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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Entlassung

Beamte

Nachversicherung

Beamter Beamtenrecht

Bei Beamten gibt es kein Arbeitsverhältnis, sodass ein Beamter nicht kündigen oder gekündigt werden kann. Er kann jedoch jederzeit seine Entlassung beantragen, vgl. § 30 BBG: 

 

Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muss dem Dienstvorgesetzten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.

Eine Begründung ist nicht erforderlich. Soweit gesetzlich nichts anders bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die  für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Dieser Antrag ist als öffentlich-rechtliche Willenserklärung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des BGB der Anfechtung wegen Willensmängeln infolge Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung angreifbar, wenn die Gründe vorliegen. 

Im Fall der Entlassung werden für die Dauer des Dienstes die Rentenversicherungsbeiträge vom Dienstherrn nachentrichtet und gehen regelmäßig an die Deutsche Rentenversicherung. Die Nachversicherung kann ggf. auch für ein berufsständisches Versorgungswerk erbracht werden. Der Beamte ist in der Rentenversicherung so stellen, als wäre er in der Beamtendienstzeit versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die Nachversicherung erstreckt sich gemäß § 8 Abs. 2 SGB 6 auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Die Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung nach dieser Vorschrift begründet weder aktuell noch für die Vergangenheit eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Nachversicherung dient dem Ausgleich dafür, dass ein Versorgungsanspruch aus einem in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht. Es erfolgt übrigens keine Aufteilung in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile, so dass der Nachzuversichernde an der Beitragszahlung nicht beteiligt wird. Nachversicherte stehen zwar gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten gleich, eine rückwirkende generelle Gleichstellung der versicherungsfreien Tätigkeit mit einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, die zur rückwirkenden Versicherungspflicht auch in der gesetzlichen Krankenversicherung führen könnte, hat der Gesetzgeber jedoch weder im SGB VI noch im SGB V angeordnet. 

Ist der Nachversicherungsfall eingetreten, erteilt das zuständige Amt für die Versorgung dem entlassenen Beamten und dem Versicherungsträger eine Bescheinigung. Die Bescheinigung enthält die Angaben zur Beschäftigungszeit und das nach Kalenderjahren aufgeteilte beitragspflichtige Einkommen aus dieser Beschäftigung. Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften  für versicherungspflichtige Beschäftigte, vgl. § 181 Abs. 1 SGB VI. Die Zeit der Beurlaubung wird grundsätzlich weder als ruhegehaltfähige Dienstzeit noch bei einer späteren Nachversicherung berücksichtigt. Nachversicherungsbeiträge gelten als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge. Durch die Nachversicherung werden ursprünglich rentenversicherungsfreie Beschäftigungszeiten in rentenrechtlicher Hinsicht so behandelt, als hätte von vornherein Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bestanden. Eine Auszahlung der Beiträge an die nachzuversichernde Person sieht das Gesetz nicht vor. Zeiten ohne Dienstbezüge können grundsätzlich in die Nachversicherung nicht einbezogen werden. Bei der Nachversicherung muss kein Antrag gestellt werden, sondern der Dienstherr wird von sich aus tätig. 

Mit der Entlassung entfallen die Ansprüche auf Beamtenversorgung. Eine Entlassung von Beamten auf Lebenszeit gegen ihren Willen ist in disziplinarischen und/oder strafrechtlichen Fällen (Freiheitsentzug 12 Monate oder mehr) möglich oder bei Dienstunfähigkeit. 

Den Dienstherrn trifft bei der Entgegennahme eines formgültigen Entlassungsantrags übrigens grundsätzlich keine allgemeine Verpflichtung, einen Beamten über die Rechtsfolgen einer Entlassung zu belehren. Aus Gründen der Fürsorge kann sich allenfalls dann eine Belehrungs- oder Beratungspflicht ergeben, wenn außergewöhnliche Umstände den Beamten zur Antragstellung veranlasst haben und bei verständiger Würdigung des Sachverhalts anzunehmen ist, dass er den Antrag bei vernünftiger Überlegung nicht gestellt hätte.

Folgen der Entlassung

 

Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf  Dienstbezüge und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Neben den Ansprüchen auf finanzielle Zuwendungen wie Dienst- und Versorgungsbezüge entfallen Übergangsgeld, Unterhaltsbeiträge oder die Abgeltung etwaigen Resturlaubs. Wie sich die berufliche Zukunft eines aus dem Dienst entlassenen Beamten gestaltet und welche finanziellen Zuwendungen dieser im Zusammenhang mit seinem neuen beruflichen Umfeld beanspruchen kann, hängt primär von seiner Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt ab und ist dem Einfluss sowie der Zuständigkeitsbereich des bisherigen Dienstherrn entzogen. Ein Arbeitssuchender, der keine Beiträge an die Solidargemeinschaft der Arbeitslosenversicherten geleistet hat, hat auch keine Ansprüche gegen die Versichertengemeinschaft.

 

Scheidet ein Beamter auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis aus, so ist nach dem BVerwG eine vertragliche Zusage seines bisherigen Dienstherrn unwirksam, ihm nach Beendigung der bei einem Dritten im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis geleisteten Dienste eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewähren. 

 

Anspruch auf Ruhegehalt haben nur Personen, die aus dem Beamtenverhältnis in den Ruhestand getreten sind. Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind nach dem Gesetz unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. Jede Abrede ist gegenstandslos, durch die der Dienstherr sich zu einer Versorgungsleistung versteht, zu der er nicht gesetzlich verpflichtet ist. Um eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung handelt es sich auch dann, wenn einem entlassenen Beamten überhaupt eine Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz zugesagt wird, obwohl ihm von Gesetzes wegen keine Versorgung zusteht.

Bundesverwaltungsgericht Leipzig

Bundesverwaltungsgericht Leipzig (Rückseite)

Was aber möglich ist: § 3 Abs. 2 BeamtVG steht nach dem Bundesverwaltungsgericht einer dienstvertraglichen Vereinbarung nicht entgegen, durch die sich der Dienstherr verpflichtet, dem privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Tätigkeit eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu zahlen. In diesem Falle ist die Versorgung eine privatrechtlich geschuldete Zahlungspflicht. Lediglich ihr Umfang wäre dann nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu bestimmen. 

 

Die Frage, ob ein solcher Anspruch aufgrund einer entsprechenden Abrede besteht, beantworten die Gerichte nach diversen Kriterien. Werden nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters aus den Diensten der privaten Institution von der Beklagten privatvertragliche Rentenzahlungen geleistet oder beamtenrechtliche Versorgungsbezüge förmlich festgesetzt und gewährt? Zu fragen ist, ob der Vertrag synallagmatisch aufgebaut ist, also auch eine Dienstleistung kennt. 

 

Wer beim Verwaltungsgericht klagt und nicht beim Zivilgericht, schafft auch Indizien für die Auslegung solcher Verträge.  

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Aachen, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. 

Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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