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Einige
Grundlagen zum
Schwerbehindertenrecht
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Rechtsanwalt Dr.
jur. Palm hat sich auf Grund seiner früheren Kommentierung des Standardkommentars
"Schwerbehindertengesetz" - begründet von Rolf Weber - im Bachem
Verlag/Köln mit dieser Thematik auch rechtswissenschaftlich befasst. |
Wann liegt eine Behinderung vor? Von einer Behinderung spricht man,
wenn gesundheitliche Schäden einen Menschen dauerhaft beeinträchtigen. Dabei spielt es
keine Rolle, ob der gesundheitliche Schaden angeboren, Folge eines Unfalls oder einer
Krankheit ist. Alterstypische Beeinträchtigungen werden aber nicht berücksichtigt.
Ausgedrückt wird die Auswirkung der
Funktionsbeeinträchtigung als "Grad der Behinderung" ("GdB") in
Zehnergraden von 20 bis 100. Schwerbehindert nach dem Schwerbehindertengesetz ist, wer
einen Grad der Behinderung von mindestens 50 aufweist und im Bundesgebiet lebt oder
arbeitet. Das Versorgungsamt trifft Feststellung aufgrund ärztlicher Befunde des
Hausarztes, der Fachärzte , der Krankenhäuser usw. Antragsformulare gibt es bei den
Versorgungsämtern, Fürsorgestellen , Sozialämtern, Behindertenverbänden und bei den
Vertretungen für Schwerbehinderte in den Betrieben und Dienststellen.
Im Bescheid wird dann bei Anerkennung der Behinderung ein
Grad der Behinderung angegeben. Dieser variiert je nach Schwere zwischen 20 und 100 und
ist in Zehnerwerten gestaffelt. Einzelne Erkrankungen werden hierbei nicht
zusammengezählt, sondern in ihrer Gesamtheit bewertet. Zum Beispiel führt Erkrankung A
zu 50, B zu 30. Insgesamt werden aber keine 80, sondern z.B. 60 festgestellt. Ab einem
Grad von 50 gilt eine Behinderung als Schwerbehinderung, Das Versorgungsamt stellt dann
einen entsprechenden Ausweis aus.
Mehr dazu >> |
Schwerbehinderte und Prozess - aktuell
Nach dem Arbeitsgericht Berlin in einer Entscheidung aus dem Jahre 2017 treffen den Arbeitgeber auch prozessual erhöhte Anforderungen gegenüber Schwerbehinderten. Insbesondere kann dieser sich im Streit vor Gericht nicht kurzerhand auf den Einwand beschränken, ihm sei eine
"leidensgerechte" Beschäftigung des Anspruchstellers nicht möglich oder nicht zumutbar. Er habe im Einzelnen darzulegen, warum die vom Anspruchsteller aufgezeigte Beschäftigungsmöglichkeit tatsächlich nicht zur Verfügung stehe. Etwaige Grenzen der Zumutbarkeit lassen sich in aller Regel auch nicht
ohne Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX mit Erfolg geltend machen.
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Bahn
muss keine Behinderten gerechten Zugang zum Bahnsteig anbieten
Bahnunternehmen
sind nicht verpflichtet, Behinderten gerechte Zugänge zu Bahnsteigen
anzubieten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (AZ.: 5 S
1410/04 und 5 S 1423/04) wies damit die Klage zweier Behindertenverbände
zurück. Sie waren vor Gericht gezogen, weil der Umbau des Bahnhofs
Oberkochen (Baden-Württemberg) nach ihrer Meinung die Lage für
Behinderte verschlechtert. Die Bahn muss nach der Entscheidung die
Argumente von Behinderten in ihrer Entscheidung nur berücksichtigen. In
Oberkochen war der mittlere Bahnsteig bislang auch für Behinderte zu
erreichen. Wegen einer Verbesserung der Strecke von Aalen nach Ulm und
eines Taktfahrplans sollen die Bahnhöfe umgebaut werden. In Oberkochen
soll ein Fußgängertunnel mit zwei Aufzügen den bisherigen Übergang
ersetzen - allerdings erst, wenn im Durchschnitt mehr als 1000 Reisende
pro Tag die Station benutzen. Behinderte Bahnfahrer werden so lange auf
den künftig barrierefrei gestalteten Bahnhof in Aalen verwiesen. Nach Überzeugung
des Verwaltungsgerichtshofs soll die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
zwar die Belange von Behinderten zur Geltung zu bringen, doch regele die
einschlägige Vorschrift nicht den Zugang zu Bahnsteigen.
Eisenbahnunternehmen seien jedoch verpflichtet, über die Frage eines
Behinderten gerechten Zugangs zu Bahnanlagen abwägend zu entscheiden. Sie
müssten dabei Bedarf, Kosten und Erreichbarkeit barrierefreier Anlagen
berücksichtigen. Gegen die Urteile können die Verbände nun Revision
einlegen.
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Behinderter
hat keinen Anspruch auf behindertengerechte Tätigkeit
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf
eine behindertengerechte Tätigkeit. Das Gesetz verpflichte nach dem Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz den Arbeitgeber vielmehr nur, im Rahmen seiner betrieblichen
Möglichkeiten einen schwerbehinderten Mitarbeiter angemessen zu beschäftigen. Eine
Verpflichtung, etwa eine zusätzliche, behindertengerechte Beschäftigungsmöglichkeit zu
schaffen, bestehe nicht. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines
schwer behinderten Elektrofacharbeiters ab. Der Kläger wollte mit Hilfe des Gerichts seine
Arbeitgeber verpflichten, ihn auf einen anderen Arbeitsplatz umzusetzen. Der Arbeitnehmer
war bereits vor seiner Behinderung bei dem Unternehmen beschäftigt gewesen. Seine
gegenwärtige Tätigkeit im Bereich von Montage- und Lötarbeiten sei ihm körperlich
nicht zumutbar, fand der Kläger. Der Arbeitgeber entgegnete, er habe für den Mann aber
keinen anderen Arbeitsplatz. Anders als der Kläger war das LAG nicht der Auffassung, der
Arbeitgeber sei gesetzlich verpflichtet, ihn nach seinen Neigungen und Wünschen zu
beschäftigen. Vielmehr habe der Arbeitgeber plausibel dargelegt, dass er keine andere
Beschäftigungsmöglichkeit habe - LAG Rheinland-Pfalz (Az.: 7 Sa 1099/03 - v.
06.08.2004).
Vergleiche
aber auch zum Thema >> |
Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz |
Demnächst
hier neue Rubrik zum Kündigungsschutz von Schwerbehinderten
Bei diesem besonderen Kündigungsschutz
kommt es übrigens auf Kenntnis des Arbeitgebers von der
Schwerbehinderteneigenschaft nicht an. Der Arbeitnehmer muss aber
innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang einer Kündigung dem
Arbeitgeber die Mitteilung dieser Schwerbehinderung oder Gleichstellung
machen.
Ausführlich
zum Problemkreis Sozialauswahl >> |
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