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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Baurecht 

Grundstückseigentümer müssen einen Erweiterungsbau trotz Nichteinhaltung der Abstandsflächen im Einzelfall dulden - OLG Bamberg 3.2.2004 - 5 U 181/03

§ 912 Abs.1 BGB, wonach Grundstückseigentümer einen Erweiterungsbau des Nachbarn über die Grundstücksgrenze hinweg ohne unverzüglichen Widerspruch dulden müssen, gilt bei Überschreitung der zulässigen Abstandsflächen entsprechend. Hat der Voreigentümer des Grundstücks der Überschreitung der Abstandsflächen privatrechtlich zugestimmt, so sind die Erwerber seines Grundstücks hieran gebunden. Sie sind dann analog § 912 BGB zur Duldung der Abstandsflächen-Überschreitung verpflichtet.

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die Kläger haben das Grundstück 1994 erworben. Zu diesem Zeitpunkt war auf dem Nachbargrundstück des Beklagten bereits ein Erweiterungsbau im Rohbau vorhanden. Der vormalige Eigentümer des klägerischen Grundstücks hatte dem Erweiterungsbau privatschriftlich zugestimmt. Der Erweiterungsbau überschreitet die zulässigen Abstandsflächen um bis zu zwei Meter. Die Kläger verlangten von dem Beklagten die Beseitigung des Erweiterungsbaus. Ihre hierauf gerichtete Klage hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Kläger sind zur Duldung des Überbaus verpflichtet. Die Duldungspflicht ergibt sich aus einer analogen Anwendung von § 912 Abs.1 BGB. 

Hiernach muss ein Nachbar eine weder vorsätzliche noch grob fahrlässige Überbauung der Grundstücksgrenze dulden, wenn er der Grenzüberschreitung nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung widersprochen hat. Die Nichteinhaltung der Abstandsflächen nach der Landesbauordnung ist in gleicher Weise nach § 912 BGB zu dulden wie der tatsächliche Überbau über die Nachbargrenze. Vorliegend ergibt sich die Duldungspflicht daraus, dass der vormalige Eigentümer des klägerischen Grundstücks dem Erweiterungsüberbau privatschriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmung bindet auch die Kläger. Daneben ergibt sich die Duldungspflicht auch daraus, dass der Erweiterungsbau im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs der Kläger bereits im Rohbau vorhanden war.

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