Was ist z.B., wenn
österreichischer
Staatsbürger aufgrund eines Arbeitsvertrags in Österreich für ein
deutsches Unternehmen arbeiten soll, stellt sich die Frage, welches Recht
anwendbar ist?
Mitunter verweisen solche
Arbeitsverträge deutscher Unternehmen auf gesetzliche Bestimmungen
des deutschen Rechts (Bundesdatenschutzgesetz, Handelsgesetzbuch,
Bundesurlaubsgesetz). Es besteht gesetzlich die Möglichkeit der
ausdrücklichen Rechtswahl i.S.v. Art. 27 EGBGB der Vertragsparteien
zugunsten deutschen Arbeitsrechts. Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2
EGBGB muss die Rechtswahl eindeutig sein oder sich mit hinreichender
Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des
Falles konkludent ergeben. Aus konkludenten Umständen kann sich die
Geltung deutschen Arbeitsrechts für einen Arbeitsvertrag insgesamt (vgl.
Art. 27 Abs. 1 Satz 3 EGBGB) ergeben. |
Nach Art. 30 Abs. 1 EGBGB
darf aber die Rechtswahl der Parteien bei Arbeitsverträgen und
Arbeitsverhältnissen nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz
entzogen wird, der ihm durch zwingende Bestimmungen des Rechts gewährt
wird, das nach Absatz 2 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre.
Nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB unterliegen
Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse mangels einer Rechtswahl dem
Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich
seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen
Staat entsandt ist, es sei denn, dass sich aus der Gesamtheit der Umstände
ergibt, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere
Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist. Festzuhalten ist, dass
zwingende Bestimmungen des ohne Rechtswahl nach Art. 30 Abs. 2 EGBGB
anwendbaren Rechts nicht abbedungen werden könnten. Art. 30 Abs. 2 EGBGB
enthält in den Nrn. 1 und 2 des Halbs. 1 die alternativen Regelanknüpfungen
des Arbeitsortes sowie der einstellenden Niederlassung. Das so bestimmte
Recht ist jedoch nach der Ausnahmeklausel des Halbs. 2 nicht maßgebend,
wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag
engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist. Dann ist das Recht
dieses anderen Staates anzuwenden, vgl. BAG 29. Oktober 1992 - 2 AZR
267/92. Primäre Anknüpfungskriterien wären danach der Arbeitsort, der
Sitz des Arbeitgebers, die Staatsangehörigkeit beider Vertragsparteien
und der Wohnsitz des Arbeitnehmers, also die räumliche Dimension des
Arbeitsverhältnisses. Ergänzend sind die Vertragsdimension, also
Vertragssprache und Währung, in der die Vergütung gezahlt wird, zu berücksichtigen
und gegebenenfalls weitere vertragswesentliche Gesichtspunkte, die in
ihrer Gesamtheit hinreichendes Gewicht haben, um die Bedeutung der
Regelanknüpfung zu überwinden. Das können auch
Vereinbarungen von für das deutsche Recht typischen Vertragsbestimmungen,
wie beispielsweise Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, einmonatige Kündigungsfrist
in der Probezeit, die Urlaubsregelung und die Geheimhaltungsverpflichtung
sowie die Verpflichtung zur Abführung von Steuern und
Sozialversicherungsbeiträgen nach deutschem Recht sein, die dann für die
Annahme der Geltung deutschen Rechts sprechen.
Im Prinzip muss man daher in
solchen Konstellationen immer einen Rechtsvergleich durchführen, um die
Folgen der jeweiligen (arbeits)rechtlichen Regelungen gegeneinander abzuwägen.
Doch gerade deshalb und im Blick auf diverse Wertungsfragen der Anknüpfung bleiben
oft Unsicherheiten, die jedoch dadurch gemildert sind, dass für den
Arbeitnehmer vorteilhafte zwingende Regelungen nicht einfach abbedungen
werden können. So wäre für den Arbeitnehmer zu klären, ob das deutsche
oder das österreichische Recht für ihn günstiger ist und er könnte
danach ggf. den Gerichtsstand wählen. Der Arbeitgeber hat diese Möglichkeit
der Rechtswahl bei Klagen gegen den Arbeitnehmer nicht. Er muss den
Arbeitnehmer immer an dessen Wohnsitz verklagen. Was ist z.B., wenn eine
sechsmonatige Probezeit, die nach deutschem Recht möglich ist,
vereinbart ist. In Österreich darf die Probezeit gemäß § 19 Abs. 2
Angestelltengesetz nur maximal einen Monat betragen.
Die Verlängerung der Probezeit um
das Sechsfache würde von österreichischen Gerichten nicht akzeptiert und
auch nicht von deutschen Gerichten, wenn sie österreichisches Recht
anwenden würden. Letzteres ist gemäß Art. 30 Abs. 1 EGBGB
anzunehmen, da die Vereinbarung der Probezeit „relativ zwingendes
Gesetzesrecht“ nach der Terminologie des österreichischen Rechts ist.
Danach werden für die Mehrzahl der arbeitsrechtlichen Vorschriften
Mindest- oder Höchstregeln festgelegt werden. Weitere Regeln sind zwar möglich,
diese dürfen jedoch die Mindest- oder Höchstregelen nicht unter- bzw. überschreiten.
Das sind nur einige Fragen, die hier
auftauchen können und über die wir Sie beraten können. |
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Aachen, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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