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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

"Arbeitszeitbetrug"

Fristlose Kündigung

Arbeitsgericht Limburg

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 24.11.2005 - 2 AZR 39/05) ist der Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber sonst kaum sinnvoll kontrollierbare Arbeitszeit korrekt zu stempeln, an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch an (BAG 12.08.1999 - 2 AZR 832/98). Überträgt der Arbeitgeber den Nachweis der täglich geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und täuscht der Arbeitnehmer durch falsches Betätigen oder Nichtbetätigen der Gleitzeiteinrichtung oder in anderer Weise für sich (oder einen Dritten) eine höhere Arbeitszeit vor, als tatsächlich geleistet worden ist, so stellt dies einen schweren Vertrauensmissbrauch dar.
Bei dem Vorwurf des Arbeitsplatzbetrugs wird man aber auch mit der Rechtsprechung darauf abstellen, ob auch ein Vorteil für den Mitarbeiter damit verbunden ist. Der Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber geleistete Arbeitszeit vorspiegelt, z. B. um einer nebenberuflichen Tätigkeit nachzugehen, verletzt die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und kann daher im allgemeinen fristlos entlassen werden. Auch eine Gleitzeitmanipulation kann je nach den Umständen einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Dabei kommt es nach einem Teil der Rechtsprechung nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch an. 

Sofern etwa manuelle Änderungen zu Korrekturen ohne unmittelbar erkennbaren Zeitgewinn für einen Arbeitnehmer führen, liegt allerdings auch ein unerlaubter Eingriff in ein zur Kontrolle der Mitarbeiter eingeführtes automatisches Kontrollsystem vor, der sich nicht nur nach dem Charakter des Systems von selbst verbietet. Allerdings hat die Rechtsprechung dazu ausgeführt, dass zumindest die Maßnahmen mit betrügerischem Charakter keine vorherige Abmahnung erfordern, was bedeutet, dass reine Manipulationen ohne "Zeitgewinne" eine Abmahnung voraussetzen.

(Linke Abbildung: Arbeitsgericht Trier Seitenansicht)

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