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Entlassung
Beamte Nachversicherung |
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Bei Beamten gibt
es kein Arbeitsverhältnis, sodass ein Beamter
nicht kündigen oder gekündigt
werden kann. Er kann jedoch jederzeit seine Entlassung
beantragen, vgl. § 30 BBG:
Der Beamte kann
jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muss dem
Dienstvorgesetzten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form erklärt
werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten
noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier
Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen
werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser
Frist.
Eine Begründung
ist nicht erforderlich. Soweit
gesetzlich nichts anders bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle
verfügt, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre.
Dieser Antrag ist als öffentlich-rechtliche Willenserklärung in sinngemäßer
Anwendung der Vorschriften des BGB der Anfechtung wegen Willensmängeln
infolge Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung
angreifbar, wenn die Gründe vorliegen. |
Im Fall der Entlassung
werden für die Dauer des Dienstes die Rentenversicherungsbeiträge vom
Dienstherrn nachentrichtet und gehen
regelmäßig an die Deutsche
Rentenversicherung. Die Nachversicherung kann ggf. auch für
ein berufsständisches Versorgungswerk erbracht werden. Der Beamte ist in
der Rentenversicherung so stellen, als wäre er in der Beamtendienstzeit
versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die Nachversicherung
erstreckt sich gemäß § 8 Abs. 2 SGB 6 auf den Zeitraum, in dem die
Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht
vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Die Entrichtung von
Nachversicherungsbeiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung nach
dieser Vorschrift begründet weder aktuell noch für die Vergangenheit
eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen
Krankenversicherung. Die Nachversicherung dient dem Ausgleich
dafür, dass ein Versorgungsanspruch aus einem in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis nicht
oder nicht mehr besteht. Es erfolgt übrigens keine Aufteilung in
Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile, so dass der Nachzuversichernde an
der Beitragszahlung nicht beteiligt wird. Nachversicherte stehen zwar gemäß
§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in der gesetzlichen
Rentenversicherung Versicherten gleich, eine rückwirkende
generelle Gleichstellung der versicherungsfreien Tätigkeit mit einem
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, die zur rückwirkenden
Versicherungspflicht auch in der gesetzlichen Krankenversicherung führen
könnte, hat der Gesetzgeber jedoch weder im SGB VI noch im SGB V
angeordnet.
Ist der Nachversicherungsfall
eingetreten, erteilt das zuständige Amt für die Versorgung dem
entlassenen Beamten und dem Versicherungsträger eine Bescheinigung. Die
Bescheinigung enthält die Angaben zur
Beschäftigungszeit und das nach Kalenderjahren aufgeteilte
beitragspflichtige Einkommen aus dieser Beschäftigung. Die
Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften für
versicherungspflichtige Beschäftigte, vgl. § 181 Abs. 1 SGB VI. Die Zeit
der Beurlaubung wird grundsätzlich weder als ruhegehaltfähige Dienstzeit
noch bei einer späteren Nachversicherung berücksichtigt. Nachversicherungsbeiträge
gelten als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge. Durch die
Nachversicherung werden ursprünglich rentenversicherungsfreie
Beschäftigungszeiten in rentenrechtlicher Hinsicht so behandelt, als
hätte von vornherein Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
bestanden. Eine Auszahlung der Beiträge an die nachzuversichernde Person
sieht das Gesetz nicht vor. Zeiten ohne Dienstbezüge können
grundsätzlich in die Nachversicherung nicht einbezogen werden. Bei der
Nachversicherung muss kein Antrag gestellt werden, sondern der Dienstherr
wird von sich aus tätig.
Mit der Entlassung entfallen die Ansprüche auf
Beamtenversorgung. Eine Entlassung von Beamten auf Lebenszeit gegen ihren
Willen ist in disziplinarischen und/oder strafrechtlichen Fällen
(Freiheitsentzug 12 Monate oder mehr) möglich oder bei Dienstunfähigkeit. |
Den
Dienstherrn trifft bei der Entgegennahme eines formgültigen
Entlassungsantrags übrigens grundsätzlich keine allgemeine
Verpflichtung, einen Beamten über die Rechtsfolgen
einer Entlassung zu belehren. Aus Gründen der Fürsorge kann
sich allenfalls dann eine Belehrungs- oder Beratungspflicht ergeben, wenn
außergewöhnliche Umstände den Beamten zur Antragstellung veranlasst
haben und bei verständiger Würdigung des Sachverhalts anzunehmen ist,
dass er den Antrag bei vernünftiger Überlegung nicht gestellt hätte. |
Folgen der
Entlassung
Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch
auf Dienstbezüge und Versorgung,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Neben den Ansprüchen auf
finanzielle Zuwendungen wie Dienst- und Versorgungsbezüge entfallen Übergangsgeld,
Unterhaltsbeiträge oder die Abgeltung etwaigen Resturlaubs. Wie sich die
berufliche Zukunft eines aus dem Dienst entlassenen Beamten gestaltet und
welche finanziellen Zuwendungen dieser im Zusammenhang mit seinem neuen
beruflichen Umfeld beanspruchen kann, hängt primär von seiner
Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt ab und ist dem Einfluss sowie der
Zuständigkeitsbereich des bisherigen Dienstherrn entzogen. Ein
Arbeitssuchender, der keine Beiträge an die Solidargemeinschaft
der Arbeitslosenversicherten geleistet hat, hat auch keine
Ansprüche gegen die Versichertengemeinschaft.
Scheidet
ein Beamter auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis aus,
so ist nach dem BVerwG eine vertragliche Zusage seines bisherigen
Dienstherrn unwirksam, ihm nach Beendigung der bei einem Dritten im
privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis geleisteten Dienste eine
Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewähren.
Anspruch
auf Ruhegehalt haben nur Personen, die aus dem Beamtenverhältnis
in den Ruhestand getreten sind. Zusicherungen, Vereinbarungen und
Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende
Versorgung verschaffen sollen, sind nach dem Gesetz unwirksam. Das gleiche
gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen
werden. Jede Abrede ist gegenstandslos, durch die der Dienstherr sich zu
einer Versorgungsleistung versteht, zu
der er nicht gesetzlich verpflichtet ist. Um eine höhere als die
gesetzlich zustehende Versorgung handelt es sich auch dann, wenn einem
entlassenen Beamten überhaupt eine Versorgung nach dem
Beamtenversorgungsgesetz zugesagt wird, obwohl ihm von Gesetzes wegen
keine Versorgung zusteht.
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Bundesverwaltungsgericht Leipzig
(Rückseite) |
Was aber
möglich ist: § 3 Abs. 2 BeamtVG steht nach dem Bundesverwaltungsgericht
einer dienstvertraglichen Vereinbarung
nicht entgegen, durch die sich der Dienstherr verpflichtet, dem privatrechtlich
beschäftigten Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Tätigkeit
eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu zahlen. In diesem
Falle ist die Versorgung eine privatrechtlich geschuldete Zahlungspflicht.
Lediglich ihr Umfang wäre dann nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu
bestimmen.
Die Frage, ob
ein solcher Anspruch aufgrund einer entsprechenden Abrede besteht,
beantworten die Gerichte nach diversen Kriterien. Werden nach dem
Ausscheiden des Mitarbeiters aus den Diensten der privaten
Institution von der Beklagten privatvertragliche
Rentenzahlungen geleistet oder beamtenrechtliche Versorgungsbezüge förmlich
festgesetzt und gewährt? Zu fragen ist, ob der Vertrag synallagmatisch
aufgebaut ist, also auch eine Dienstleistung kennt.
Wer beim Verwaltungsgericht
klagt und nicht beim Zivilgericht, schafft auch Indizien für
die Auslegung solcher Verträge.
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Aachen,
Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin
sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und
Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld
(vor allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten.
Insofern sollte Ihr Vertrauen in
unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
Arbeitsrecht -
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