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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Einige Grundlagen zum

Schwerbehindertenrecht

 

 

 

Rechtsanwalt Dr. jur. Palm hat sich auf Grund seiner früheren Kommentierung des Standardkommentars "Schwerbehindertengesetz" - begründet von Rolf Weber - im Bachem Verlag/Köln  mit dieser Thematik auch rechtswissenschaftlich befasst.

Wann liegt eine Behinderung vor? Behinderung Schwerbehinderung Behindert Anwalt Rechtsanwalt Von einer Behinderung spricht man, wenn gesundheitliche Schäden einen Menschen dauerhaft beeinträchtigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der gesundheitliche Schaden angeboren, Folge eines Unfalls oder einer Krankheit ist. Alterstypische Beeinträchtigungen werden aber nicht berücksichtigt.

Ausgedrückt wird die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung als "Grad der Behinderung" ("GdB") in Zehnergraden von 20 bis 100. Schwerbehindert nach dem Schwerbehindertengesetz ist, wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 aufweist und im Bundesgebiet lebt oder arbeitet. Das Versorgungsamt trifft Feststellung aufgrund ärztlicher Befunde des Hausarztes, der Fachärzte , der Krankenhäuser usw. Antragsformulare gibt es bei den Versorgungsämtern, Fürsorgestellen , Sozialämtern, Behindertenverbänden und bei den Vertretungen für Schwerbehinderte in den Betrieben und Dienststellen.

Im Bescheid wird dann bei Anerkennung der Behinderung ein Grad der Behinderung angegeben. Dieser variiert je nach Schwere zwischen 20 und 100 und ist in Zehnerwerten gestaffelt. Einzelne Erkrankungen werden hierbei nicht zusammengezählt, sondern in ihrer Gesamtheit bewertet. Zum Beispiel führt Erkrankung A zu 50, B zu 30. Insgesamt werden aber keine 80, sondern z.B. 60 festgestellt. Ab einem Grad von 50 gilt eine Behinderung als Schwerbehinderung, Das Versorgungsamt stellt dann einen entsprechenden Ausweis aus.

Mehr dazu >>

Schwerbehinderte und Prozess - aktuell

Nach dem Arbeitsgericht Berlin in einer Entscheidung aus dem Jahre 2017 treffen den Arbeitgeber auch prozessual erhöhte Anforderungen gegenüber Schwerbehinderten. Insbesondere kann dieser sich im Streit vor Gericht nicht kurzerhand auf den Einwand beschränken, ihm sei eine "leidensgerechte" Beschäftigung des Anspruchstellers nicht möglich oder nicht zumutbar. Er habe im Einzelnen darzulegen, warum die vom Anspruchsteller aufgezeigte Beschäftigungsmöglichkeit tatsächlich nicht zur Verfügung stehe. Etwaige Grenzen der Zumutbarkeit lassen sich in aller Regel auch nicht ohne Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX mit Erfolg geltend machen.

Bahn muss keine Behinderten gerechten Zugang zum Bahnsteig anbieten  

Bahnunternehmen sind nicht verpflichtet, Behinderten gerechte Zugänge zu Bahnsteigen anzubieten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (AZ.: 5 S 1410/04 und 5 S 1423/04) wies damit die Klage zweier Behindertenverbände zurück. Sie waren vor Gericht gezogen, weil der Umbau des Bahnhofs Oberkochen (Baden-Württemberg) nach ihrer Meinung die Lage für Behinderte verschlechtert. Die Bahn muss nach der Entscheidung die Argumente von Behinderten in ihrer Entscheidung nur berücksichtigen. In Oberkochen war der mittlere Bahnsteig bislang auch für Behinderte zu erreichen. Wegen einer Verbesserung der Strecke von Aalen nach Ulm und eines Taktfahrplans sollen die Bahnhöfe umgebaut werden. In Oberkochen soll ein Fußgängertunnel mit zwei Aufzügen den bisherigen Übergang ersetzen - allerdings erst, wenn im Durchschnitt mehr als 1000 Reisende pro Tag die Station benutzen. Behinderte Bahnfahrer werden so lange auf den künftig barrierefrei gestalteten Bahnhof in Aalen verwiesen. Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs soll die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) zwar die Belange von Behinderten zur Geltung zu bringen, doch regele die einschlägige Vorschrift nicht den Zugang zu Bahnsteigen. Eisenbahnunternehmen seien jedoch verpflichtet, über die Frage eines Behinderten gerechten Zugangs zu Bahnanlagen abwägend zu entscheiden. Sie müssten dabei Bedarf, Kosten und Erreichbarkeit barrierefreier Anlagen berücksichtigen. Gegen die Urteile können die Verbände nun Revision einlegen.  

Behinderter hat keinen Anspruch auf behindertengerechte Tätigkeit

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine behindertengerechte Tätigkeit. Das Gesetz verpflichte nach dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz den Arbeitgeber vielmehr nur, im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten einen schwerbehinderten Mitarbeiter angemessen zu beschäftigen. Eine Verpflichtung, etwa eine zusätzliche, behindertengerechte Beschäftigungsmöglichkeit zu schaffen, bestehe nicht. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines schwer behinderten Elektrofacharbeiters ab. Der Kläger wollte mit Hilfe des Gerichts seine Arbeitgeber verpflichten, ihn auf einen anderen Arbeitsplatz umzusetzen. Der Arbeitnehmer war bereits vor seiner Behinderung bei dem Unternehmen beschäftigt gewesen. Seine gegenwärtige Tätigkeit im Bereich von Montage- und Lötarbeiten sei ihm körperlich nicht zumutbar, fand der Kläger. Der Arbeitgeber entgegnete, er habe für den Mann aber keinen anderen Arbeitsplatz. Anders als der Kläger war das LAG nicht der Auffassung, der Arbeitgeber sei gesetzlich verpflichtet, ihn nach seinen Neigungen und Wünschen zu beschäftigen. Vielmehr habe der Arbeitgeber plausibel dargelegt, dass er keine andere Beschäftigungsmöglichkeit habe - LAG Rheinland-Pfalz (Az.: 7 Sa 1099/03 - v. 06.08.2004).

Vergleiche aber auch zum Thema >>

Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz

Demnächst hier neue Rubrik zum Kündigungsschutz von Schwerbehinderten

Bei diesem besonderen Kündigungsschutz kommt es übrigens auf Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderteneigenschaft nicht an. Der Arbeitnehmer muss aber innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang einer Kündigung dem Arbeitgeber die Mitteilung dieser Schwerbehinderung oder Gleichstellung machen. 

Ausführlich zum Problemkreis Sozialauswahl >>

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