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"Arbeitszeitbetrug"
Fristlose Kündigung |
Arbeitsgericht Limburg |
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 24.11.2005 - 2
AZR 39/05) ist der Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung,
die abgeleistete, vom Arbeitgeber sonst kaum sinnvoll kontrollierbare
Arbeitszeit korrekt zu stempeln, an sich geeignet, einen wichtigen Grund
zur außerordentlichen Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB
darzustellen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung,
sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren
Vertrauensbruch an (BAG 12.08.1999 - 2 AZR 832/98). Überträgt der
Arbeitgeber den Nachweis der täglich geleisteten Arbeitszeit den
Arbeitnehmern selbst und täuscht der Arbeitnehmer durch falsches Betätigen
oder Nichtbetätigen der Gleitzeiteinrichtung oder in anderer Weise für
sich (oder einen Dritten) eine höhere Arbeitszeit vor, als tatsächlich
geleistet worden ist, so stellt dies einen schweren Vertrauensmissbrauch
dar. |
Bei
dem Vorwurf des Arbeitsplatzbetrugs wird man aber auch mit
der Rechtsprechung darauf abstellen, ob auch ein Vorteil für den
Mitarbeiter damit verbunden ist. Der Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber
geleistete Arbeitszeit vorspiegelt, z. B. um einer nebenberuflichen Tätigkeit
nachzugehen, verletzt die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und kann
daher im allgemeinen fristlos entlassen werden. Auch eine
Gleitzeitmanipulation kann je nach den Umständen einen wichtigen Grund für
eine außerordentliche Kündigung darstellen. Dabei kommt es nach einem
Teil der Rechtsprechung nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung,
sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren
Vertrauensbruch an.
Sofern etwa manuelle Änderungen
zu Korrekturen ohne unmittelbar erkennbaren Zeitgewinn für einen
Arbeitnehmer führen, liegt allerdings auch ein unerlaubter Eingriff in
ein zur Kontrolle der Mitarbeiter eingeführtes automatisches
Kontrollsystem vor, der sich nicht nur nach dem Charakter des Systems von
selbst verbietet. Allerdings hat die Rechtsprechung dazu ausgeführt, dass
zumindest die Maßnahmen mit betrügerischem Charakter keine vorherige
Abmahnung erfordern, was bedeutet, dass reine Manipulationen ohne
"Zeitgewinne" eine Abmahnung voraussetzen. (Linke
Abbildung: Arbeitsgericht Trier Seitenansicht) |
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