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Behinderung
Merkzeichen |
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Merkzeichen
"G" - erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr: In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des
Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder
von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche
Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken
im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt
werden. Der Nachweis der erheblichen Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr kann bei schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der
Behinderung von wenigstens 80 nur mit einem Ausweis mit halbseitigem orangefarbenem
Flächenaufdruck
und eingetragenem
Merkzeichen G geführt werden, dessen Gültigkeit frühestens
mit dem 1. April 1984 beginnt, oder auf dem ein entsprechender Änderungsvermerk
eingetragen ist. |
Merkzeichen "B"
Ständige Begleitung ist bei Schwerbehinderten notwendig, die
bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung
zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde
Hilfe angewiesen sind (§ 60 Abs. 2 SchwG). |
Merkzeichen
"a.G." für Schwerbehinderte, die außergewöhnlich
gehbehindert sind. Schwerbehinderte Personen mit diesem Merkzeichen sind
von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Personen mit einer solchen
Gehbehinderung, aber auch Blinde können auf entsprechend ausgewiesenen
Behindertenparkplätzen parken. Allerdings benötigen sie aucheinen
entsprechenden Parkausweis der Gemeinde.
Der Vergleich derjenigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
zum Merkzeichen "G" mit den Kriterien für die Zuerkennung des
Merkmals der außergewöhnlichen Gehbehinderung - Merkzeichen
"aG" - ist maßgebend. Als schwerbehinderte Menschen
mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die
sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder
nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können.
Hierzu zählen nach der Querschnittsgelähmte,
Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte
und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande
sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können
oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind.
Im Übrigen zählen dazu aber auch andere
schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung,
auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend aufgeführten Personenkreis
gleichzustellen sind. Das begründet gewisse Unsicherheiten bei der
rechtlichen Subsumtion. Nach der Rechtsprechung darf die Annahme einer außergewöhnlichen
Gehbehinderung nur auf eine Einschränkung der
Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art
bezogen werden. Bei der Frage der Gleichstellung von behinderten Menschen
mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen
auf das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab
am ehesten das Gehvermögen eines
Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist. Als
Erkrankungen der inneren Organe, die eine Gleichstellung rechtfertigen,
sind beispielsweise Herzschäden mit schweren
Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie
Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion
schweren Grades anzusehen.
Rollstuhl reicht unter Umständen
nicht
Dies gilt auch, wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl
benutzen: Es genügt nicht, dass ein solcher verordnet wurde. Der
Betroffene muss vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil
er sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur mit
großer Anstrengung fortbewegen kann. Als Erkrankungen der
inneren Organe, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen, sind
beispielsweise Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder
Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung
der Lungenfunktion schweren Grades anzusehen.
Parkerleichterungen
Reine Parkerleichterungen können
unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden: Gehbehinderte mit dem
Merkzeichen 'G', sofern die Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Merkzeichens 'aG' nur knapp verfehlt wurden - anerkannter Grad der
Behinderung mind. 70 % und max. Aktionsradius ca. 100 m.
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Merkzeichen
"H" für Schwerbehinderte, die hilflos sind. |
Merkzeichen
"RF" Das Merkzeichen
RF weist die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht nach. "RF" erhalten Menschen, die wegen
ihrer Beeinträchtigungen an öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich
nicht teilnehmen können. Außerdem muss der GdB mindestens 80 betragen. |
Merkzeichen
"BI" steht für blinde Behinderten |
Merkzeichen "1. Klasse"
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Wir haben unter anderem
arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Aachen, Berlin, Hamuurg, Frankfurt, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Solingen, Trier, Hagen, Hamburg, Hamm, Frankfurt und Düsseldorf sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
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