Der
Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder
betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis,
die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst
frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und diverse andere
Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten
und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche
finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten
beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis
möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
Ziel dieser gesetzlichen Prävention ist nach dem
Bundesarbeitsgericht - 9 AZR 632/04 - die frühzeitige Klärung,
ob und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um eine möglichst
dauerhafte Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu erreichen.
Dem Arbeitgeber ist damit für Eingliederung und gegen Ausgliederung
des schwerbehinderten Arbeitnehmers maßgeblich zuständig. Diese
Pflichten begründen nicht nur eine privatrechtlich
gesteigerte Fürsorgepflicht gegenüber dem
schwerbehinderten Arbeitnehmer, wie das Bundesarbeitsgericht - 9 AZR
230/04 - festgestellt hat.
Vielmehr soll die Beteiligung kompetenter Stellen
auch gewährleisten, dass alle Möglichkeiten zur Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses fachkundig untersucht und deren technische sowie
wirtschaftliche Realisierbarkeit geprüft werden. Dem
schwerbehinderten Arbeitnehmer fehlen zumeist zur Beurteilung der
Frage, wie eine behinderungsgerechte Beschäftigungsmöglichkeit
gefunden oder geschaffen werden kann, die notwendigen Fähigkeiten und
Kenntnisse. Verletzt der Arbeitgeber seine gesetzlichen Erörterungspflichten,
verhindert er damit die Durchführung dieses Präventionsverfahrens.
Das hat Folgen für die Darlegungslast.
Hat die primär darlegungspflichtige Partei keine nähere Kenntnis der
maßgeblichen Tatsachen kann dem Gegner eine sekundäre
Behauptungslast auferlegt werden. Das setzt zwar in der Regel voraus,
dass der Prozessgegner die erforderliche Kenntnis hat. Das Wissen, wie
ein behindertengerechter Arbeitsplatz in seinem Betrieb einzurichten
und auszustatten ist, kann einem Arbeitgeber nicht unterstellt
werden.
Auf dieses fehlende Wissen kann sich der Arbeitgeber
nicht berufen, wenn er seinen Pflichten gemäß § 84 Abs. 1
SGB IX nicht nachgekommen ist. Denn die Erörterung mit den in
§ 84 Abs. 1 SGB IX genannten fachkundigen Stellen dient
gerade dazu, dass er sich das entsprechende Wissen verschafft. Fand
diese Erörterung allerdings statt und kamen die fachkundigen Stellen
unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zu dem Ergebnis, es
gäbe keine Möglichkeiten zur Sicherung der Beschäftigung des
Arbeitnehmers, bleibt es bei der primären Darlegungslast des
schwerbehinderten Arbeitnehmers. Er hat dann vorzutragen, welche
konkreten technischen oder organisatorischen Veränderungen seine
behinderungsgerechte Beschäftigung ermöglichen.
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