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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

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Wie weit reicht 

die ärztliche Aufklärungspflicht?

Der Bundesgerichtshof fordert in ständiger Rechtsprechung, dass der Patient vor dem beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig aufgeklärt werden muss, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren kann. Auch wenn in der Rechtsprechung regelmäßig gefordert wird, dass der Patient spätestens am Vortag des Eingriffs über Risiken aufgeklärt wird, lässt sich der Zeitpunkt nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung der im Einzelfall gegebenen Umstände bestimmten. Dabei kommt es natürlich immer auf die konkrete Situation an. Wenn die Zeit knapp ist, kann die Aufklärung auch anders aussehen. Die ärztliche Aufklärung von Patienten in lebensbedrohlichen Situationen auf der Intensivstation über mögliche Nebenwirkungen der verabreichten hochwirksamen Medikamente darf sich darauf beschränken, dem Patienten bestmöglich die Bedrohlichkeit seiner Erkrankung zu verdeutlichen und gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass eine Behandlung mit hochwirksamen und dementsprechend auch mit einem erheblichen Nebenwirkungspotenzial behafteten Medikamenten erforderlich ist, hat das Landgericht Aachen 2005 festgestellt. 

Patient muss vor Zeckenschutzimpfung über alle bestehenden Risiken aufgeklärt werden  

Die Klägerin begehrt die Zahlung von materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie die Feststellung des Bestehens einer Ersatzpflicht betreffend alle weiteren Schäden infolge einer ärztlichen Behandlung durch den Beklagten vom 17.06.1997. Die Klägerin wirft dem Beklagten einen Aufklärungsfehler bei einer Zeckenschutzimpfung vor. Das Brandenburgische OLG (Brandenburgisches OLG vom 08.03.2007, Az. 12 U 186/06) gab dem Anspruch nicht statt: Vor Durchführung eines Eingriffs ist der Patient über die mit diesem verbundenen Risiken ordnungsgemäß aufzuklären, um unter Wahrung seiner Entscheidungsfreiheit wirksam in den Eingriff einwilligen zu können. Die Aufklärung hat dem Patienten einen zutreffenden allgemeinen Eindruck von der Schwere des Eingriffs und der Art der Belastung zu vermitteln, die sich für seine körperliche Integrität und seine Lebensführung aus der Behandlung ergeben können. Vor Durchführung einer Zeckenschutzimpfung ist konkret über das Risiko des Auftretens einer entzündlichen Reaktion des Gehirns bzw. von Nervenentzündungen aufzuklären, damit der Patient entscheidungsfrei in den Eingriff einwilligen kann. Der beklagte Arzt hat diesbezüglich vorgetragen, die Klägerin hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Nebenwirkungen des Impfstoffes angesichts des geringen Risikos einerseits und der konkreten Gefahr einer Erkrankung aufgrund eines Zeckenbisses im anstehenden Urlaub andererseits für die Durchführung der Impfung entschieden. Der Klägerin ist es nicht gelungen diesen Einwand des Beklagten zu entkräften. Das Vorliegen einer hypothetischen Einwilligung führt schließlich zu einem vollständigen Ausschluss von Schmerzensgeldansprüchen. Das gilt unabhängig davon, dass der Arzt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verletzt hatte. 

Aktuell: Zur Aufklärungspflicht von Ärzten   

Ein Krankenhaus muss 20 000 Euro an einen Mann zahlen, der vor einer Operation nicht rechtzeitig über die Risiken aufgeklärt worden ist. Der Kläger ist unter anderem bei dem Eingriff impotent geworden. Die Krankenhausbetreiber konnten demnach nicht beweisen, dass die Ärzte den Mann mindestens am Vortag der Leistenbruchoperation informiert hatten. Eine Aufklärung am Tag des Eingriffs sei nicht ausreichend, entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 5 U 676/05). Der Kläger war mit Schmerzen in die Ambulanz des Krankenhauses gekommen. Am nächsten Tag wurde er operiert. Das sei mit erheblichen Risiken verbunden gewesen, weil der Kläger zwei Mal voroperiert war. Die Richter erklärten, ein Patient müsse so rechtzeitig über die Risiken eines Eingriffs aufgeklärt werden, dass er die Vor- und Nachteile abwägen könne und damit sein Selbstbestimmungsrecht gewahrt werde. Eine Aufklärung am Tag der Operation sei - abgesehen von Notfällen - zu spät. Die Richter verwiesen dabei auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Aktuell: Arzt muss selbst dann aufklären, wenn der Patient auf Operation drängt  

Drängt ein Patient den Arzt zu einer Operation, muss er dennoch zuvor umfassend über Risiken aufgeklärt werden (Oberlandesgericht Koblenz - Az.: 5 U 1610/04).  Unterlässt der Arzt die Aufklärung, so erfolgt die Operation rechtswidrig. Das Gericht gab mit diesem Urteil der Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage der Angehörigen einer gestorbenen Patientin statt. Der Hausarzt hatte die Frau auf deren Drängen hin in ein Krankenhaus eingewiesen, damit ihr dort ein spezieller Blasenkatheter gelegt werden konnte. Der Eingriff brachte nicht den gewünschten Erfolg, so dass ein zweiter Urologe einige Tage später einen neuen Katheter legen musste. In der Folgezeit kam es zu einer Bauchfellentzündung, an deren Folgen die Frau starb. Unklar blieb, welcher der beiden Eingriffe die Entzündung verursacht hatte. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass beide Eingriffe rechtswidrig gewesen seien und somit die beiden Ärzte haften müssten. Denn die Patientin sei vor beiden Eingriffen nicht auf deren Risiken hingewiesen worden. Daher ist ihre Zustimmung zu den Operationen unwirksam. Unerheblich war es nach Auffassung des Gerichts, dass die Patientin auf den operativen Eingriff gedrängt hatte.  

Aktuell: Vor Schönheits-Operation schonungslose Aufklärung nötig  

Schönheitschirurgen müssen ihre Patienten schonungslos über mögliche Gefahren von Operationen aufklären (Oberlandesgericht Hamm 3 U 35/05). Im konkreten Fall verurteilte das OLG Hamm einen Chirurgen zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10 000 Euro an eine Patientin. Die 60 Jahre alte Frau hatte sich mehrmals Fett absaugen lassen, wodurch sich Dellen in der Haut gebildet hatten. Über dieses Risiko sei sie nicht genügend aufgeklärt worden. Das Oberlandesgericht verstärkte damit ein Urteil des Landgerichtes Essen, das auf 3000 Euro Schmerzensgeld gelautet hatte. Die 60-Jährige hatte sich bei dem Chirurgen mehreren Operationen unterzogen, unter anderem um ihre so genannten Reiterhosen - eine Fettansammlung an den Oberschenkeln - beseitigen zu lassen. Der Arzt soll ihr versprochen haben, ihre Haut werde nach dem Eingriff aussehen wie die einer 30-Jährigen. Eine Aufklärung darüber, dass sich beim Absaugen zwar das Volumen reduziert, sich aber Dellen bilden können, habe es nur durch ein Formular gegeben. Dies sei nicht ausreichend. Ferner sei nicht über die Gefahren des Rauchens im Zusammenhang mit Schönheitsoperationen aufgeklärt worden.

Ärzte müssen ihre Patienten auf erhebliche Risiken eines verordneten Medikaments hinweisen  

Ärzte müssen ihre Patienten auf erhebliche Risiken eines verordneten Medikaments hinweisen und dürfen sich nicht nur auf die Informationen im Beipackzettel verlassen (Bundesgerichtshof (BGH) Aktenzeichen: VI ZR 289/03 vom 15. März 2005). Eine 30-jährige Raucherin hatte im Februar 1995, zwei Monate nach Beginn der Einnahme eines Verhütungsmittels, einen Schlaganfall erlitten. Grund war die Wechselwirkung zwischen dem Nikotin und dem Medikament. Ihre Gynäkologin hatte sie nicht auf die Risiken des Medikaments für Raucherinnen in ihrem Alter hingewiesen. Die Frau verklagte die Ärztin deshalb auf Schadenersatz. Zwar wurde in den Gebrauchsinformationen Frauen ab 30 ausdrücklich geraten, bei Einnahme des Mittels das Rauchen aufzugeben. Denn es bestehe ein erhöhtes Risiko, einen Herzinfarkt oder einen Schlaganfall zu erleiden. Wegen der möglichen schwer wiegenden Folgen hätte die Gynäkologin aber selbst nach Auffassung des Gerichts bei der Verordnung des Medikaments ausdrücklich auf die erheblichen Gefahren hinweisen müssen. Nur dann hätte die Frau ihr Selbstbestimmungsrecht ausüben und entscheiden können, entweder auf das Medikament oder auf das Rauchen zu verzichten. Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock, das die Klage abgewiesen hatte, daher auf und verwies den Fall zur neuen Verhandlung zurück.

Apotheke Arzt Packungsbeilage Schmerzensgeld Rechtsanwalt

Ärzte einer Gemeinschaftspraxis haften gemeinschaftlich für Kunstfehler  

Für einen Kunstfehler, der einem in einer Gemeinschaftspraxis tätigen Arzt unterläuft, haften grundsätzlich alle dort beschäftigten Ärzte. Dies gilt nach dem Oberlandesgericht Zweibrücken (Az.: 5 U 11/03) auf jeden Fall dann, wenn alle Ärzte dieselbe Facharztbezeichnung führen. Der Behandlungsvertrag komme dann mit allen in der Gemeinschaftspraxis tätigen Ärzten zu Stande. Das Gericht gab der Schadenersatzklage eines inzwischen 22-jährigen Mannes statt. Bei der Geburt des Klägers kam es 1983 zu Komplikationen, die zu bleibenden Gesundheitsschäden führten. Die Mutter des Klägers hatte sich zur Behandlung in eine ärztliche Gemeinschaftspraxis von vier Gynäkologen begeben, die auch gemeinsam als so genannte Belegärzte im Krankenhaus tätig waren. Nachdem das Landgericht Kaiserslautern zwei Ärzte wegen fehlerhafter Behandlung zum Schadenersatz verurteilt hatte, wollte der Kläger auch die übrigen Mediziner der Praxis in Mithaftung nehmen - und hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht erläuterte,  dass eine gemeinsame zivilrechtliche Haftung bestehe, auch wenn die Ärzte die Mutter nicht selbst behandelt hätten. Das persönliche Verschulden sei allenfalls unter strafrechtlichen Gesichtspunkten von Bedeutung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und liegt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit dem Bundesgerichtshof vor.  

Aktuell: Vioxx

Für den tatsächlichen Umfang eines ärztlichen Aufklärungsgesprächs lässt sich keine absolute Regel angeben. 

smcheckico.gif (1689 Byte)Die ärztliche Aufklärungspflicht ist eine den behandelnden Arzt treffende Pflicht, den Patienten über 

 

  • seinen Krankheitszustand, 

 

  • das Wesen, den Umfang und die Durchführung der geplanten Behandlungen, 

 

  • die Grundsätze und Chancen möglicher Behandlungsalternativen sowie 

 

  • sämtliche im Zusammenhang mit der Behandlung möglicherweise auftretenden Komplikationen aufzuklären. Man kann hier differenzieren nach:

 

  • Diagnoseaufklärung, 

 

  • Verlaufsaufklärung und

 

  • Risikoaufklärung.

Dies ist je nach Einzelfall zu entscheiden. Das soll dem Patienten die Möglichkeit geben, sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Selbstbestimmungsrecht auszuüben, d. h. der Patient behält auch im Krankheitsfall die Verfügungshoheit über seinen eigenen Körper und kann nur voll aufgeklärt (im Bewusstsein sämtlicher mit dem Eingriff in Zusammenhang stehenden Behandlungsrisiken sowie allfälliger Behandlungsalternativen) in die Behandlung einwilligen.

Das Aufklärungsgespräch ist Sache des Arztes. Eine Delegation an eine Krankenschwester, Arzthelferin oder einen Krankenpfleger scheidet  aus. Ist der Patient bereits von einem anderen Arzt aufgeklärt worden, so muss er nicht erneut aufgeklärt werden. Gerade im Bereich der Inneren Medizin werden viele Patienten mit chronischen Erkrankungen (wie z.B. Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie oder rheumatischen Erkrankungen) ständig (haus)ärztlich betreut. Hier ist mit zunehmender Erkrankungs- und Behandlungsdauer von einer Qualifizierung des Patienten auszugehen. Der Arzt muss sich jedoch über die früher erfolgte Aufklärung Gewissheit verschaffen, wenn er auf eine eigene Aufklärung verzichten will.

Die Art und Weise der Aufklärung ist Bestandteil der ärztlichen Therapiefreiheit. Der Patient soll schonend aufgeklärt werden, ohne dass  die Risiken verharmlost werden. Grundsätzlich sollte die Aufklärung durch ein Aufklärungsgespräch stattfinden.

Ein Arzt haftet ohne Einschränkung, wenn er dem Patienten über einzelne Risiken Kenntnis verschafft, sich aber neben einem mitgeteilten ein zusätzliches aufklärungsbedürftiges Risiko verwirklicht, über das keine Aufklärung erteilt worden war. Die Aufklärung über ein später eingetretenes Risiko entbindet den Arzt also nicht seiner Haftung, wenn sich außerdem ein anderes Risiko, über das keine Aufklärung erfolgte, verwirklicht.

Hat der Arzt den Patienten nicht über alle spezifischen Risiken aufgeklärt, realisiert sich aber ein anderes nicht aufklärungsbedürftiges Risiko, so wird der Arzt ausnahmsweise von der Haftung freigestellt, wenn er dem Patienten wenigstens eine Grundaufklärung über Art und Schwere des Eingriffs unter Einbeziehung des schwersten Risikos erteilt hat und der eingetretene Schaden hinter diesem Risiko deutlich zurückbleibt.

  • Je mehr der Patient nachfragt, um so umfangreicher wird das Aufklärungsgespräch. Der Patient soll im Großen und Ganzen erfahren, was mit ihm geschehen wird. Nähere Einzelheiten und ins Detail gehende Vorgehensweisen werden dann mitgeteilt, wenn der Patient sie hören möchte und danach fragt.

  • Je größer das bereits vorhandene Wissen des Patienten über die Krankheit und mögliche Therapien ist, desto geringer fällt der Umfang des Aufklärungsgesprächs aus. Auch wenn der Patient bereits lange Zeit an dieser Krankheit leidet und therapiert wird und keine umfassende Aufklärung erforderlich ist, muss der Arzt durch Fragen sicherstellen, dass der Patient über seine Situation richtig informiert ist. Dasselbe trifft auf Patienten zu, die bereits aus beruflichen Gründen Vorkenntnisse haben, wie z. B. Ärzte oder Krankenschwestern. Über allgemeine Komplikationen, über die auch der medizinisch nicht gebildete Laie Bescheid wissen kann, wie z.B. Wundinfektionen, Narbenbrüche, Embolien etc., muss der Arzt hier nicht eigens informieren.

    Der Arzt muss dafür sorgen, dass der Patient die von ihm gegebene Information versteht und beispielsweise medizinische Fachbegriffe für Laien verständlich erklärt werden.
  • Die Aufklärung muss an körperliche Merkmale und die persönliche Lebenssituation angepasst sein.

    Das Risiko eines etwaigen Stimmverlusts ist z.B. für einen Opernsänger oder Rockstar wesentlich gravierender als für einen Rennfahrer und muss deshalb um so umfangreicher erläutert werden.

 

  • Je schwerer die Krankheit ist, desto mehr muss der Arzt auf die Verfassung des Patienten Rücksicht nehmen.

    Wird durch die Aufklärung lediglich die allgemeine Stimmungslage herabgedrückt, handelt es sich dabei um Nachteile, die in Kauf genommen werden müssen. Wird dagegen die Gesundheit ernsthaft bedroht, kann der Arzt die Information über das volle Ausmaß der Krankheit zurückhalten. Dies kann z.B. bei Krebs der Fall sein.

  • Gibt es mehrere Alternativtherapien, die verschiedene Risiken und Erfolgschancen aufweisen, muss die Aufklärung besonders umfassend sein.

    Da dem Patienten in diesem Fall echte Wahlmöglichkeiten offen stehen, muss er genauestens über eventuelle Komplikationen und Heilungschancen der einzelnen Alternativen informiert werden.

 

  • Je notwendiger die Behandlung ist, desto weniger umfangreich muss die Aufklärung sein.

    Die umfangreichste Aufklärungspflicht besteht bei nicht notwendigen Behandlungen, wie z. B. einer Schönheitsoperation. Ein bewusstloses Unfallopfer dagegen, das der Arzt nur durch eine sofortige Behandlung am Leben zu erhalten vermag, kann und braucht nicht aufgeklärt zu werden.

  • Je schwerer die Behandlung ist und je mehr etwaige Risiken den Patienten langfristig belasten werden, desto ausgedehnter und umfassender muss die Aufklärung des Arztes erfolgen.

  • Je weiter sich der Arzt vom schulmedizinischen Standard entfernt, um so umfassender muss die Aufklärung geschehen, damit der Patient sich auch über weniger anerkannte Behandlungsmethoden ein Bild machen kann.

    Will ein Arzt beispielsweise ein alternatives Heilverfahren anwenden, muss er diese Möglichkeit besonders gut erläutern. Dasselbe gilt, wenn der Arzt ein Verfahren einsetzen möchte, das von der Schulmedizin als veraltet oder gar als überholt angesehen wird.

 

Schmerzensgeld Bittere Pillen

Missachtet der behandelnde Arzt das Gebot zur Aufklärung seines Patienten, verstößt er gegen eine seiner vertraglichen Sorgfaltspflichten.

Dadurch wird die Behandlung insgesamt rechtswidrig, sodass er sich - wie bei einem tatsächlichen Behandlungsfehler - dem Vorwurf eines solchen aussetzt. 

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