Arbeitnehmer auch wählt, er muss
innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der
Kündigung dem Arbeitgeber gegenüber seine Entscheidung mitteilen.
Für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht heißt das
also: Will der Arbeitnehmer sich gegen die Änderungskündigung zur Wehr setzen, dann muss
er in derselben Zeit beim Arbeitsgericht die so genannte Änderungsschutzklage erheben. Das
Arbeitsgericht prüft dann lediglich, ob die Änderung der Arbeitsbedingungen als solche
sachlich gerechtfertigt ist. Bei dieser Prüfung sind die beiderseitigen Interessen
abzuwägen. Regelmäßig wird sich der Arbeitgeber auf betriebliche Gründe berufen. Das
Arbeitsgericht darf allerdings die Zweckmäßigkeit dieser freien unternehmerischen
Entscheidung nicht überprüfen. Die ordentliche Änderungskündigung muss sozial
gerechtfertigt sein, d.h. sie muss sich auf personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte
Gründen stützen. Eine Änderungskündigung zur Verringerung der Lohnkosten etwa wegen
einer schlechten Ertragslage setzt aber voraus, dass sich die Kosten nicht durch andere
Maßnahmen einsparen lassen.
Vgl. weiterhin das Bundesarbeitsgericht:
Ist eine Entgeltkürzung mittels Änderungskündigung durch dringende betriebliche
Erfordernisse gerechtfertigt, so ist der Arbeitgeber regelmäßig nicht berechtigt,
einzelne Arbeitnehmer, auch nicht allein die Arbeitnehmer einer mit Verlust arbeitenden
Abteilung, herauszugreifen und ihr Entgelt einschneidend zu kürzen, während das Entgelt
der überwiegenden Mehrzahl der Belegschaft unangetastet bleibt.
Wird eine Entgeltkürzung nur mit vorübergehenden
wirtschaftlichen Verlusten begründet, müssen die Arbeitnehmer jedenfalls billigerweise
keine Entgeltsenkung auf Dauer hinnehmen.
Es kommt für die Zulässigkeit einer betriebsbedingten
Änderungskündigung darauf an, ob sich der Arbeitgeber zu einer Umorganisation
entschlossen hat, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines
oder mehrerer Arbeitnehmer überhaupt oder unter Zugrundelegung des Vertragsinhalts für
den bisherigen Einsatz entfällt. Bei einer betriebsbedingten
Änderungskündigung prüft das Arbeitsgericht weiterhin, ob der
Arbeitgeber die erforderliche Sozialauswahl richtig durchgeführt hat. Der Arbeitgeber
darf nämlich bei mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern nicht demjenigen Arbeitnehmer eine
Änderungskündigung aussprechen, der - verglichen mit seinen Kollegen - sozial
schützenswerter ist, weil er beispielsweise älter ist, Unterhalt gegenüber der Familie
etc. zu erbringen hat.
Es gibt auch die außerordentliche
Änderungskündigung, bei der der Arbeitgeber die Änderung der
Arbeitsbedingungen ab sofort durchsetzen will. Hier gilt auch im Regelfall, die angebotene
Änderung der Arbeitsbedingungen nur unter Vorbehalt anzunehmen. Der Arbeitgeber sollte
vor einer ordentlichen oder außerordentlichen Änderungskündigung den Betriebsrat
anhören und ihm die Gründe für die beabsichtigte Änderung der Arbeitsbedingungen sowie
den Inhalt des Änderungsangebots mitteilen.
Zum Verhältnis von
Änderungskündigung
und Direktionsrecht vgl. LAG Berlin
(Urt. v. 29.11.1999 - 9 Sa 1277/99):
1. Eine Änderungskündigung ist in der Regel dann
unwirksam, wenn die vom Arbeitgeber beabsichtigte Änderung der Arbeitsbedingungen kraft
Ausübung des Direktionsrechtes herbeigeführt werden kann.
2. Eine unwirksame Änderungskündigung kann in die
Ausübung des Direktionsrechtes umgedeutet werden.
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