Der Arbeitgeber ist im Rahmen seines Direktionsrechts nach § 106 GewO grundsätzlich berechtigt, den Arbeitnehmer anzuweisen, an Schulungen teilzunehmen, soweit diese Schulungen bzw. Fortbildungsmaßnahmen der Ausübung der vertraglich
geschuldeten Tätigkeit förderlich sind. Der
Arbeitgeber ist auch berechtigt, den Arbeitnehmer anzuweisen, an Schulungen teilzunehmen und entsprechende Zertifikate zu erwerben, wenn diese Zertifikate erforderlich sind, um den arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen. Entscheidend ist also, dass die im Rahmen der Schulung vermittelten Kenntnisse
typischerweise bei der vertraglich vereinbarten Tätigkeiten einzusetzen sind (Vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2013, LAG Hessen 2007).
Wenn die Parteien im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart haben, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die für den Erwerb der aufgabenorientierten Fähigkeiten für die Berufsausübung erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen zu besuchen, wird das als wirksam anzusehen sein. |
Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet
sein.
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