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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Hinweis 

zu 

Ausschlussklauseln

im Arbeitsrecht

Beispiel aus dem MTV für das private Versicherungsgewerbe

§ 24 Verfall von Ansprüchen

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – ausgenommen solche aufgrund deliktischer Handlungen – verfallen, soweit sie nicht spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden.

Das ist eine typische Klausel, die man in vielen Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder auch individuellen Arbeitsverträgen findet. Die Frist ist kurz - besonders für jene, die sie nicht kennen. Dabei gibt es noch erheblich kürzere Fristen wie etwa diese aus dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV): 

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV)

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Arbeitszeitguthaben jedoch sechs Monate.

Das Risiko ist hoch, dass u.U. nicht unerhebliche Restansprüche des Arbeitsnehmers bestehen, er aber "vergisst" sie geltend zu machen. 

Ältere Rechtsprechung (kursiv): Eine Argumentation des LAG Niedersachsen aus dem Jahre 2005 zu § 70 BAT (Aktuell: § 37 TVöD), die auch auf andere Ausschlussklauseln - nach juristischer Prüfung - anwendbar sein könnte: Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. § 70 Abs. 1 BAT umfasst alle Ansprüche, die auf dem Arbeitsverhältnis beruhen und die der Arbeitgeber nicht erfüllt hat. Wie weit reicht nun der Ausschluss? 
„Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ umfassen grundsätzlich alle denkbaren Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Folglich werden von der Ausschlussfrist des § 70 BAT auch Schadensersatzansprüche erfasst, was das beklagte Land auch nicht in Frage stellt. Die Ausschlussfrist des § 70 Abs. 1 BAT beginnt jedoch erst mit der Fälligkeit des Anspruchs. Fälligkeit ist der Zeitpunkt von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Die Fälligkeit eines Anspruchs setzt allerdings das Entstehen des Anspruchs voraus. Entstehung und Fälligkeit eines Anspruchs können zeitlich durchaus zusammenfallen. Das ist jedoch nicht die allgemeine Regel. Die Fälligkeit tritt deshalb nicht ohne weiteres schon mit der Entstehung des Anspruchs ein, vielmehr muss es dem Gläubiger praktisch und rechtlich möglich sein, seinen Anspruch auch geltend zu machen. 

Das Gericht führt weiter aus: Deshalb hängt der Zeitpunkt der Fälligkeit im Sinne von § 70 Abs. 1 BAT vom Rechtscharakter des fraglichen Anspruchs und den Umständen des Einzelfalles ab. Bei Schadensersatzansprüchen kommt es daher entscheidend auf das subjektive Element der Kenntnis beziehungsweise des Kennenmüssens an, das heißt, ob der Gläubiger in der Lage ist, seinen vermeintlichen Schadensersatzanspruch annähernd geltend zu machen. 

Nun kommt eine Einzelfallerwägung, die aber auch generalisierbar erscheint: Dies ist unstreitig vorliegend noch nicht der Fall, da eine Schadensbezifferung - wie das beklagte Land einräumt - ungewiss ist, beziehungsweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann oder als unregelmäßig wiederkehrende Leistung geltend zu machen wäre. Ob in einem derartigen Fall - wie das beklagte Land meint - für die Fälligkeit eine Ausnahmeregelung gelten muss, dahingehend, dass für den Fälligkeitszeitpunkt auf die Schadenskenntnis abzustellen ist, unabhängig von der Möglichkeit einer Schadensbezifferung, kann fraglich sein. 

Zur Ratio von Ausschlussklauseln: Für die Auffassung des beklagten Landes spricht, dass die Ausschlussfrist des § 70 BAT die Parteien des Arbeitsverhältnisses zur alsbaldigen Geltendmachung und Klärung ihrer Ansprüche veranlassen soll. Sie dient im übrigen der Rechtssicherheit und bezweckt, dass sich der Anspruchsgegner auf die aus Sicht des Anspruchsstellers noch offenen Forderung rechtzeitig einstellt. Zudem soll auch der öffentliche Arbeitgeber in der Lage sein, notwendige Haushaltsmittel so zu veranschlagen, dass Nachforderungen in engen Grenzen gehalten werden können. 

Dagegen spricht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, welche eine Fälligkeit von Ansprüchen so lange ausschließt, als die Höhe der Forderungen dem Anspruchsberechtigten nicht bekannt ist. Davon kann nach Auffassung der Kammer auch im vorliegenden Fall nicht abgewichen werden, denn der Begriff der Fälligkeit einer Forderung im Sinne von § 70 Abs. 1 BAT verlangt nicht nur, dass der betreffende Anspruch entstanden ist, sondern er muss auch wenigstens ungefähr beziffert werden können. Diese Bezifferung ist der Klägerin aber - unstreitig - derzeit noch nicht möglich. Die Verfallklausel würde ihren Sinn verfehlen, wenn man es genügen ließe, Ansprüche global und schematisch anzumelden, denn dadurch würde keine Rechtsklarheit gewonnen. Zudem wäre das Land auch nicht in die Lage versetzt, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wie es seine Verteidigung einrichten will: ob es etwa die Forderung ganz oder teilweise anerkennen oder sie bestreiten soll.

Dazu eine BAG-Entscheidung (8 AZR 628/05): Macht die Arbeitnehmerin im Wege einer unbezifferten Feststellungsklage geltend, dass der Arbeitgeber für zukünftige Schäden als Folge der Hepatitis-C-Infektion, die sie noch nicht beziffern kann, haftet, kommt vor dem Eintritt dieser Schäden ein Verfall des Schadensersatzanspruchs auf Grund der Ausschlussfrist nach § 70 BAT nicht in Betracht, auch wenn die Rechtsgutverletzung zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten ist. 

Also ist auch hier die Frage entscheidend, dass die Schäden noch nicht bezifferbar waren. Handelt es sich um Schäden, die etwa zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bezifferbar waren, ist es klar, dass man nicht warten kann über die sechs Monate hinaus. Deswegen hat das Landesarbeitsgericht Köln für Mobbing-Ansprüche im Jahre 2004 festgestellt: Für Schadensersatzansprüche eines Arbeitnehmers wegen Mobbing beginnt die tarifliche Verfallfrist gemäß § 70 BAT spätestens mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis.

+++Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts+++

Die Problematik von Ausschlussfristen sieht das BAG ausweislich der Pressemitteilung Nr. 42/13 inzwischen so: Eine zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist sei  regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nur die von den Parteien für regelungsbedürftig gehaltenen Fälle erfassen soll. Eine Anwendung auch für die Fälle, die durch gesetzliche Verbote oder Gebote geregelt sind, sei dagegen regelmäßig gerade nicht gewollt. Im konkreten Fall bestand zwischen den Parteien seit dem 1. September 2009 ein auf ein Jahr befristetes Arbeitsverhältnis. Im schriftlichen Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine Ausschlussfrist vereinbart, wonach alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen sollten, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Die Klägerin war ab dem 16. November 2009 arbeitsunfähig krank. Anfang Februar 2010 verständigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2010. Am 26. März 2010 unterrichtete die Klägerin die Arbeitgeberin darüber, dass sie gegen ihren Vorgesetzten Strafanzeige wegen Beleidigung und sexueller Belästigung gestellt habe. Mit einer am 30. August 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage machte die Klägerin erstmalig die Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen „Mobbings“ geltend.  

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht war erfolgreich. Anders als bei einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist können die Parteien eines Arbeitsvertrages weder die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtern (§ 202 Abs. 1 BGB) noch die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner im Voraus erlassen (§ 276 Abs. 3 BGB). Zudem haftet der Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen und Berufsunfähigkeit ausschließlich bei Vorsatz, § 104 Abs. 1 SGB VII. Bei dieser klaren Gesetzeslage ist ohne besondere Anzeichen regelmäßig davon auszugehen, dass die Parteien des Arbeitsvertrages mit der Ausschlussklausel nicht auch Fragen der Vorsatzhaftung regeln wollten. Im Übrigen wäre auch bei anderem Auslegungsergebnis eine solche arbeitsvertragliche Klausel, anders als eine tarifvertragliche Normativbestimmung, unwirksam. Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird zu klären haben, ob eine vorsätzliche Handlung der Arbeitgeberin und ihrer Erfüllungsgehilfen einen Anspruch der Klägerin auf Schmerzensgeld wegen „Mobbings“ begründet. (Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 AZR 280/12 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 31. Januar 2012 - 5 Sa 1560/10). 

Haben Kündigungsschutzklagen fristwahrenden Charakter?

Soweit das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkennt, dass auch mit einer Kündigungsschutzklage Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden können, betrifft das nur die durch die Kündigung bedrohten, regelmäßig fällig werdenden Einzelansprüche. Andere Ansprüche werden davon nicht erfasst. Dementsprechend sind die Anforderungen an das Geltendmachungsschreiben ausgestaltet. Es muss eine ernsthafte Leistungsaufforderung darstellen. Geht es um einen Zahlungsanspruch, muss der Anspruch grundsätzlich nach Grund und Höhe angegeben werden. Eine genaue Benennung des Betrages ist nicht erforderlich, eine annähernde Bezifferung ist jedoch unerlässlich. Hiervon kann nach der Rechtsprechung aber dann abgesehen werden, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe der Forderung eindeutig bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist. Es ist daher von solchen Ansprüchen auszugehen, die dem "Normalfall" eines Arbeitsverhältnisses entsprechen, also beim Arbeitgeber, dem Empfänger der Geltendmachung, als nach Grund und Höhe bekannt vorauszusetzen sind. Ansprüche, die auf Abweichungen von der bisherigen, zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages praktizierten Verfahrensweise beruhen, müssen ausdrücklich geltend gemacht werden. Sie unterfallen nicht der fristwahrenden Wirkung einer Kündigungsschutzklage. 

Wichtige BAG-Entscheidung im Jahre 2010: Enthält ein vorformulierter Geschäftsführer-Anstellungsvertrag eine zweistufige Ausschlussfrist, genügt die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, um alle durch die Kündigung bedrohten und regelmäßig fällig werdenden Ansprüche (wie etwa Entgeltanspruch und Schadensersatz wegen Vorenthaltung der Dienstwagennutzung) im Sinne der vertraglichen Ausschlussfrist sowohl schriftlich als auch gerichtlich geltend zu machen. 

Sind Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen mitunter rechtswidrig?

Eine  arbeitsvertragliche Ausschlussfrist könnte zudem überraschend im Sinne des § 305 c I BGB sein. Derartige Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen sind in der Regel weder überraschend noch ungewöhnlich (BAG und aktuell: LArbG Berlin-Brandenburg im Jahr 2013). Das BAG hatte mal eine Ausschlussklausel als überraschend und damit unwirksam angesehen, wenn sie nicht im Arbeitsvertrag, sondern nur in einer Betriebsordnung geregelt ist. Nach Auffassung des BAG reicht es auch nicht aus, dass im Arbeitsvertrag unter einem Gliederungspunkt „Verschiedenes“ eine Ausschlussfrist geregelt wird, wobei unter diesem Gliederungspunkt zuvor noch salvatorische Klauseln und nachfolgend die Verpflichtung zur Mitteilung über Veränderungen bei persönlichen Umständen geregelt worden. Eine solche Klausel muss dem Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB entsprechen. Danach muss ein Hinweis auf die Rechtsfolgen bei verspäteter Geltendmachung enthält. Insofern reicht es allerdings selbst aus, wenn dies nicht ausdrücklich im Text erfolgt. Eine Überschrift mit der Bezeichnung „Ausschlussfrist“ mache vielmehr einen verständigen Arbeitnehmer in genügender Weise erklärlich, dass bei Verstreichen der Frist die Ansprüche verfallen.

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Hamm, Düsseldorf, Frankfurt, Gießen und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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