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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Anwaltliche Vertretung in Asyl-Fällen bzw. bei politischer Verfolgung im Heimatland

Verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren

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Das „Aufenthaltsgesetz (AufenthG)“ löst das bislang geltende Ausländergesetz ab und normiert umfassend Einreise und Aufenthalt von Ausländern ausgehend von ihrem Zweck statt wie bisher nach Aufenthaltstiteln.
Kosovo

VG Bremen 2009: Der Widerruf einer Asylanerkennung ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG besteht im Blick auf den Kosovo nicht. Eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner im Falle einer Rückkehr des Klägers in den Kosovo kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Die für die Anerkennung als Asylberechtigter maßgeblichen Verhältnisse haben sich seit der Asylanerkennung durch das Bundesamt im Jahre 1994 erheblich geändert. Ethnische Albaner im Kosovo sind auf absehbare Zeit hinreichend sicher vor einer von der serbischen Regierung ausgehenden oder dieser zurechenbaren Verfolgung, denn die Organe des früheren jugoslawischen Staates haben im Juni 1999 im Kosovo die effektive Staatsgewalt, die eine politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen könnte, verloren.

Nach der Rechtsprechung des VG Bremen 2009 droht Roma im Kosovo grundsätzlich keine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG. Die wirtschaftliche Lage im Kosovo sei zwar schwierig und die soziale Situation der Roma werde allgemein als unbefriedigend bezeichnet. Diese Probleme sind jedoch nicht derart gravierend, dass sie bei einer durchschnittlichen Roma-Familie zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen müssten. Im Kosovo gilt im Jahre 2009 die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung als gewährleistet. 

Das VG München entscheidet 2008: Letztendlich ist das Gericht vor dem Hintergrund der im vorliegenden umfangreichen Erkenntnisse überzeugt, dass eine Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung mit schweren Depressionen im Kosovo sowohl im Rahmen der staatlichen Gesundheitsfürsorge als auch durch im Kosovo tätige Nichtregierungsorganisation jedenfalls insoweit möglich ist. Eine zumindest in die Nähe der lebensbedrohlichen Gefährdung reichende Entwicklung der Krankheit im Falle einer Rückkehr des Klägers in den Kosovo sei daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), nimmt diverse Aufgaben in den Bereichen Migration, Integration und Asyl  wahr. Es entscheidet über Asylanträge und Abschiebeschutz von Flüchtlingen. Darüber hinaus befasst sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit der sprachlichen, sozialen und gesellschaftlichen Integration von Zuwanderern in Deutschland. Außerdem hilft das Bundesamt als Steuerungsstelle in Zuwanderungs- und Migrationsfragen bei der Verteilung jüdischer Immigranten und gibt Informationen zur freiwilligen Rückkehrförderung. 

Verfahrenshinweis: Über Asylanträge entscheiden nach persönlicher Anhörung des Bewerbers und gewissenhafter Prüfung der vorgetragenen Asylgründe Mitarbeiter des Bundesamtes. Sie stellen fest, ob ein Anspruch auf Asyl nach dem Grundgesetz besteht, ob der Antragsteller Schutz als Flüchtling nach der Genfer Konvention genießt oder ob zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach dem Aufenthaltsgesetz vorliegen. 

Vertretung Ausländerangelegenheiten

Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeiten, seit nunmehr fast 20 Jahren, immer wieder Fälle aus dem Bereich des  Asylrechts und allgemeinen Ausländerrechts. Sollten Sie in Ihrem Heimatland politisch verfolgt worden sein, können wir Ihnen helfen, Ihr Anliegen effektiv vor Ausländerämtern und Verwaltungsgerichten zu vertreten, da uns die meisten Fallkonstellationen geläufig sind und wir die möglichen Verlaufsformen solcher Verfahren gut kennen.

Wir erwarten aber, dass Ihre Verfolgungsgeschichte in sich schlüssig ist, da wir unter keinen Umständen die von Ihnen vorgestellten Fakten modifizieren. 

Wenn Sie ihre Probleme nicht besonders detailliert darlegen können, sind die Aussichten auf einen Erfolg vor deutschen Behörden und Gerichten äußerst begrenzt. Auch wenn das keine Voraussetzung für ein erfolgreiches Asylverfahren ist, ist es äußerst hilfreich, wenn Sie authentische Dokumente besitzen, die Ihr Anliegen bzw. Ihre Verfolgungssituation plausibel machen.

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Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

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