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Die Seiten zum
Wohnungseigentumsrecht sind nicht mehr aktuell und nur noch für Archivzwecke
geeignet.
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Wir vertreten Mandanten in wohnungsrechtlichen Angelegenheiten in sehr unterschiedlichen Konstellationen in der Bundesrepublik Deutschland.
Die WEG-Reform (Inkrafttreten zum 1.7.2007) lässt nicht nur verstärkt Mehrheitsentscheidungen der
Wohnungseigentümer zu, sondern führt vor allem prozessual zu einigen
Veränderungen, die hier in der Folge kommentiert werden. Das Gesetz
vereinfacht die Verwaltung von Eigentumswohnungen. Zugleich wird das
Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen mit dem in anderen
privatrechtlichen Streitigkeiten vereinheitlicht. So richtet
sich das Procedere zukünftig auch nach der Zivilprozessordnung und
nicht mehr nach dem FGG. Da das FGG-Verfahren häufig aufwändiger
als das zivilprozessuale ist, gilt es für die WEG-Verfahren nun als
weniger geeignet.
Weiterhin können die Wohnungseigentümer mit
Mehrheit auch über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten
entscheiden. Das kann einem Maßstab folgen, der sich am individuellen
Verbrauch orientiert. Die Wohnungseigentümer können bei der Umlage
von Kosten für eine Instandhaltungs- oder Baumaßnahme von der
gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen abweichen. Dies soll
zu besseren Ergebnissen führen, da auf den Nutzen für die einzelnen
Miteigentümer abgestellt wird. Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen
sind auch bei Anpassungen an den Stand der Technik möglich wie z.B.
Maßnahmen zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung.
Die Außenhaftung der Wohnungseigentümer bleibt
erhalten, wird aber auf ihren Miteigentumsanteil begrenzt. Diese
Änderungen werden demnächst berücksichtigt. Die
Kommentierung in der Folge bezieht sich mitunter noch auf die alte
Gesetzeslage.
Schicken Sie uns ein E-Mail
oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen
weiterhelfen können.
Übersicht zu
der WEG-Novelle >>
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Wohnungseigentum
ist leider eine Kampfzone. Mitunter hört man von Juristen, die
ständig diese Fallkonstellationen zu entscheiden haben, dass sie
alles, nur kein Wohnungseigentum erwerben würden. Gerade die relative
Bindung an eine Wohnungsgemeinschaft, die Vielfalt
der Interessen zwischen
Eigentümern, Wohnungsverwaltungsgesellschaften etc. macht diese
rechtliche Konstruktion mitunter problematisch. Wir präsentieren
hier eine systematische Gesamtdarstellung (Bitte beachten Sie die
linke Navigationsleiste), die im Wesentlichen Herr Rechtsanwalt Yannis Markmann
erarbeitet hat.
Bauliche Veränderungen
- Nutzung des Sonder- und Gemeinschaftseigentums
- Eigentümerversammlung - Prozess
- Finanzen - Schaden
- Hausordnung - Sondereigentum/Gemeinschaftseigentum
- Haftung - Unabdingbare
Klauseln - Klage - Verwalter
- Kosten, Instandsetzungsrücklage und
Sonderumlage - Verwaltungsbeirat
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Streit in der WEG
Streit gibt es in den Wohungseigentümergemeinschaften ständig. Interessant die folgende Entscheidung, die wenig geläufig sein dürfte: Wird in einer Eigentümerversammlung über eine Abmahnung gegen einen Wohnungseigentümer diskutiert und fallen im Rahmen dieser Diskussion vermeintlich
ehrverletzende Äußerungen, so muss der betroffene Wohnungseigentümer den Beschluss über die Abmahnung anfechten. Tut er dies nicht, hat eine Klage auf Unterlassung der Äußerungen kein Rechtsschutzbedürfnis (AG Wiesbaden 2011). |
Zur
Haftung der Eigentümergemeinschaft
Der
Bundesgerichtshof (Az.: V ZB 32/05) hat in einer Grundsatzentscheidung
die gesamtschuldnerische Haftung einzelner Wohnungseigentümer für
Verbindlichkeiten der Eigentümergemeinschaft weitgehend aufgehoben.
Die Eigentümergemeinschaft haftet demnach als Ganzes für etwaige
Schulden. Das jeweilige WEG-Mitglied kann regelmäßig nur noch in Höhe
seiner laufenden Zahlungsverpflichtungen belangt werden. Demnach ist
die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig, soweit sie bei
der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr
teilnimmt.
Das heißt, dass zukünftig die Eigentümergemeinschaft
insgesamt für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haftet. Gläubiger
der Gemeinschaft können auf deren Verwaltungsvermögen zugreifen, das
auch die Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Wohnungseigentümer und
gegen Dritte umfasst. Der einzelne Eigentümer kann demnach nur noch
in Höhe seiner laufenden Zahlungsverpflichtungen belangt werden, es
sei denn, er hat sich gegenüber den Gläubigern explizit persönlich
verpflichtet.
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Eigentümerversammlung
darf Beschlüsse nicht einfach einkassieren
Eine Wohnungseigentümerversammlung
darf Beschlüsse nicht ohne weiteres wieder aufheben
(Oberlandesgerichts Frankfurt Az.: 20 W 34/02. Vielmehr müsse in
jedem Einzelfall zuvor geprüft werden, ob ein Wohnungseigentümer
Vertrauensschutz genieße, etwa weil ihm bereits Kosten entstanden
seien. Das Gericht wertete damit das Votum einer Wohnungseigentümerversammlung
als teilweise ungültig. Die Versammlung hatte unter anderem
beschlossen, einem Wohnungseigentümer den Umbau der Wohnungstür und
das Anbringen einer Markise zu erlauben. Etwa sechs Monate später hob
die Versammlung diese Entscheidung wieder auf. Der Wohnungseigentümer
hatte inzwischen den Umbau vorgenommen. Das OLG befand daher, dem
bereits erfolgten Umbau dürfe die Eigentümerversammlung nicht im
Nachhinein einfach wieder die rechtliche Grundlage entziehen. Insoweit
genieße der Wohnungseigentümer Vertrauensschutz. Hinsichtlich der
Markise gelte dies nicht: Da sie noch nicht angebracht und auch noch
nicht gekauft worden sei, stehe der Aufhebung der Zustimmung rechtlich
nichts im Wege. |
Mängel
in den Kellerräumen eines Mehrfamilienhauses haben nicht notwendig
Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Kaufs
einer Eigentumswohnung. Der Käufer der Wohnung kann weder
den Kaufvertrag rückgängig machen noch Schadenersatz fordern.
Mängel im Keller seien nicht ohne weiteres Mängel der Wohnung selbst
(OLG Frankfurt - 1 U 52/04). Das Gericht
erkannte keine arglistige Täuschung. Die von einem Sachverständigen
festgestellte Wertminderung der Wohnung von höchstens drei Prozent
liegt unter der Erheblichkeitsschwelle. |
Eigentümerbeschluss
über Entlastung des Verwalters 1.
Wenn ein Beschluss über die Entlastung des Verwalters angefochten wird, ist der
entlastete Verwalter auch dann am Verfahren zu beteiligen, wenn zwischenzeitlich ein neuer
Verwalter bestellt ist. Die Beteiligung am Verfahren kann auch im
Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt werden und erfordert keine Zurückverweisung des
Verfahrens, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sich der frühere Verwalter aktiv an dem
Verfahren in den Vorinstanzen beteiligt hätte.
2. Wird ein Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses rechtkräftig
abgewiesen, ist damit über seine Wirksamkeit entschieden und er kann auch nicht als
nichtig angesehen werden (Bestätigung von BayObLGZ 1980, 300/36 f.).
3. Ein Eigentümerbeschluss, durch den dem Verwalter Entlastung erteilt wird, entspricht
grundsätzlich nicht ordnungsmäßiger Verwaltung (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen
Abweichung von OLG Schleswig ZMR 2002, 382).
BayObLG, Beschl. v. 10.07.2003 - 2Z BR 99/02
Zwangsverkauf
einer Wohnung
Das
Amtsgericht Krefeld (Abbildung links) hat den Zwangsverkauf der Wohnung einer älteren Frau
verhindert. Die gehbehinderte Frau wollte sich im Treppenhaus einen Treppenlift
installieren lassen. Die anderen Wohnungseigentümer protestierten. Das Amtsgericht
Krefeld war der Auffassung, dass die anderen Eigentümer die Beeinträchtigung zu dulden
haben. Die Verweigerung, einem behinderten Wohnungseigentümer den Einbau eines
Liftes zu gestatten, sei eine Diskriminierung. Auch der Behinderte
muss, wie der
Gesunde, die Möglichkeit haben, seine Wohnung zu erreichen.... (Beschluss AG Krefeld 38
UR II 88/98 WEG vom 09.07.1999). |
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