Gleichstellung
von Schwerbehinderten
Behinderte
Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber zumindest 30 sollen
schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie, neben der
Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX,
infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen
geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht
behalten können, § 2 Abs 3 SGB IX.
Ein
wesentlicher Vorteil der Gleichstellung ist der bessere Kündigungsschutz.
Gemäß § 85 iVm. § 68 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 3 SGB IX erfordert
auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines einem
schwerbehinderten Menschen Gleichgestellten durch den Arbeitgeber die
vorherige Zustimmung des Integrationsamtes. Nach § 68 Abs. 2 SGB IX
erfolgt die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten
Menschen auf Grund einer Feststellung nach § 69 SGB IX auf Antrag des
behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit. Die
Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§
2 Abs. 3) erfolgt auf Grund einer Feststellung nach § 69 auf Antrag
des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit. Die
Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. Sie
kann befristet werden. Da der Schwerbehindertenschutz für
gleichgestellte schwerbehinderte Menschen i.S.d. § 2 Abs. 3 SGB IX
mit dem Tag des Eingangs des Antrags auf Gleichstellung bei der
Agentur für Arbeit beginnt, konnte nach bisheriger Rechtslage auch
eine Kündigung, die zwischen Antragstellung und Gleichstellung
ausgesprochen wurde, unwirksam sein, sofern der Gleichstellungsantrag
positiv beschieden wurde.
Liegen
die Voraussetzungen für eine Gleichstellung vor, besteht regelmäßig
kein Ermessensspielraum, sondern ein Rechtsanspruch auf
Gleichstellung. Es mag zutreffen, dass jeder minder schwer Behinderte
(GdB (50) allein wegen seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt nur
eingeschränkt wettbewerbsfähig ist und deshalb (abstrakt) gefährdet
ist, einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht
erlangen oder behalten zu können. Das genügt aber nicht. Es bedarf
vielmehr insoweit einer konkreten Gefährdung (so das Bundessozialgericht).
Dazu müssen Tatsachen dargelegt werden, die die Prognose einer
behinderungsbedingten deutlichen Risikoerhöhung dahingehend erlauben,
dass der Arbeitsplatz wegen der Behinderung konkret gefährdet ist.
Bei Personen in unkündbaren Beschäftigungsverhältnissen fehlt es
aber an einer konkreten Gefährdung und damit an einer notwendigen
Voraussetzung für die Gleichstellung. Entscheidendes Kriterium der
Gleichstellung ist allein die mangelnde Konkurrenzfähigkeit auf dem
Arbeitsmarkt insgesamt. Es ist zu prüfen haben, ob der Betroffene
infolge seiner Behinderungen - auch der nicht im Bescheid aufgeführten
Behinderungen - bei wertender Betrachtung (im Sinne einer wesentlichen
Bedingung) in seiner Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den
Nichtbehinderten in besonderer Weise beeinträchtigt und deshalb nur
schwer vermittelbar war bzw. ist.
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