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Übersicht     |  | 
  
    | Einige
    Grundlagen zum Schwerbehindertenrecht   |   
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    | Rechtsanwalt Dr.
      jur. Palm hat sich auf Grund seiner früheren Kommentierung des Standardkommentars 
    "Schwerbehindertengesetz"  - begründet von Rolf Weber - im Bachem
    Verlag/Köln  mit dieser Thematik auch rechtswissenschaftlich befasst. |  
    | Wann liegt eine  Behinderung vor?  Von einer Behinderung spricht man,
    wenn gesundheitliche Schäden einen Menschen dauerhaft beeinträchtigen. Dabei spielt es
    keine Rolle, ob der gesundheitliche Schaden angeboren, Folge eines Unfalls oder einer
    Krankheit ist. Alterstypische Beeinträchtigungen werden aber nicht berücksichtigt. Ausgedrückt wird die Auswirkung der
    Funktionsbeeinträchtigung als "Grad der Behinderung" ("GdB") in
    Zehnergraden von 20 bis 100. Schwerbehindert nach dem Schwerbehindertengesetz ist, wer
    einen Grad der Behinderung von mindestens 50 aufweist und im Bundesgebiet lebt oder
    arbeitet. Das Versorgungsamt trifft Feststellung aufgrund ärztlicher Befunde des
    Hausarztes, der Fachärzte , der Krankenhäuser usw. Antragsformulare gibt es bei den
    Versorgungsämtern, Fürsorgestellen , Sozialämtern, Behindertenverbänden und bei den
    Vertretungen für Schwerbehinderte in den Betrieben und Dienststellen.  Im Bescheid wird dann bei Anerkennung der Behinderung ein
    Grad der Behinderung angegeben. Dieser variiert je nach Schwere zwischen 20 und 100 und
    ist in Zehnerwerten gestaffelt. Einzelne Erkrankungen werden hierbei nicht
    zusammengezählt, sondern in ihrer Gesamtheit bewertet. Zum Beispiel führt Erkrankung A
    zu 50, B zu 30. Insgesamt werden aber keine 80, sondern z.B. 60 festgestellt. Ab einem
    Grad von 50 gilt eine Behinderung als Schwerbehinderung, Das Versorgungsamt stellt dann
    einen entsprechenden Ausweis aus.
     Mehr dazu >> |  
    | Schwerbehinderte und Prozess - aktuell Nach dem Arbeitsgericht Berlin in einer Entscheidung aus dem Jahre 2017 treffen den Arbeitgeber auch prozessual erhöhte Anforderungen gegenüber Schwerbehinderten. Insbesondere kann dieser sich im Streit vor Gericht nicht kurzerhand auf den Einwand beschränken, ihm sei eine
    "leidensgerechte" Beschäftigung des Anspruchstellers nicht möglich oder nicht zumutbar. Er habe im Einzelnen darzulegen, warum die vom Anspruchsteller aufgezeigte Beschäftigungsmöglichkeit tatsächlich nicht zur Verfügung stehe. Etwaige Grenzen der Zumutbarkeit lassen sich in aller Regel auch nicht
    ohne Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX mit Erfolg geltend machen. 
    
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    | Bahn
      muss keine Behinderten gerechten Zugang zum Bahnsteig anbieten
      
       
      
       Bahnunternehmen
      sind nicht verpflichtet, Behinderten gerechte Zugänge zu Bahnsteigen
      anzubieten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (AZ.: 5 S
      1410/04 und 5 S 1423/04) wies damit die Klage zweier Behindertenverbände
      zurück. Sie waren vor Gericht gezogen, weil der Umbau des Bahnhofs
      Oberkochen (Baden-Württemberg) nach ihrer Meinung die Lage für
      Behinderte verschlechtert. Die Bahn muss nach der Entscheidung die
      Argumente von Behinderten in ihrer Entscheidung nur berücksichtigen. In
      Oberkochen war der mittlere Bahnsteig bislang auch für Behinderte zu
      erreichen. Wegen einer Verbesserung der Strecke von Aalen nach Ulm und
      eines Taktfahrplans sollen die Bahnhöfe umgebaut werden. In Oberkochen
      soll ein Fußgängertunnel mit zwei Aufzügen den bisherigen Übergang
      ersetzen - allerdings erst, wenn im Durchschnitt mehr als 1000 Reisende
      pro Tag die Station benutzen. Behinderte Bahnfahrer werden so lange auf
      den künftig barrierefrei gestalteten Bahnhof in Aalen verwiesen. Nach Überzeugung
      des Verwaltungsgerichtshofs soll die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
      zwar die Belange von Behinderten zur Geltung zu bringen, doch regele die
      einschlägige Vorschrift nicht den Zugang zu Bahnsteigen.
      Eisenbahnunternehmen seien jedoch verpflichtet, über die Frage eines
      Behinderten gerechten Zugangs zu Bahnanlagen abwägend zu entscheiden. Sie
      müssten dabei Bedarf, Kosten und Erreichbarkeit barrierefreier Anlagen
      berücksichtigen. Gegen die Urteile können die Verbände nun Revision
      einlegen.
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    | Behinderter
    hat keinen Anspruch auf behindertengerechte Tätigkeit   Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf
    eine behindertengerechte Tätigkeit. Das Gesetz verpflichte nach dem Landesarbeitsgericht
    Rheinland-Pfalz den Arbeitgeber vielmehr nur, im Rahmen seiner betrieblichen
    Möglichkeiten einen schwerbehinderten Mitarbeiter angemessen zu beschäftigen. Eine
    Verpflichtung, etwa eine zusätzliche, behindertengerechte Beschäftigungsmöglichkeit zu
    schaffen, bestehe nicht. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines
    schwer behinderten Elektrofacharbeiters ab. Der Kläger wollte mit Hilfe des Gerichts seine
    Arbeitgeber verpflichten, ihn auf einen anderen Arbeitsplatz umzusetzen. Der Arbeitnehmer
    war bereits vor seiner Behinderung bei dem Unternehmen beschäftigt gewesen. Seine
    gegenwärtige Tätigkeit im Bereich von Montage- und Lötarbeiten sei ihm körperlich
    nicht zumutbar, fand der Kläger. Der Arbeitgeber entgegnete, er habe für den Mann aber
    keinen anderen Arbeitsplatz. Anders als der Kläger war das LAG nicht der Auffassung, der
    Arbeitgeber sei gesetzlich verpflichtet, ihn nach seinen Neigungen und Wünschen zu
    beschäftigen. Vielmehr habe der Arbeitgeber plausibel dargelegt, dass er keine andere
    Beschäftigungsmöglichkeit habe - LAG Rheinland-Pfalz (Az.: 7 Sa 1099/03 - v.
    06.08.2004).
     Vergleiche
    aber auch zum Thema >> |  
    | 
 Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz |  
    | Demnächst
      hier neue Rubrik zum Kündigungsschutz von Schwerbehinderten Bei diesem besonderen Kündigungsschutz
      kommt es übrigens auf Kenntnis des Arbeitgebers von der
      Schwerbehinderteneigenschaft nicht an. Der Arbeitnehmer muss aber
      innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang einer Kündigung dem
      Arbeitgeber die Mitteilung dieser Schwerbehinderung oder Gleichstellung
      machen. 
       Ausführlich
      zum Problemkreis Sozialauswahl >> |  
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